Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.11.2002, Az.: BVerwG 1 WB 41.02
Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Berufssoldaten; Anforderungen an die Beurteilung einer Versetzungsverfügung und Kommandierungsverfügung; Voraussetzungen für das Vorliegen schwerwiegender Gründe gegen eine Versetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.11.2002
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 41.02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 29648
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz sowie
Major Träger und Hauptmann Lambert als ehrenamtliche Richter
am 14. November 2002
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I
Der 1969 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 29. Februar 2024 endet. Zum Hauptmann wurde er am 22. Oktober 2002 ernannt. Er gehört seit dem 1. April 1997 dem Kommando .... Luftwaffendivision (Kdo .... LwDiv) an und wurde dort als Nachschuboffizier in der Abteilung A 4 verwendet. Zum 1. Oktober 2002 wurde er auf den Dienstposten Organisationsoffizier und Stabsdienstoffizier beim Kdo .... LwDiv in B. mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis 30. September 2004 versetzt.
Bei einer Einsichtnahme in seine Personalnebenakte am 14. November 2001 erhielt der Antragsteller von einem ihm bis dahin unbekannten Schreiben vom 6. Januar 2000 des damaligen Abteilungsleiters A 1 (A 1) Kdo .... LwDiv Kenntnis. In diesem an das Personalamt der Bundeswehr (PersABw) gerichteten Schreiben nahm der A 1 dazu Stellung, inwieweit der Antragsteller hinsichtlich seiner damaligen Erkrankung sowie seiner ablehnenden Haltung gegenüber einer zum 1. Januar 2000 vorgesehenen Versetzung auffällig geworden war.
Anlass dieses Schreibens war, dass der Antragsteller am 5. Dezember 1999 aufgrund einer Erkrankung zur stationären Behandlung im Bundeswehrkrankenhaus B. aufgenommen werden musste und unter dem 12. Dezember 1999 beim PersABw die Erstellung eines truppenärztlichen Gutachtens zur Feststellung seiner Dienst- und Verwendungsfähigkeit beantragt hatte, weil er sich nicht dienst- und verwendungsfähig fühlte. Am 28. Januar 2000 kam der Beratende Arzt PersABw unter Einbeziehung eines Begutachtungsergebnisses des zuständigen Truppenarztes vom 12. Januar 2000 zu der Feststellung, dass der Antragsteiler voraussichtlich für die Dauer von zwölf Monaten nicht versetzungsfähig sei.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2000, das dem Antragsteller am 3. März 2000 ausgehändigt wurde, teilte das PersABw dem Antragsteller die Stellungnahme des Beratenden Arztes PersABw mit, hob gleichzeitig die mit Personalverfügung vom 20. September 1999 getroffene Versetzung des Antragstellers zur Nachschubstaffel Jagdgeschwader ... nach L. auf und erklärte dessen Nachfolgeplanung als Regenerant für die Verwendung als Chef der Nachschubstaffel für gegenstandslos. Gleichzeitig wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass von einer förderlichen Verwendung bis zur vollen Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und Mobilität abgesehen werde.
Mit Verfügung vom 15. März 2000, dem Antragsteller am 22. April 2002 eröffnet, wurde er wegen fehlender Absehbarkeit seiner Rückkehr in den Dienst auf einen zbV-Dienstposten beim Kdo .... LwDiv versetzt. Nach einem ca. 16-monatigen Arbeitsversuch mit schrittweiser Erhöhung der zeitlichen Arbeitsbelastung leistet der Antragsteller seit dem 1. September 2002 mit der Maßgabe "Verwendungsfähig mit Einschränkungen" Dienst im Kdo 3. LwDiv.
Mit Schreiben vom 26. November 2001 beschwerte sich der Antragsteller über das Schreiben des Abteilungsleiters A 1 vom 6. Januar 2000, weil es ungünstige Behauptungen tatsächlicher Art enthalte, zu denen er als Betroffener entgegen dem Wortlaut des § 29 Abs. 5 SG vor Aufnahme in die Personalakte nicht gehört worden sei. Darüber hinaus seien die in der Stellungnahme gemachten Angaben teilweise unrichtig und unvollständig. Insoweit bezog er sich auf eine an das PersABw gerichtete schriftliche Gegendarstellung vom 26. November 2001, die er zum Gegenstand des Beschwerdevorbringens machte.
Der Befehlshaber Luftwaffenführungskommando wies die Beschwerde mit Bescheid vom 4. März 2002 zurück. Der weiteren Beschwerde des Antragstellers vom 15. März 2002 gab der Inspekteur der Luftwaffe (InspLw) mit Bescheid vom 9. Mai 2002 statt und wies das PersABw an, die Stellungnahme des A 1 Kdo .... LwDiv vom 6. Januar 2000 aus der Personalstammakte, sowie den Kommandeur .... LwDiv, diese Stellungnahme aus der Personalnebenakte zu entfernen. Aus beiden Akten ist die Stellungnahme inzwischen entfernt.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2002 an den InspLw teilte der Antragsteller mit, dass er die Beschwerdeangelegenheit noch nicht als erledigt betrachte, weil es offene Punkte seiner Beschwerde gebe, um deren Klärung er gebeten habe. Auf entsprechende Anfrage des InspLw bat er mit Schreiben vom 19. August 2002 die Angelegenheit dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Dem kam der InspLw mit seiner Stellungnahme vom 27. September 2002 nach.
Ausweislich des Schreibens seiner Bevollmächtigten vom 24. Oktober 2002 macht der Antragsteller insbesondere zum Gegenstand des Verfahrens:
- die in der Beschwerde vom 26. November 2001 vorgetragene Feststellung, dass die Angaben des A 1 in der angefochtenen Stellungnahme zum Teil unwahr, in anderen Teilen bewusst unvollständig seien und über bestimmte Unzulänglichkeiten in der Behandlung personeller Fragen in der Abteilung 1 des Kdo .... LwDiv hinwegtäuschen sollten. Dazu bezieht er sich insbesondere auf die in der Gegenvorstellung vom selben Tag gemachten Ausführungen.
- hinsichtlich der weiteren Beschwerde vom 15. März 2002 den Wunsch einer schriftlichen Mitteilung darüber, wo es gegebenenfalls zu Fehlern oder zu Unzulänglichkeiten, Fehlverhalten und Dienstpflichtverletzungen gekommen ist und deren Überprüfung sowie die Aufklärung aller Sachverhalte, die im Zusammenhang mit der geplanten Versetzung nach Laage standen und sich im Anschluss daran bis zum Jahr 2001 zugetragen haben.
- darüber hinaus die Rückgängigmachung der negativen Entscheidungen des PersABw vom 1. Februar 2000 durch die Gewährung eines Nachteilsausgleiches sowie die nachträgliche Beförderung zum Hauptmann mit Wirkung zum Jahr 2000.
Der InspLw beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält den Antrag für unzulässig.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des InspLw - Fü L/RB - B 004/02 - sowie die Personalgrundakte des Antragstellers lagen bei der Beratung vor.
II
Der Antrag ist unzulässig.
Soweit sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 26. November 2001 und der weiteren Beschwerde vom 15. März 2002 gegen die Aufnahme der Stellungnahme des A 1 Kdo .... LwDiv vom 6. Januar 2000 in seine Personalakte ohne seine vorherige Anhörung wandte, ist dem Begehren mit dem Beschwerdebescheid des InspLw vom 9. Mai 2002 stattgegeben und der Beschwer des Antragstellers mit der daraufhin erfolgten Entfernung der Stellungnahme aus allen Akten abgeholfen worden. Damit ist der Antragsteller nicht mehr beschwert. Eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Stellungnahme kommt nach deren Entfernung nicht mehr in Betracht. Mangels Beschwer und Rechtsschutzbedürfnis ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung insoweit unzulässig.
Soweit der Antragsteller - erstmals und ohne jegliche Konkretisierung in der weiteren Beschwerde vom 15. März 2002 - einen Nachteilsausgleich begehrt, ist die Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte ebenso wenig gegeben wie für das im gerichtlichen Verfahren erstmals vorgetragene Begehren, ihn rückwirkend zum Jahr 2000 nachträglich zum Hauptmann zu befördern.
Nach § 59 Abs. 1 SG ist für Klagen der Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht gesetzlich ein anderer Rechtsweg vorgeschrieben ist. Dies ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO für die Fälle vorgesehen, in denen die Beschwerde eines Soldaten eine Verletzung seiner Rechte oder von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber, die in den §§ 6 bis 23, 26 bis 29 und 32 bis 36 SG geregelt sind, zum Gegenstand hat. Die Wehrdienstgerichte haben hiernach über die Verletzung solcher Rechte und Pflichten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der militärischen Über- und Unterordnung beruhen, also in truppendienstlichen Angelegenheiten (stRspr.: vgl. z.B. Beschlüsse vom 10. Juni 1969 - BVerwG 1 WB 69.69 - <BVerwGE 33, 307 [308]> und vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 20.98 - < Buchholz 311 § 18 WBO Nr. 2>). Hingegen haben dann, wenn die Rechtsgrundlage für das Begehren eines Soldaten eine in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO ausgenommene Vorschrift, nämlich die §§ 24, 25, 30 und/oder § 31 SG betrifft, die allgemeinen Verwaltungsgerichte zu entscheiden.
Über die Beförderung von Soldaten entscheidet nicht der militärische Vorgesetzte, sondern der Dienstherr, also die Bundesrepublik Deutschland. Diese wird dabei durch den Bundespräsidenten oder diejenigen Stellen vertreten, denen die Ernennungsbefugnis übertragen worden ist (Art. 60 GG). Für Fragen der Beförderung, die das Statusverhältnis des Soldaten betreffen, ist daher gemäß § 59 SG die Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte gegeben, und zwar, wie der beschließende Senat das für die Verletzung der Fürsorgepflicht bei Beförderungen bereits entschieden hat, auch in den Fällen, in denen sich der Soldat - wie hier - auf eine Pflichtverletzung bei der Vorbereitung einer Beförderung beruft (vgl. Beschlüsse vom 5. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 163, 164.70 - <NZWehrr 1972, 24 > und vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 20.98 - < a.a.O. >).
Die in § 18 Abs. 3 i.V.m. §§ 22, 21 Abs. 2 WBO vorgesehene Verweisung der Sache an das zuständige Verwaltungsgericht kommt hier nicht in Betracht, da der Antragsteller mit dem nicht näher spezifizierten Nachteilsausgleich eventuell auch Entschädigungsansprüche geltend machen will, über die nach Art. 34 Satz 3 GG die ordentlichen Gerichte zu befinden haben.
Soweit der Antragsteller eine "schriftliche Mitteilung darüber, wo es ggf. zu Fehlern bzw. Unzulänglichkeiten, Fehlverhalten und Dienstpflichtverletzungen gekommen ist und deren Überprüfung" sowie die "Aufklärung aller Sachverhalte die im Zusammenhang mit der geplanten Versetzung nach Laage standen und die sich danach im Anschluss zugetragen haben" begehrt, ist der Antrag ebenfalls unzulässig. Ein gerichtliches Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung ist nicht schon dann zulässig, wenn der Soldat glaubt, von Vorgesetzten oder Dienststellen der Bundeswehr ungerecht behandelt worden zu sein. Die Zulässigkeit eines Antrags nach § 17 WBO setzt vielmehr das Vorliegen einer dienstlichen Maßnahme im Sinne des Abs. 3 sowie gemäß Abs. 1 die Verletzung von Rechten des Soldaten bzw. ihm gegenüber bestehender Pflichten eines Vorgesetzten voraus. Der Antragsteller muss die Möglichkeit einer solchen Verletzung substantiiert darlegen, um damit das Gericht in den Stand zu versetzen zu prüfen, ob dies überhaupt denkbar erscheint (stRspr.: vgl. Beschluss vom 19. Mai 1998 - BVerwG 1 WB 13.98 - < NZWehrr 1998, 168 >). Daran fehlt es hier.
Ein nur allgemeiner, nicht näher konkretisierter Antrag, mit dem der Antragsteller nach seinen Ausführungen in der weiteren Beschwerde vom 15. März 2002 auf Schwachstellen und Unzulänglichkeiten im System der Bundeswehr hinweisen will, ist im Verfahren vor den Wehrdienstgerichten nicht zulässig. Weder kann die Personalführung des PersABw im Allgemeinen Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung sein, noch hat der Antragsteller einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf dienstaufsichtliches Einschreiten (vgl. Beschluss vom 6. Februar 1979 - BVerwG 1 WB 44.78 - <BVerwGE 63, 189 [190]>).
Der erstmals mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 17. Juli 2002 gestellte Antrag, die im Schreiben des PersABw vom 1. Februar 2000 verfügten Maßnahmen aufzuheben, war nicht Gegenstand des diesem Verfahren zugrunde liegenden Beschwerdeverfahrens. Er ist darüber hinaus verspätet, weil das Schreiben des PersABw dem Antragsteller am 3. März 2000 ausgehändigt wurde. Die Beschwerdefrist des § 6 Abs. 1 WBO ist demnach am 17. März 2000 abgelaufen.
Auch die Versetzung auf einen zbV-Dienstposten vom 15. März 2000 ist unanfechtbar, weil sie dem Antragsteller am 22. April 2002 eröffnet wurde und er dagegen nicht innerhalb der Frist des § 6 Abs. 1 WBO Beschwerde eingelegt hat. Eine im gerichtlichen Verfahren behauptete, aus den Akten allerdings nicht ersichtliche Beschwerde vom 15. März 2002 gegen die - nicht beschwerdefähige - Ankündigung einer Versetzung hindert den Eintritt der Bestandskraft nicht.
Soweit der Antragstellerbevollmächtigte im Schriftsatz vom 24. Oktober 2002 ausführliche Ausführungen zum Verhalten des damaligen A 1 des Kdo .... LwDiv im Zusammenhang mit den im Verlauf des Jahres 1999 vom PersABw für den Antragsteller in Aussicht genommenen Versetzungen macht, ist ein Zusammenhang mit der diesem Verfahren zugrunde liegenden Beschwerde des Antragstellers vom 26. November 2001 nicht ersichtlich.
Auch das in diesem Schriftsatz angesprochene Dienstunfähigkeitsverfahren ist nicht Gegenstand dieses Wehrbeschwerdeverfahrens.
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Träger
Lambert