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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.07.2002, Az.: BVerwG 8 B 49.02; 8 C 14.02

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.07.2002
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 49.02; 8 C 14.02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 29137
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 29.11.2001 - AZ: 8 UE 3800/00
StGH Hessen - 10.07.2002 - AZ: P St 1774 e.A.
StGH Hessen - 10.07.2002 - AZ: P.St. 1774 e.A.
nachfolgend
BVerwG - 08.04.2003 - AZ: 8 C 14/02

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 2002
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und K r a u ß
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 29. November 2001 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 180,67 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage bieten, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die bewusste Täuschung der Öffentlichkeit über eine kommunalpolitische Sachfrage durch hauptamtliche Magistratsmitglieder zur Ungültigkeit der Wahl eines Oberbürgermeisters führen kann und ob und inwieweit hierauf die Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 2001 - 2 BvF 1/00 - (BVerfGE 103, 111 ff.) übertragbar sind.

2

Auf die zugleich erhobenen Verfahrensrügen kommt es unter diesen Umständen für die Beschwerdeentscheidung nicht mehr an.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 180,67 EUR festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13, 14 GKG.

Dr. Müller
Sailer
Krauß