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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.06.2002, Az.: BVerwG 7 B 91.01

Vermögensrechtliche Rückübertragung eines in der Sowjetischen Besatzungszone enteigneten Unternehmens; Liste der Russischen Förderation über die Freigabe von sequestrierten Unternehmen ; Verletzung der verwaltungsgerichtlichen Sachaufklärungspflicht durch die Annahme der SMAD-Listenzugehörigkeit eines enteigneten Unternehmens als Verfahrensfehler; Substantiierungsumfang eines zulässigen Beweisantrags; Ablehnung eines Beweisantrags wegen Unerreichbarkeit des Beweisziels im Falle einer unergiebigen Anfrage beim Staatsarchiv der Russischen Förderation ; Darstellungsumfang im verwaltungsgerichtlichen Urteil bei Ablehnung von Beweisanträgen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.06.2002
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 91.01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 17586
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Leipzig - 20.07.2001 - AZ: 1 K 838/97

In dem Verwaltungsrechtsstreit
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Juni 2002
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Neumann
beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 20. Juli 2001 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe

1

I.

Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin eines Gesellschafters der früheren F. Moritz M. OHG die vermögensrechtliche Rückübertragung dieses Unternehmens, das im Jahre 1948 zugunsten des Landes Sachsen enteignet wurde. Der Beklagte lehnte den Antrag ab, weil das Unternehmen auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden sei. Das Verwaltungsgericht gab der auf Aufhebung des ablehnenden Bescheides gerichteten Klage mit der Begründung statt, der Beklagte habe rechtsirrtümlich nicht über den Rückübertragungsantrag der Liquidationsgesellschaft, sondern über den Antrag eines Gesellschafternachfolgers entschieden. Auf die Revision des Beklagten verwies das Bundesverwaltungsgericht die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Es führte zur Begründung unter anderem aus: Nach dem Vortrag der Klägerin und den von ihr vorgelegten Dokumenten sei nicht ausgeschlossen, dass die Besatzungsmacht ein die F. Moritz M. OHG betreffendes Enteignungsverbot ausgesprochen habe. Die Annahme eines konkreten Enteignungsverbots komme in Betracht, wenn sich das betreffende Unternehmen auf einer von der Besatzungsmacht bestätigten Liste über die Freigabe von sequestrierten Unternehmen befunden habe. Das Verwaltungsgericht werde deshalb der Behauptung nachzugehen haben, ob die F. Moritz M. OHG auf der von der Besatzungsmacht bestätigten Liste B über die aus dem Sequester zu entlassenden Unternehmen verzeichnet gewesen sei.

2

In dem fortgesetzten Verfahren hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung mehrere Beweisanträge gestellt. Sie hat unter anderem beantragt, über das Staatsarchiv der Russischen Föderation die Liste der aus dem Sequester zu entlassenden Unternehmen für das damalige Bundesland Sachsen beizuziehen. Sie hat ferner die Vernehmung dreier namentlich benannter Zeugen zum Beweis der Tatsache beantragt, dass sich diese Liste im Staatsarchiv der Russischen Föderation befinde und dort eingesehen werden könne.

3

Das Verwaltungsgericht hat diese Beweisanträge als unsubstantiiert abgelehnt. Es hat sodann die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen und dabei ergänzend ausgeführt: Die Verwaltungsgerichte Chemnitz und Dresden hätten in ähnlichen Verfahren erfolglos versucht, Aufklärung aus dem russischen Staatsarchiv zu erhalten. Das Auswärtige Amt habe mitgeteilt, entweder befänden sich entsprechende Unterlagen ohnehin in deutschen Archiven oder aber sie unterlägen der Geheimhaltung. Die Kammer sehe deshalb keinen Anlass zu weiterer Aufklärung.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

5

II.

Die Beschwerde ist begründet. Das angefochtene Urteil leidet an dem geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts aus § 86 Abs. 1 VwGO verletzt.

6

Das Verwaltungsgericht durfte seiner Entscheidung nicht ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts die Annahme zugrunde legen, das enteignete Unternehmen F. Moritz M. OHG habe sich nicht auf einer von der SMAD bestätigten Liste über die aus dem Sequester zu entlassenden Unternehmen befunden. Daher hat es die auf zusätzliche Ermittlungen zielenden Beweisanträge der Klägerin verfahrensfehlerhaft abgelehnt.

7

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war der auf die Beiziehung der bestätigten Liste B aus dem Staatsarchiv der Russischen Föderation gerichtete Beweisantrag der Klägerin nicht unsubstantiiert. Die Klägerin hat insoweit keinen unzulässigen Beweisermittlungs- oder Ausforschungsantrag gestellt (BVerwG, Beschluss vom 29. März 1995 - BVerwG 11 B 21.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266). Ihre Behauptung, die F. Moritz M. OHG sei von der SMAD auf die Liste der aus dem Sequester zu entlassenden Unternehmen gesetzt und diese Liste sei von der SMAD bestätigt worden, war nicht ohne jede tatsächliche Grundlage aufgestellt worden. Davon ist auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionsurteil ausgegangen. Die Klägerin hat für ihre Behauptung Indizien benannt, die durch Unterlagen gestützt wurden. Diese Indizien mögen, wie das Verwaltungsgericht im Urteil durchaus zutreffend dargelegt hat, für sich nicht geeignet gewesen sein, abschließend zu belegen, dass das in Rede stehende Unternehmen von der SMAD auf die Liste der aus dem Sequester zu entlassenden Unternehmen gesetzt worden ist. Sie schließen aber den Vorwurf aus, die Klägerin habe eine Behauptung ins Blaue hinein aufgestellt.

8

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil den Beweisantrag mit einer weiteren Begründung abgelehnt. Sie trägt die Ablehnung des Antrags ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht verweist darauf, die Ermittlungen der Verwaltungsgerichte Chemnitz und Dresden in ähnlichen Verfahren seien erfolglos geblieben. Der Sache nach will das Verwaltungsgericht damit geltend machen, das angebotene Beweismittel sei unerreichbar. Dies ist indes in dem angefochtenen Urteil nicht hinreichend belegt und ergibt sich auch sonst nicht aus den Akten. Das Verwaltungsgericht verweist auf ein Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 17. Juni 1998 an das Verwaltungsgericht Dresden. In dem Schreiben heißt es zwar, sämtliche Unterlagen im Staatsarchiv der Russischen Föderation im Zusammenhang mit der hier interessierenden Thematik unterlägen der Geheimhaltung. Das Auswärtige Amt kündigt aber weitere Schritte der Botschaft in Moskau an, im Einzelfall Auskünfte über den Inhalt der Akten zu erhalten. Dem Schreiben aus dem Jahre 1998 lässt sich mithin nicht abschließend entnehmen, dass der Versuch aussichtslos ist, Auskunft darüber zu erhalten, ob im Staatsarchiv der Russischen Föderation eine bestätigte Liste der Unternehmen vorhanden ist, die aus der Sequestration entlassen wurden, und welchen Inhalt diese Liste hat. Dies kann auch nicht dem Schreiben des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 17. Januar 2001 entnommen werden. Danach hat eine Anfrage beim Staatsarchiv der Russischen Föderation zu keinem Ergebnis geführt. Der Inhalt der Anfrage ist ebenso unbekannt wie die Gründe, aus denen diese Anfrage ohne Ergebnis geblieben ist. Zudem hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung durch Benennung von Zeugen unter Beweis gestellt, dass im Staatsarchiv der Russischen Föderation die bestätigte Liste der aus der Sequestration zu entlassenden Unternehmen vorhanden ist und in sie Einblick gewährt wird. Das Verwaltungsgericht konnte eine Auskunft aus dem Staatsarchiv der Russischen Föderation mit Blick hierauf nicht ohne weiteres als unerreichbares Beweismittel abtun. Zwar hatte der Kläger des gleichzeitig vor dem Verwaltungsgericht verhandelten Parallelverfahrens ein Schreiben zu den dortigen Akten gereicht, in dem einer der benannten Zeugen mitteilt, dass es keine Listen oder Vorschläge zu dem SMAD-Befehl 64 gebe. Die Klägerin weist indes zu Recht darauf hin, dass es sich nach dem Zusammenhang, in dem diese Aussage steht, nicht um Listen oder Vorschläge zu den aus der Sequestration zu entlassenden Unternehmen handelt, sondern um die Behandlung des so genannten sonstigen Vermögens.

9

Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, wegen des Verfahrensfehlers die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 133 Abs. 6 VwGO).

10

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 511.291,00 EUR (entspricht 1 Million DM) festgesetzt.

Dr. Franßen
Herbert
Neumann