Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.10.2001, Az.: BVerwG 1 B 269.01; 1 C 19.01
Zulassung zur Revision i.R.d. Klärung der Voraussetzungen für eine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.10.2001
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 269.01; 1 C 19.01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 32220
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 28.05.2001 - AZ: 12 UE 187/01
- nachfolgend
- BVerwG - 19.03.2002 - AZ: BVerwG 1 C 19/01
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 16 Abs. 1 Nr. 1, 3 AuslG
- § 28 Abs. 3 S. 3 AuslG
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Oktober 2001
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Eckertz - Höfer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Dr. Eichberger
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 28. Mai 2001 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben zur Klärung der Anforderungen an eine besondere Härte im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 AuslG, bei der von den Regelvoraussetzungen des Rechts auf Wiederkehr nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AuslG abgesehen werden darf, sowie zur Klärung der Voraussetzungen für eine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 3 Satz 3 AuslG.
Rechtsmittelbelehrung:
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 19.01 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Dr. Mallmann
Dr. Eichberger