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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.10.2001, Az.: BVerwG 8 B 139.01

Umfang der Aufklärungspflicht nach der materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ; Grundstücksverkauf nur wegen der Herrschaft des Nationalsozialismus und dessen Verfolgungsmaßnahmen ; Prozessordnungsgemäße Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes ; Widerlegung der Vermutung verfolgungsbedingten Vermögensverlustes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.10.2001
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 139.01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 28417
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 24.04.2001 - AZ: 25 A 105.97

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 15. Oktober 2001
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und Krauß
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. April 2001 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 Million DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf den geltend gemachten Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), noch kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

1.

Zu Unrecht wirft die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vor, es habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt unzureichend aufgeklärt (§ 86 Abs. 1 VwGO).

3

Soweit die Kläger hierzu umfänglich auf Ermittlungsmängel im Zusammenhang mit der von ihnen angenommenen Angemessenheit des Kaufpreises und dessen freier Verfügbarkeit durch die Erwerber verweisen, verkennen sie, dass sich der Umfang der Aufklärungspflicht nach der materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts richtet; danach unerheblichen Umständen muss das Tatsachengericht nicht weiter nachgehen. Das angefochtene Urteil beruhte aber entscheidungstragend ausschließlich darauf, dass der "Grundstücksverkauf nur wegen der Herrschaft des Nationalsozialismus und dessen Verfolgungsmaßnahmen erfolgte" (UA S. 6) und die gesetzliche Vermutung des Zwangsverkaufs deshalb nicht widerlegt sei (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO). Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung musste das Verwaltungsgericht die zusätzlichen Widerlegungstatbestände der - von ihm letztlich ausdrücklich offen gelassenen - Angemessenheit und freien Verfügbarkeit des Kaufpreises (Art. 3 Abs. 2 REAO) nicht abschließend weiter aufklären.

4

Gegen die entscheidungstragende Annahme, es seien keine Beweise dafür erbracht worden, dass das nach dem 15. September 1935 abgeschlossene Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre (Art. 3 Abs. 3 Buchst. a REAO), hat die Beschwerde keine Verfahrensmängel dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Ihre Einwände beziehen sich insoweit lediglich auf die - dem materiellen Recht zuzuordnende und überdies plausible - Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht.

5

2.

Der Sache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzlich bedeutsam in diesem Sinne ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

6

Soweit sich die Beschwerde ohne Formulierung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage allgemein gegen die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils wendet, genügt sie schon nicht den prozessordnungsgemäßen Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

7

Die auf Seite 2 der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage,

8

inwieweit der Kreis der Begünstigten aus einem Erwerbsgeschäft und die Einbeziehung jüdischer Mitbürger in den Familienverband des Erwerbers bei der Entscheidung darüber zu berücksichtigen sind, ob die Vermutung verfolgungsbedingten Vermögensverlustes widerlegt worden ist,

9

ist nicht klärungsbedürftig. § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 Buchst. a REAO lässt die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung eines Zwangsverkaufes bei Rechtsgeschäften nach dem 15. September 1935 - wie hier - nur zu, wenn außer der Angemessenheit des Kaufpreises und dessen freier Verfügbarkeit zusätzlich bewiesen wird, dass das Rechtsgeschäft auch ohne Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre. Von diesem Nachweis entbindet auch eine familiäre Verbundenheit zwischen Verkäufern und Erwerbern nicht. Entgegen der in der Beschwerde anklingenden Auffassung schließen derartige familiäre Beziehungen die Kausalität zwischen dem nationalsozialistischen Verfolgungsdruck und der Veräußerung des Vermögenswertes weder aus noch haben sie eine - ohnehin für Art. 3 Abs. 3 REAO nicht ausreichende - erhebliche indizielle Bedeutung zugunsten der Widerlegung der Vermutung.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 Million DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 und 3, § 14 GKG.

Dr. Müller
Sailer
Krauß