Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.05.2001, Az.: BVerwG 4 B 34.01
Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Anfechtung eines Bauvorbescheids; Bindungswirkung der Gemeinde an eigene Planungsgrundlagen und Planungserwägungen; Drittschutz des Nachbarn bei einem eine rechtswidrige Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung in Aussicht stellenden Bauvorbescheid
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.05.2001
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 34.01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 18612
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 08.02.2001 - AZ: 14 B 547/97
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 31 Abs. 2 BauGB
In dem Rechtsstreit
erlässt der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Mai 2001
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch
die Richter Halama und Prof. Dr. Rojahn
folgenden Beschluss :
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Februar 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Entscheidungsgründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund für eine Zulassung der Revision.
Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Kläger beimessen. Sie sind der Ansicht, die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bauvorbescheides, mit dem die Beklagte dem Beigeladenen eine Baugenehmigung in Aussicht gestellt habe, hänge von der Frage ab, ob die Beklagte bei der in Aussicht gestellten Befreiung von den festgesetzten Baugrenzen von den Grundzügen ihrer eigenen Planung abweichen dürfe. Die Kläger machen geltend, die im Vorbescheid in Aussicht gestellte Befreiung stehe in Widerspruch zum Planungskonzept der Beklagten. Hierzu wirft die Beschwerde die Frage nach der Bindungswirkung der Gemeinde an eigene Planungsgrundlagen und -erwägungen auf. Diese Rechtsfrage führt nicht zur Zulassung der Revision, da sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Das ergibt sich aus Folgendem:
Auf der Grundlage des Berufungsurteils wäre in einem Revisionsverfahren davon auszugehen, dass der östlichen Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen keine nachbarschützende Wirkung zugunsten der Kläger zukommt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass auch eine fehlerhafte Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung dem Nachbarn einen Abwehranspruch vermitteln kann, wenn nämlich die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die vom Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat; Entsprechendes gilt für die Erteilung eines Bauvorbescheides. Dies findet seine Rechtfertigung darin, das § 31 Abs. 2 BauGB nach seinem Wortlaut und seiner Zielrichtung auch die individuellen Interessen des Nachbarn schützen will. Daraus folgt zugleich, dass Drittschutz des Nachbarn bei einer rechtswidrigen Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung nur besteht, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte - einschließlich des Rechts auf Würdigung seiner durch das Vorhaben berührten Interessen - nicht berührt werden; Entsprechendes gilt wiederum für die Erteilung eines Bauvorbescheides, in dem eine Befreiung in Aussicht gestellt wird. Die von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfene Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Bauaufsichtsbehörde von den Grundzügen der gemeindlichen Planung abweichen darf, betrifft nicht die Würdigung nachbarlicher Interessen, sondern ein Befreiungserfordernis, dessen fehlerhafte Anwendung den Klägern keinen Abwehranspruch vermitteln könnte (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - BVerwG 4 B 64.98 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 153 = NVwZ-RR 1999, 8 [BVerwG 08.07.1998 - BVerwG 4 B 64/98] m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 DM festgesetzt.
Halama
Rojahn