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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.05.2001, Az.: BVerwG 9 B 12.01

Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung; Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zur weiteren Differenzierung der Regelungen des Abwasserabgabengesetzes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.05.2001
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 12.01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 28239
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 13.12.2000 - AZ: 9 A 2055/99

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 6. Mai 2001
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hien und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und Prof. Dr. Rubel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 28.500,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Als grundsätzlich bedeutsam wirft die Beschwerde folgende Fragen auf:

"1.
Reicht es zur Bejahung der ersten Tatbestandsalternative des § 10 Abs. 4 AbwAG ('entspricht') aus, wenn die Abwasserbehandlungsanlage, an welche der Anschluss erfolgt, zum Zeitpunkt des Anschlusses über einen bestandskräftigen Genehmigungsbescheid verfügt, oder sind zur Bejahung der ersten Tatbestandsalternative des § 10 Abs. 4 AbwAG weitergehende Feststellungen erforderlich, dass die Abwasserbehandlungsanlage tatsächlich den aktuellen Anforderungen des § 18 b WHG entspricht.

2.
Erfordert das Tatbestandsmerkmal der zweiten Alternative des § 10 Abs. 4 AbwAG ('angepasst wird'), dass zum Zeitpunkt des Anschlusses zumindest ein bestandskräftiger Sanierungsbescheid vorliegt, oder reicht es aus, wenn die Anpassung der Abwasserbehandlungsanlage an die Anforderungen des § 18 b WHG tatsächlich rechtzeitig - das heißt, sobald diese von Gesetzes wegen fällig sind - erfolgt.

3.
Reicht insoweit ein mit den Wasserbehörden abgestimmtes Abwasserbeseitigungskonzept eines Abwasserzweckverbandes aus - insbesondere wenn dieses mit dem zuständigen Ministerium (als oberster Landeswasserbehörde) sowohl im Hinblick auf die zeitliche Realisierung als auch die geschätzten Kosten der Maßnahme abgestimmt ist -, um eine hinreichende zeitliche Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals 'angepasst wird' zu belegen?"

3

Diese Fragen lassen sich - soweit ihnen fallübergreifende Bedeutung zukommt - auf der Grundlage des Abwasserabgabengesetzes und der hierzu vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

4

Wie das Bundesverwaltungsgericht zu der Vorschrift des § 10 Abs. 3 AbwAG entschieden hat, handelt es sich hierbei um einen gesetzlichen Privilegierungstatbestand, bei dessen Ausgestaltung dem Gesetzgeber ein weitreichender Gestaltungsspielraum zukommt, der ihn nicht dazu verpflichtet, die ohnehin sehr differenzierten Regelungen des Abwasserabgabengesetzes im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit noch weiter zu differenzieren (Beschlüsse vom 31. Mai 1999 - BVerwG 8 B 70.99-, vom 1. Juni 1999 - BVerwG 8 B 71.99 - und vom 2. Juni 1999 - BVerwG 8 B 84.99 - Buchholz 401.64 § 10 AbwAG Nr. 4). Für die Vorschrift des § 10 Abs. 4 AbwAG, die diejenige des § 10 Abs. 3 AbwAG um einen weiteren Privilegierungstatbestand ergänzt, gilt nichts anderes. Es besteht danach - wovon auch das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist - von vornherein kein Anlass zu einer weiten Auslegung des Anwendungsbereichs dieser Regelung.

5

Auf dieser Grundlage ergibt sich, dass die erste Frage der Beschwerde im Sinne der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zu beantworten ist. Die im Laufe der Beratungen des Gesetzesinitiativantrages im Bundesrat eingefügte Bezugnahme auf § 18 b Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sollte ausdrücklich dazu dienen, die Verrechnungsmöglichkeit von Aufwendungen für die Errichtung oder Erweiterung von Abwasseranlagen auf solche zu beschränken, die "einer bestehenden nach den Regeln der Technik betriebenen Abwasserbehandlungsanlage zugeordnet sind" (BRDrucks 565/92 <Beschluss> S. 2). Diese Bezugnahme hat im weiteren Gesetzgebungsverfahren keine Änderung erfahren. Damit hat der Gesetzgeber - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - mit den beiden Alternativen "entspricht" und "angepasst wird" in § 10 Abs. 4 AbwAG ersichtlich die Systematik des § 18 b Abs. 1 bzw. Abs. 2 WHG aufgenommen. Davon, dass eine Anlage im Sinne des § 10 Abs. 4 AbwAG "den Anforderungen des § 18 b des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht", kann deswegen nur die Rede sein, wenn die materiellen Anforderungen des § 18 b Abs. 1 WHG erfüllt sind. Ein bloßer bestandskräftiger wasserrechtlicher Genehmigungsbescheid reicht hierfür nicht aus. Die entgegengesetzte Auffassung der Beschwerde müsste dazu führen, dass dem Privilegierungstatbestand des § 10 Abs. 4 AbwAGüber die zweite Tatbestandsalternative ein Anwendungsbereich eröffnet wird, der noch nicht einmal die wasserrechtliche Legalität der Abwasserbehandlungsanlage voraussetzte. Eine solche Intention des Gesetzgebers ist - gerade auf dem Hintergrund der dargelegten Entstehungsgeschichte - auszuschließen.

6

Mit der zweiten und dritten Frage will die Beschwerde Einzelheiten der Auslegung der zweiten Tatbestandsalternative des § 10 Abs. 4 AbwAG geklärt wissen. Das Oberverwaltungsgericht ist insoweit in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass diese Alternative nur erfüllt ist, wenn eine Anpassung der Abwasserbehandlungsanlage im Zeitpunkt des Anschlusses tatsächlich oder rechtlich gesichert ist und in absehbarer Zeit, also nicht "irgendwann" erfolgt. Die Notwendigkeit einer solchen Konkretisierung liegt, will man § 10 Abs. 4 AbwAG nicht ins Konturenlose und Beliebige ausweiten, auf der Hand. Das gilt auch für die von der Beschwerde mit ihrer zweiten Frage beanstandete Maßgeblichkeit einer "Ex-ante-Betrachtung", da andernfalls - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausführt - die zur Erreichung des Lenkungszweckes erforderliche Konturierung des § 10 Abs. 4 AbwAG entfiele. Demgegenüber verfängt der Hinweis der Beschwerde auf die Möglichkeit der Abgabennacherhebung gemäß § 10 Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 3 Sätze 4 und 5 AbwAG im Falle der unterbliebenen oder verspäteten Sanierung nicht. Diese Regelung ermöglicht es, auf prognosewidrige Entwicklungen zu reagieren, gestattet aber keine Abstriche hinsichtlich der Anforderungen, die an die Prognose selbst zu stellen sind. Einen weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die zweite Frage der Beschwerde nicht auf, zumal sie sich in der von ihr aufgeworfenen Form ohnehin in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde: Das Oberverwaltungsgericht hat als Voraussetzung der zweiten Tatbestandsalternative des § 10 Abs. 4 AbwAG keineswegs das Vorliegen eines zumindest bestandskräftigen Sanierungsbescheides gefordert. Es hat vielmehr offen gelassen, ob weitere Fallkonstellationen einbezogen werden müssen, weil sie im vorliegenden Fall jedenfalls nicht gegeben seien. Diese tatsächlichen, von der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts wären für das Revisionsgericht bindend (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).

7

Auch die dritte Frage wirft keinen weitergehenden Klärungsbedarf auf. Die weitere Präzisierung der vom Oberverwaltungsgericht zutreffend formulierten rechtlichen Anforderungen des § 10 Abs. 4 AbwAG ist in erster Linie eine Frage des Einzelfalles und mithin einer generellen Klärung durch die Revisionsinstanz nicht zugänglich. Auf dieser Grundlage ist es bundesrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn das Oberverwaltungsgericht das Vorhandensein eines bloßen Abwasserbeseitigungskonzepts des Ruhrverbandes mangels - landesrechtlicher und somit gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 562 ZPO für die Revisionsinstanz bindend festgestellter - Verbindlichkeit als nicht ausreichend angesehen hat.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 28.500,00 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG.

Hien
Dr. Storost
Prof. Dr. Rubel