Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.02.2001, Az.: BVerwG 7 B 95.00; 7 C 5.01

Zulässigkeit der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.R.d. Befreiung von einer Verbindlichkeit durch einen Zwischenerwerber

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.02.2001
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 95.00; 7 C 5.01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 32233
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schwerin - 09.11.1999 - AZ: 7 A 291/95
nachfolgend
BVerwG - 24.01.2002 - AZ: BVerwG 7 C 5.01

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Februar 2001
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. F r a n ß e n und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l und N e u m a n n
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schwerin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 9. November 1999 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 600 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren gibt Gelegenheit, den Geltungsbereich der Absätze 1 und 2 des § 7 a VermG im Fall eines Zwischenerwerbs näher zu konkretisieren und insbesondere dazu Stellung zu nehmen, ob § 7 a Abs. 2 Satz 1 VermG Anwendung findet, wenn die Gegenleistung - hier: die Befreiung von einer Verbindlichkeit - nicht durch den Verfügungsberechtigten selbst, sondern durch einen Zwischenerwerber erfolgt ist.

2

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

3

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 5.01 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

4

...

Dr. Franßen
Gödel
Neumann