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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.11.2000, Az.: BVerwG 5 B 82.00

Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.11.2000
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 82.00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 28732
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 03.04.2000 - AZ: 24 B 99.762

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. November 2000
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner und Schmidt
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 3. April 2000 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. April 2000 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, ob ein nichtdeutscher Ehegatte einen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG hat, wenn er auf Grund eines Einbeziehungsbescheides eingereist ist, in dem er als weiterer Familienangehöriger im Sinne von § 8 Abs. 2 BVFG - bezogen auf seinen Schwiegervater als Spätaussiedler - aufgeführt war, und sein deutscher Ehegatte, der auf Grund desselben Einbeziehungsbescheides als Abkömmling des Vaters als Spätaussiedlerbezugsperson eingereist ist, später selbst eine Bescheinigung als Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG erhalten hat.

Dr. Säcker
Prof. Dr. Pietzner
Schmidt