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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.11.2000, Az.: BVerwG 6 P 5.00

Einstellung des Verfahrens wegen Erledigungserklärung in der Hauptverhandlung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.11.2000
Aktenzeichen
BVerwG 6 P 5.00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 28760
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Brandenburg - 26.08.1999 - AZ: 6 A 105/99.PVL
BVerwG - 14.03.2000 - AZ: BVerwG 6 PB 23.99

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - vom 26. August 1999 und des Verwaltungsgerichts Potsdam - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 17. Februar 1999 sind wirkungslos.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es gemäß § 95 Abs. 2 BrbgPersVG in Verbindung mit § 83 a Abs. 2 Satz 1, § 95 Satz 4 ArbGG durch den Vorsitzenden einzustellen. Unter entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist festzustellen, dass die im Verfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidungen wirkungslos sind.

Streitwertbeschluss:

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 BRAGO.

Bardenhewer