Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.11.2000, Az.: BVerwG 6 P 5.00
Einstellung des Verfahrens wegen Erledigungserklärung in der Hauptverhandlung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.11.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 5.00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 28760
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Brandenburg - 26.08.1999 - AZ: 6 A 105/99.PVL
- BVerwG - 14.03.2000 - AZ: BVerwG 6 PB 23.99
Rechtsgrundlage
- § 95 Abs. 2 BrbgPersVG
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - vom 26. August 1999 und des Verwaltungsgerichts Potsdam - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 17. Februar 1999 sind wirkungslos.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es gemäß § 95 Abs. 2 BrbgPersVG in Verbindung mit § 83 a Abs. 2 Satz 1, § 95 Satz 4 ArbGG durch den Vorsitzenden einzustellen. Unter entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist festzustellen, dass die im Verfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidungen wirkungslos sind.
Streitwertbeschluss:
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 BRAGO.