Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.09.2000, Az.: BVerwG 3 B 99.00
Hinzurechnung von Hauszinssteuerabgeltungsbetrages zu dem Einheitswert eines nicht restituierbaren Grundstücks
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.09.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 99.00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 28953
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Magdeburg - 22.02.2000 - AZ: 7 A 803/97
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 1 Nr. 3 EntschG
- § 3 EntschG
Fundstelle
- VIZ 2001, 49-50
Verfahrensgegenstand
Entschädigung bei nicht restituierbarem Grundstück
Amtlicher Leitsatz
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EntschG ist der 1,3-fache Einheitswert des nicht restituierbaren Grundstücks an den Entschädigungsfonds abzuführen. Eine Hinzurechnung des sog. Hauszinssteuerabgeltungsbetrages (vgl. § 3 Abs. 1 EntschG) kommt hier nicht in Betracht.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. September 2000
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kimmel und Dr. Brunn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 22. Februar 2000 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 21 511,19 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist zulässig, aber unbegründet.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die aufgeworfene Rechtsfrage muss klärungsbedürftig sein. An der revisionseröffnenden Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn ihre Beantwortung sich bereits eindeutig mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden dem Gesetz entnehmen lässt. So liegt der Fall hier. Rechtsgrundsätzliche Bedeutung misst die Beschwerde nämlich der eindeutig zu verneinenden Frage bei, ob "der Hauszinssteuerabgeltungsbetrag in die Berechnung des Abführungsbetrages nach § 10 EntschG einzubeziehen ist":
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EntschG ist in dem hier zu entscheidenden Fall "der 1,3-fache Einheitswert" des Grundstücks an den Entschädigungsfonds abzuführen. Von der Hinzurechnung von weiteren Beträgen zu dem zugrunde zu legenden Einheitswert ist - wie das angefochtene Urteil zu Recht betont - bei den "Einnahmen des Entschädigungsfonds" (§ 10 EntschG) nicht die Rede. Die von der Beschwerde für erforderlich gehaltene Hinzurechnung des sogenannten Hauszinssteuerabgeltungsbetrages (vgl. Verordnung vom 31. Juli 1942; RGBl I, S. 501) ist vielmehr in § 3 EntschG im Rahmen der Entschädigungsregelung für Verfolgte vorgesehen. Nur dort ist zugunsten des entschädigungsberechtigten Verfolgten der entrichtete Betrag der Gebäudeentschuldungssteuer "dem Einheitswert hinzuzurechnen". Der Grund für diese Hinzurechnung liegt darin, dass die Einheitswerte von 1935 wegen der ab 1942 durch den Abgeltungsbetrag ersetzten Hauszinssteuer oft zu niedrig bewertet waren und durch die Hinzurechnung des Abgeltungsbetrags ein den tatsächlichen Verhältnissen auch in der DDR eher entsprechender Wert erzielt werden soll, der als Grundlage für eine Bemessung der Entschädigung dient (vgl. BTDrucks 12/4887 S. 33; Rodenbach, in: Motsch u.a., EALG, § 3 EntschG Rn. 30 - 34).
Entgegen der Auffassung der Beschwerde gibt das Gesetz keinen Anhalt, dass die im Verhältnis des Entschädigungsfonds zum Verfolgten getroffene Zurechnungsbestimmung auch auf die Abführungsregelung anzuwenden ist. Davon wäre nur auszugehen, wenn durch ein Redaktionsversehen eine von der Rechtsprechung auszufüllende Gesetzeslücke entstanden wäre. Das ist nicht der Fall.
Richtig ist allerdings der Hinweis der Beschwerde, dass nach der Begründung des ursprünglichen Regierungsentwurfs des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes zu Art. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 3 (BTDrucks 12/4887 S. 37) der Beitrag der Gebietskörperschaft in Höhe der vom Entschädigungsfonds "auszuzahlenden Entschädigung" zu entrichten sei, so dass es sich wirtschaftlich um einen durchlaufenden Posten für den Entschädigungsfonds handele. Zu Recht macht demgegenüber Broschat (in: Fieberg u.a., VermG, § 10 EntschG Rn. 27 <Juli 1999>) darauf aufmerksam, dass es sich bei dem Abführungsbetrag bereits deswegen nicht um einen "durchlaufenden Posten" handeln kann, weil die bei der Entschädigung zu berücksichtigenden Faktoren in § 3 EntschG ohnehin zu einer ganz erheblichen Differenz von Entschädigungsbetrag und Abführungsbetrag führen müssen, was sich auch im Streitfall erweist, wo nach den Gründen des Widerspruchsbescheids der konkret ermittelte Entschädigungsbetrag ganz erheblich über dem sogar um den Hauszinssteuer-Abgeltungsbetrag erhöhten Einheitswert-Multiplikator liegt. Deswegen gibt es keinen vernünftigen Grund dafür, den in § 10 EntschG verwendeten Begriff des "Einheitswerts" anders als in § 3 EntschG zu verstehen, wo dieser - wie dargelegt - aus nachvollziehbaren Gründen, die indessen nur für die Entschädigungsbestimmung Geltung beanspruchen, mit Hilfe eines differenzierten Verfahrens um einen hinzuzurechnenden Abgeltungsbetrag erhöht wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 21 511,19 DM festgesetzt.
[D]ie Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Kimmel
Dr. Brunn