Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.07.2000, Az.: BVerwG 1 WB 47.00
Eine Versetzungsverfügung als eine den Soldaten unmittelbar belastende truppendienstliche Maßnahme; Änderung der Festlegung der Verwendungsdauer auf einem Dienstposten; Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.07.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 47.00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 31633
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer B 2000, 297-298
- ZBR 2000, 430
Amtlicher Leitsatz
Die in einer Versetzungsverfügung angegebene voraussichtliche Verwendungsdauer auf dem neuen Dienstposten stellt keine den Soldaten unmittelbar belastende truppendienstliche Maßnahme dar. Sie kann deshalb nicht zum Gegenstand eines wehrdienstgerichtlichen Verfahrens gemacht werden.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Oberst i.G. Kraska und Oberstleutnant Knaf als ehrenamtliche Richter am 18. Juli 2000
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I
Der 1946 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2004 endet.
Mit Verfügung Nr. 0093 des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 27. Juli 1998 wurde der Antragsteller zum 1. November 1998 vom Dienstposten des Leiters der MAD-Stelle ... auf den Dienstposten MAD-Stabsoffizier (MAD-StOffz) und Dezernatsleiter (DezLtr) in der Abteilung ... des MAD-Amtes versetzt. Wegen der für Ende 1999/Anfang 2000 erwarteten neuen Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (STAN) für den MAD wurde die vorläufige Verwendungsdauer auf den 31. Dezember 1999 festgesetzt und von einer Zusage der Umzugskostenvergütung (UKV) abgesehen.
In einem mit dem Antragsteller am 19. Januar 1999 geführten Personalgespräch teilte ihm der BMVg mit, dass er für den zum 1. Oktober 2001 nachzubesetzenden Dienstposten des Leiters der MAD-Stelle ... in W. mitbetrachtet werde. Für den Fall seiner Nichtberücksichtigung sei geplant, ihn bis zum Dienstzeitende auf seinem derzeitigen Dienstposten im MAD-Amt zu belassen.
Mit Bescheid vom 10. Februar 2000 lehnte der BMVg - PSZ IV 2 - den Antrag des Antragstellers, von der Zusage der UKV abzusehen, mit der Begründung ab, dass er mit dem In-Kraft-Treten der neuen STAN zum 1. Januar 2000 auf dem Dienstposten MAD-StOffz und DezLtr IV A/C im MAD-Amt verwendet werde. Mit der Herausgabe der Personalverfügung werde die Verwendungsdauer bis 30. September 2004 festgesetzt, was zur Folge habe, dass ihm wegen der über drei Jahre dauernden Verwendungszeit die Zusage der UKV zu erteilen sei. Die in Aussicht genommene Verwendung als Leiter der MAD-Stelle ... in W. stelle lediglich eine Planungsabsicht, jedoch noch keine Verwendungsentscheidung dar und könne deshalb bei der Festsetzung der Verwendungsdauer nicht berücksichtigt werden.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2000 legte der Antragsteller hiergegen Beschwerde ein, die er am 7. April 2000 dahingehend erläuterte, dass er sich gegen die Festlegung der Verwendungszeit im MAD-Amt bis zu seinem Dienstzeitende wende, obwohl geplant sei, ihn für die zum 1. Oktober 2001 vorgesehene Besetzung des Dienstpostens des Leiters der MAD-Stelle ... mitzubetrachten.
Mit Verfügung Nr. 0092 vom 22. Februar 2000, die dem Antragsteller am 16. März 2000 ausgehändigt wurde, ordnete der BMVg - PSZ IV 2 - den Wechsel des Antragstellers vom Dienstposten MAD-StOffz und DezLtr - Teileinheit/Zeile (TE/ZE) 030/023 - auf den Dienstposten MAD-StOffz und DezLtr - TE/ZE 030/018 - im MAD-Amt an und setzte die voraussichtliche Verwendungsdauer auf den 30. September 2001 fest. Mit erster Korrektur vom 24. Februar 2000 änderte der BMVg die voraussichtliche Verwendungsdauer auf den 30. September 2004.
Unter dem 23. Februar 2000 erließ der BMVg - PSZ IV 2 - eine erste Korrektur zur Versetzungsverfügung Nr. 0093 vom 27. Juli 1998, mit der der Antragsteller von M. nach K. versetzt worden war, und legte die voraussichtliche Verwendungsdauer auf den 30. September 2001 fest. Mit einer zweiten Korrektur vom 24. Februar 2000 änderte der BMVg die voraussichtliche Verwendungsdauer auf den 30. September 2004. Die Verfügungen vom 24. Februar 2000 wurden dem Antragsteller am 16. März 2000 ausgehändigt.
Mit Schreiben vom 17. März 2000 beantragte der Antragsteller die Aufhebung der ersten Korrektur der Verfügung des Dienstpostenwechsels Nr. 0092 vom 24. Februar 2000 und der zweiten Korrektur der Versetzungsverfügung Nr. 0093 vom selben Tag, weil sie vor Ablauf der Beschwerdefrist gegen den Bescheid vom 10. Februar 2000 erlassen worden seien und ihm eine erste Korrektur der Versetzungsverfügung vom 27. Juli 1998 nicht vorliege.
Der BMVg - PSZ III 5 - hat das Begehren des Antragstellers als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die mit Schreiben vom 10. Februar 2000 angekündigte und unter dem 24. Februar 2000 förmlich verfügte Festsetzung der voraussichtlichen Verwendungsdauer bis 30. September 2004 gewertet und ihn mit seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2000 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass die Verwendungsdauer auf seinem derzeitigen Dienstposten als MADStOffz und DezLtr im MAD-Amt bis 30. September 2004 festgelegt wurde, obwohl konkrete Planungen bestünden, ihn für die zum 1. Oktober 2001 vorgesehene Besetzung des Dienstpostens des Leiters der MAD-Stelle ... mitzubetrachten.
Er beantragt,
die Korrekturen der Verfügung des Dienstpostenwechsels Nr. 0092 und der Versetzungsverfügung Nr. 0093 vom 24. Februar 2000 aufzuheben, soweit sie eine voraussichtliche Verwendungsdauer bis zum 30. September 2004 festlegen und den BMVg - PSZ IV 2 - zu verpflichten, spätestens zum 1. Oktober 2000 eine Entscheidung in Bezug auf seine Person und seine weitere Verwendung zu treffen.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Für die vom Antragsteller begehrte Begrenzung der Verwendungsdauer bestehe kein dienstliches Bedürfnis, da er auf seinem derzeitigen Dienstposten eignungs- und leistungsgerecht verwendet und hier auch weiterhin benötigt werde. Die Entscheidung in Bezug auf die Planung, ihn eventuell ab 1. Oktober 2001 in W. zu verwenden, stehe noch aus und könne frühestens im April 2001 erfolgen. Allein aus der Planungsabsicht sei noch keine zwingende Begründung für eine Begrenzung der voraussichtlichen Verwendungsdauer ableitbar.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg - PSZ III 5 - 323/00 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag, mit dem sich der Antragsteller gegen die angekündigte und mit der zweiten Korrektur vom 24. Februar 2000 der Versetzungsverfügung Nr. 0093 vom 27. Juli 1998 förmlich verfügte voraussichtliche Verwendungsdauer auf seinem derzeitigen Dienstposten im MAD-Amt bis 30. September 2004 wendet, ist unzulässig.
Die Wehrdienstgerichte können nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO nur angerufen werden, wenn sich das Rechtsschutzbegehren gegen eine Verletzung von Rechten oder Vorgesetztenpflichten richtet, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann daher nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei (§ 21 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 3 WBO). Das ist hier nicht der Falt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 10. April 1991 - BVerwG 1 WB 159.90 - <NZWehrr 1991, 161> und vom 9. April 1997 - BVerwG 1 WB 111.96 - m.w.N.) stellt der Hinweis auf die voraussichtliche Verwendungsdauer in einer Versetzungsverfügung keine Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO dar, die die Rechtsstellung des betroffenen Soldaten unmittelbar berührt. Nach Nr. 17 der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) in der hier anzuwendenden Fassung vom 11. August 1998 (VMBl S. 242) soll die Bekanntgabe der voraussichtlichen Verwendungsdauer dazu dienen, dem Soldaten die Planung für sich und seine Familie zu erleichtern, ohne dass er hieraus einen Rechtsanspruch ableiten kann. Daraus kann sich zwar unter bestimmten Voraussetzungen eine Ermessensreduzierung der personalbearbeitenden Stelle ergeben, wenn die in der Versetzungsverfügung angegebene Verwendungsdauer verkürzt werden soll. Der Soldat ist aber durch die ihm mitgeteilte Verwendungsdauer nicht gehindert, schon vor deren Ablauf einen Antrag auf Versetzung oder anderweitige Verwendung zu stellen. Deshalb hat die Bekanntgabe der Verwendungsdauer für den Soldaten keine ihn belastende Auswirkung.
Die Absicht, den Antragsteller für den zum 1. Oktober 2001 zu besetzenden Dienstposten des Leiters der MAD-Stelle ... in W. mitzubetrachten, wird durch die Festlegung der voraussichtlichen Verwendungsdauer auf seinem derzeitigen Dienstposten nicht in Frage gestellt. Der Festlegung der voraussichtlichen Verwendungsdauer bis 30. September 2004 fehlt deshalb der Charakter einer den Antragsteller belastenden truppendienstlichen Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO.
Der erstmals im Schreiben des Antragstellers vom 13. Juni 2000 gestellte Antrag, den BMVg zu verpflichten, spätestens bis 1. Oktober 2000 eine Entscheidung in Bezug auf seine weitere Verwendung zu treffen, ist unzulässig, weil es insoweit an einem Vorverfahren fehlt. Der Gegenstand des Verfahrens vor dem Wehrdienstsenat wird durch die Antragsschrift bestimmt und kann später weder erweitert noch geändert werden. Hierauf ist der Antragsteller durch das Schreiben des Senats vom 23. Mai 2000 ausdrücklich hingewiesen worden.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Kraska
Knaf