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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.06.2000, Az.: BVerwG 8 B 104.00

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Einstandspflicht der Bundesrepublik Deutschland (BRD) im Hinblick auf Enteignungen in der DDR

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.06.2000
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 104.00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 29735
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 17.11.1999 - AZ: 7 A 9.95
nachfolgend
BVerfG - 11.03.2004 - AZ: 2 BvR 1394/00

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. Juni 2000
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und Krauß
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. November 1999 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 Million DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die begehrte Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO nicht.

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1.

Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzlich bedeutsam in diesem Sinne ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

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Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,

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ob die Bundesrepublik Deutschland über Art. 25 GG eine Einstandspflicht für Enteignungen in der DDR trifft, wenn sie konkret und objektbezogen um den aktuellen Verkehrswert des in Frage stehenden Vermögens bereichert ist,

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wäre in dem beabsichtigten Revisionsverfahren nicht zu beantworten. Da das Verwaltungsgericht eine im vorliegenden Gerichtsverfahren beachtliche Einstandspflicht der Bundesrepublik Deutschland aus mehreren, jeweils selbständig tragenden Gründen verneint (UA S. 11 f.), die Beschwerde aber nur bezüglich der ersten Begründung einen Zulassungsgrund geltend gemacht hat, greift die Grundsatzrüge schon aus diesem Grund nicht durch. Auch aus den im Stile einer Berufungsbegründung gehaltenen Ausführungen der Beschwerde zur Divergenzrüge lassen sich nicht sinngemäß klärungsbedürftige grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen entnehmen, die die Revisionszulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen würden. Insoweit legt die Beschwerde allenfalls die vermeintliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils dar; diese würde aber für sich allein nach den abschließenden gesetzlichen Zulassungsgründen noch nicht die Zulassung der Revision eröffnen.

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2.

Die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist unzulässig. Die geltend gemachte Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 25.96 - (ZOV 1997, 355) ist nicht in prozeßordnungsgemäßer Weise dargelegt worden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Eine hinreichende Bezeichnung hätte die Gegenüberstellung einander jeweils widersprechender, abstrakter und entscheidungstragender Rechtssätze vorausgesetzt. Das hat die Beschwerde nicht getan. Vielmehr hat sie sich darauf beschränkt, die ihrer Ansicht nach fehlerhafte und mit der höchstrichterlichen Entscheidung nicht zu vereinbarende rechtliche Würdigung des konkreten Falles durch das Verwaltungsgericht aufzuzeigen. Dies wird besonders deutlich in der Formulierung auf S. 4 der Beschwerdebegründung, das Verwaltungsgericht weiche "von dieser wertenden Betrachtung ab, soweit es die Auffassung vertritt, daß auf einen Akt der Willkür selbst dann nicht geschlossen werden könnte, wenn sich die Enteignung bei näherer Prüfung als rechtswidrig erwiese". Die damit allenfalls dargelegte unrichtige Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im konkreten Einzelfall stellt keine Divergenz im Sinne eines abstrakten Rechtssatzwiderspruchs dar.

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3.

Die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bleibt ebenfalls erfolglos. Die Beschwerde macht im Zusammenhang mit § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG geltend, das Verwaltungsgericht habe den förmlichen Antrag zu Unrecht abgelehnt, zwei benannte Zeugen zu der Behauptung zu hören, daß die in Ziff. 2 Satz 2 des Ministerratsbeschlusses vom 28. Juli 1977 enthaltene Ausnahmeregelung für DDR-Bürger tatsächlich die Regel darstellte und die Kappungsgrenze von 100 M/qm grundsätzlich nur für Grundstücke "westlicher Ausländer" angewendet wurde. Die Beschwerde übersieht jedoch, daß es im Rahmen der Aufklärungsrüge und der Ablehnung von Beweisanträgen auf die materiellrechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts - unabhängig von deren Richtigkeit - ankommt. Das Verwaltungsgericht hat die unter Beweis gestellte Behauptung aber nicht für entscheidungserheblich angesehen (UA S. 8) und den Beweisantrag sinngemäß aus diesem Grunde abgelehnt. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, daß "schon die Voraussetzungen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Entschädigungsregelung (- gemeint ist der o.a. Ministerratsbeschluß -) und dem Eigentumszugriff nicht vorliegen" und es damit "nicht entscheidend auf die Frage an(kommt), ob die Preisregelung in der Entschädigungspraxis der DDR-Behörden diskriminierend angewandt worden ist"; "an der erforderlichen Konnexität zwischen Eigentumsentzug und Entschädigung (würde es) auch dann fehlen, wenn die Regelung in der Verwaltungspraxis der DDR-Behörden entgegen Feststellungen der 31. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin (VG 31 A 316.94) zum Nachteil westlicher Eigentümer angewandt worden wäre". Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung brauchte das Verwaltungsgericht die beantragten Zeugen - deren Wissensgrundlage zum Beweisthema insbesondere vor dem Hintergrund der in das Verfahren bereits eingeführten umfangreichen Beweisaufnahme der 31. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin überdies nur unzureichend dargetan worden ist - nicht zu vernehmen. Dabei kann dahinstehen, ob sich die dargestellte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts in vollem Einklang mit der von ihm zitierten und herangezogenen Entscheidung des Senats vom 28. April 1999 - BVerwG 8 C 3.98 - (Buchholz 428.1 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 4 S. 9 ff.) befindet. Wenn sich nämlich - wofür nach der dem Bundesverwaltungsgericht bisher unterbreiteten Beweislage allerdings wenig spricht - erweisen würde, daß der nach Wortlaut und Entstehung "diskriminierungsfreie" Preisbeschluß des Präsidiums des Ministerrats der DDR vom 28. Juli 1977 (vgl. Urteil vom 28. April 1999, a.a.O., S. 13) "in der praktischen Anwendung" diskriminierenden Charakter erhalten hätte (vgl. Urteil vom 28. April 1999, a.a.O., S. 14), wäre dieser Umstand im Rahmen des § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG beachtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 Million DM festgesetzt.

[...] die Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 und 3, § 14 GKG.

Dr. Müller
Sailer
Krauß