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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.05.2000, Az.: BVerwG 8 B 101.00

Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes ; Amtsermittlungsgrundsatz im Hinblick auf Entzug eines Anwartschaftsrechts auf einen Eigentumserwerb an einem Grundstück

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.05.2000
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 101.00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 28796
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Potsdam - 19.01.2000 - AZ: 6 K 4893/96

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 23. Mai 2000
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und Postier
beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. Januar 2000 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 109.800,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist mit dem Ergebnis der Zurückverweisung an die Vorinstanz begründet. Der Kläger rügt zu Recht eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO).

2

Die dem Urteil zugrunde liegende materiellrechtliche Sicht bestimmt den Umfang der gebotenen Sachverhaltsaufklärung. Danach hängt die Berechtigung des Klägers im Hinblick auf den Entzug eines Anwartschaftsrechts auf den Eigentumserwerb an dem streitbefangenen Grundstück von dem Nachweis ab, daß ein Eintragungsantrag beim Amtsgericht eingegangen ist. Dazu hat das Verwaltungsgericht ermittelt, daß bei dem Amtsgericht ein Eintragungsantrag bzw. der Kaufvertrag nicht vorhanden sei. Diese Erkenntnis beruht auf einer entsprechenden Auskunft des Amtsgerichts (vom 6. Januar 2000), in der es jedoch des weiteren heißt, daß das betreffende Grundbuch im Jahre 1963 geschlossen und im Brandenburgischen Landeshauptarchiv archiviert worden sei. Eine Nachfrage bei dem Brandenburgischen Landeshauptarchiv, ob sich dort die gesuchten Unterlagen befänden, hat die Vorinstanz nicht vorgenommen. Doch es liegt nahe, eine solche Möglichkeit in Betracht zu ziehen. Weder dem angefochtenen Urteil noch sonst wird erkennbar, weswegen eine weitere Nachforschung unterblieben ist. Sie hätte sich dem Verwaltungsgericht förmlich aufdrängen müssen. Eines Hinwirkens durch den Kläger bedurfte es dazu nicht.

3

Der Senat macht daher von der durch § 133 Abs. 6 VwGO eingeräumten Befugnis Gebrauch und verweist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück.

4

[...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 109.800,00 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13, 14 GKG.

Dr. Müller
Dr. Pagenkopf
Postier