Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.03.2000, Az.: BVerwG 2 B 67.99
Vermeidung einer Doppelalimentierung aus öffentlichen Mitteln als Zweck der Ruhensregelung; Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.03.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 67.99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 29107
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 06.07.1999 - AZ: 1 UE 2208/95
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 53 BeamtVG
- § 53 SVG
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 31. März 2000
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. F r a n k e und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juli 1999 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.578,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.
Grundsätzliche Bedeutung nach dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr; u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.
Zur Beantwortung der von der Klägerin aufgeworfenen Frage,
"ob bei der Berechnung im Rahmen des § 53 BeamtVG von den jeweiligen monatlichen Beträgen oder von den Jahresbeträgen der Versorgungsbezüge bzw. des Verwendungseinkommens auszugehen ist",
bedarf es keiner Durchführung eines Revisionsverfahrens. Wie der erkennende Senat bereits im Urteil vom 12. Juni 1975 - BVerwG 2 C 45.73 - (Buchholz 238.41 § 53 Nr. 1) zum im wesentlichen gleichlautenden § 53 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) entschieden hat, besteht der Zweck der Ruhensregelung darin, einer Doppelalimentierung aus öffentlichen Mitteln entgegenzuwirken. Beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs-und Erwerbsersatzeinkommen ist daher jeweils darauf abzustellen, für welchen Zeitraum das Verwendungseinkommen bestimmt ist, mag dies im Einzelfall für den Versorgungsberechtigten zu einer Besserstellung führen oder nicht. Der vorliegende Fall, in dem es um Überzahlungen in den Monaten Februar bis Juni 1992 geht, bietet keinen Anlaß, diese Rechtsprechung aufzugeben oder nicht auf § 53 BeamtVG anzuwenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.578,00 DM festgesetzt.
[...] Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dawin
Dr. Kugele