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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.03.2000, Az.: BVerwG 8 B 4.00

Enteignungen durch besatzungshoheitliche Maßnahmen; Treuhandverwaltung von Gesellschaftsanteilen; Schädigung durch die Anordnung der staatlichen Verwaltung; Rückübertragung eines Grundstücks

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.03.2000
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 4.00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 29800
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Magdeburg - 24.08.1999 - AZ: A 9 K 643/98

Fundstelle

  • VIZ 2000, 335

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 2000
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und Krauß
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 24. August 1999 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 450 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin, die sich ausschließlich mit der vermögensrechtlichen Bedeutung der staatlichen Verwaltung von Gesellschaftsanteilen befaßt, hat keinen Erfolg. Die Revision kann insoweit weder wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen werden.

2

1.

Das angefochtene Urteil weicht von keiner der von der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ab. Dazu wäre es erforderlich gewesen, daß die vermeintlich divergierenden Entscheidungen jeweils einander widersprechende abstrakte und entscheidungstragende Rechtssätze zu derselben Vorschrift enthielten. Daran fehlt es nach dem Vorbringen der Beschwerde bei allen angegebenen Entscheidungen.

3

Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht weiche mit seiner Annahme, die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtsfigur der faktischen Enteignungen könne im vorliegenden Fall nicht angewandt werden, da diese nur für besatzungshoheitliche Maßnahmen gelte, von verschiedenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab. Zwar trifft der Einwand zu, daß die Maßgeblichkeit einer faktischen Betrachtungsweise sich nicht auf die Fälle des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG beschränkt, sondern auf alle Schädigungstatbestände des Vermögensgesetzes Anwendung findet (vgl. Beschluß vom 14. Januar 1998 - BVerwG 7 B 339.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 134 S. 406 <408>). Eine entscheidungserhebliche Divergenz, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, liegt hierin aber deshalb nicht, weil sämtliche von der Beschwerde benannten Entscheidungen nicht den hier zu beurteilenden Sachverhalt der Treuhandverwaltung von Gesellschaftsanteilen betreffen und damit nicht die hier entscheidungserhebliche Sonderregelung des Vermögensgesetzesüber die Schädigung durch die Anordnung der staatlichen Verwaltung (§ 1 Abs. 4 VermG) behandeln. Eine Divergenz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift liegt deshalb nicht vor.

4

2.

Der Rechtssache kommt auch nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die von ihr aufgeworfenen Fragen,

5

ob ein Unternehmen im Sinne des § 6 VermG geschädigt und ein Rückübertragungsanspruch nach § 6 VermG ausgelöst wird, wenn jeder private Einfluß auf das Unternehmen beseitigt war

6

und

7

ob eine rückgabepflichtige Schädigung im Sinne des § 6 VermG auch dadurch ausgelöst werden kann, daß der letzte verbleibende private Gesellschafteranteil unter staatliche Verwaltung genommen wird,

8

sind nicht klärungsbedürftig. Sie lassen sich im Hinblick auf die Sonderregelung in § 11 Abs. 1, § 11 a VermG ohne weiteres im Sinne des angefochtenen Urteils beantworten (vgl. auch Beschluß vom 1. März 1999 - BVerwG 7 B 23.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 1). Die Beschwerde hat nicht dargetan, inwieweit und aus welchen Gründen die vom Vermögensgesetz selbst getroffene Sonderbehandlung der Schädigung durch staatliche Verwaltung im vorliegenden Fall keine Anwendung finden und abweichend von §§ 11, 11 a VermGüber die bloße Aufhebung der staatlichen Verwaltung hinaus zur Rückübertragung der - seinerzeit nur unter Verwaltung gestellten - Gesellschaftsanteile zwingen könnte.

9

Die Wiedergutmachung der in der Anordnung der staatlichen Verwaltung liegenden Schädigung hat das Vermögensgesetz selbst durch deren bloße Aufhebung für ausreichend gehalten (vgl. § 11 Abs. 1, § 11 a VermG); es hat damit zum Ausdruck gebracht, daß die mit der staatlichen Verwaltung verbundenen Verfügungsbeschränkungen unabhängig von ihrer faktischen Auswirkung auf das Eigentum keinen Anspruch auf Rückübertragung begründen. Vielmehr geht das Vermögensgesetz für die in § 1 Abs. 4 genannten Fälle - dazu zählt auch die hier zu beurteilende staatliche Verwaltung auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 Satz 1 der Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1958 (GBl I S. 664) - davon aus, daß die staatliche Verwaltung allein nicht zu einer Entziehung der Eigentumsposition geführt hat; auch der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG sowie die kumulative Voraussetzung der Überführung in Volkseigentum oder der Veräußerung in § 3 Abs. 1 VermG machen dies deutlich. Allen einschlägigen Vorschriften des DDR-Rechts ist überdies zu entnehmen, daß mit der Anordnung der staatlichen Verwaltung das Eigentum noch nicht entzogen war; deshalb bedurfte es für die Inanspruchnahme etwa eines staatlich verwalteten Grundstücks für öffentliche Zwecke zusätzlich der Enteignung, um das Grundstück in Volkseigentum zu überführen. Die vom Vermögensgesetz vorgesehene Wiedergutmachung des in der Anordnung der staatlichen Verwaltung liegenden Akts des Teilungsunrechts besteht deshalb gemäß § 11 Abs. 1, § 11 a VermG in der Aufhebung der staatlichen Verwaltung; ist diese nicht mehr möglich, weil die staatliche Verwaltung durch eine nachfolgende, nicht als Schädigung im Sinne des § 1 VermG zu qualifizierende Enteignung überholt worden ist, so verbleibt es in einem derartigen Fall bei der Rechtslage, die durch die vom Vermögensgesetz nicht erfaßte Enteignung geschaffen wurde (vgl. zu allem Beschluß vom 1. März 1999 - BVerwG 7 B 23.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 1). Ist hingegen eine der staatlichen Verwaltung nachfolgende enteignende Maßnahme - wie hier gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. d VermG die Enteignung der verschmolzenen Betriebe im Jahre 1972 - als vermögensrechtlicher Schädigungstatbestand zu werten, so richten sich Rückgabe und Berechtigung nach den Verhältnissen zu diesem Zeitpunkt. Die im Zusammenhang mit dieser Frage stehende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Enteignung der verschmolzenen Betriebe auf der Grundlage des Ministerratsbeschlusses vom 9. Februar 1972 stelle lediglich eine Schädigung jenes Unternehmens, nicht aber der Klägerin dar, ist von der Beschwerde nicht mit zulässigen Rügen angegriffen worden.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 450 000 DM festgesetzt.

[...] die Streitwertfestsetzung [beruht] auf den §§ 13, 14 GKG.

Dr. Müller
Sailer
Krauß