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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.12.1999, Az.: BVerwG 1 WB 55.99

Umgang mit einem in einem Personalgespräch erstellten Vermerk in der Personalakte eines Soldaten; Anspruch auf Neufassung oder Entfernung eines geschwärzten Gesprächsvermerks; Inhalte von Personalaktendaten der Beamten und Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.12.1999
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 55.99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 30484
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DokBer B 2000, 145-146
  • RDV 2000, 220
  • ZBR 2000, 129-130
  • ZfPR 2000, 341

Amtlicher Leitsatz

Enthält ein zur Personalakte eines Soldaten genommener Personalgesprächsvermerk neben zu entfernenden Feststellungen auch solche, die in der Akte zu verbleiben haben, wird der Vorschrift des § 29 Abs. 5 Satz 3 des Soldatengesetzes genügt, wenn die zu entfernenden Teile unkenntlich gemacht werden.

Ein Anspruch auf Neufassung eines durch Schwärzung teilweise unkenntlich gemachten Gesprächsvermerks besteht nicht.

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Oberst i.G. Wessling und Oberstabsfeldwebel Schaper als ehrenamtliche Richter
am 9. Dezember 1999
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1958 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2012 endet. Am 26. Juni 1990 wurde er zum Hauptfeldwebel ernannt. Vom 1. Januar 1994 bis 30. September 1996 war er als Kompaniefeldwebel bei der 5./Fallschirmjägerbataillon (FschJgBtl) ... in V. 1 eingesetzt; seit 1. April 1997 wird er als Fallschirmpanzerabwehrfeldwebel und Kompanietruppführer bei der 1./Fallschirmpanzerabwehrbataillon (FschPzAbwBtl) ... in W. verwendet.

2

Über ein am 15. Oktober 1996 bei der Stammdienststelle des Heeres (SDH) mit dem Antragsteller geführtes Personalgespräch wurde folgender Vermerk erstellt:

"1.
HptFw H. wurde über das Modell Verwendungsaufbau Berufsunteroffiziere Heer in Kenntnis gesetzt.

2.
Absicht SDH Dez II 12 ist es, HptFw H. aufgrund des Versetzungsantrages Kdr FschJgBtl ... ab sofort auf Planstelle zbV-Umgliederung bei StKp LLBrig ... zu verwenden, mit dem Ziel der Einplanung auf UmP V-Dienstposten im Zuständigkeitsbereich LLBrig ....

HptFw H. nimmt hierzu wie folgt Stellung:

Mit dieser Einplanung zbV-U bin ich nicht einverstanden. Ich möchte auf dem derzeitigen DP verbleiben oder auf einen Dienstposten bei FschPzAbwBtl ... versetzt werden.

3.
Sollte eine Einplanungsmöglichkeit auf UmP V-Dienstposten im Zuständigkeitsbereich LLBrig ... nicht aufgezeigt werden können, wird SDH Dez II 12 Einplanungsmöglichkeiten auf STAN-Dienstposten auf der Basis des personellen Bedarfs und der Auswahlkriterien Eignung, Leistung und Befähigung bundesweit für HptFw H. prüfen.

4.
In der schriftlichen Erklärung vom 30.09.1996 zur beabsichtigten ungünstigen Behauptung tatsächlicher Art hat HptFw H. aktenkundig erklärt, von Seiten SDH Dez II 12 auf seinen Versetzungsantrag vom 02.03.1996 keine Nachricht erhalten zu haben. Gemäß Ermittlungen SDH Dez II 12 wurden HptFw H. Eingangsbestätigung und Zwischenbescheid SDH Dez II 12 zu o.a. Versetzungsantrag am 09.04.1996 aktenkundig eröffnet. Dieser Sachverhalt wird von SDH Dez II 12 als unwahre dienstliche Meldung bewertet und dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten Kdr FschJgBtl 313 zur weiteren Veranlassung gemeldet."

3

Anläßlich einer Einsichtnahme in seine Personalakte am 14. Januar 1999 stellte der Antragsteller fest, daß sich dort noch Vorgänge aus dem Jahr 1996 befanden, die nach Angaben seiner früheren Vorgesetzten aus der Akte hätten entnommen und vernichtet werden sollen.

4

In dem darüber gefertigten Vermerk wurde von Seiten der SDH festgehalten, daß der Antragsteller beantragt habe, die Vorgänge, die den Antrag des Kommandeurs des FschJgBtl ... vom 27. September 1996 betreffen, aus seiner Personalakte zu entfernen. Daraufhin wurden die diesbezüglichen Unterlagen aus der Personalakte entnommen und an seinen Verband mit der Aufforderung übersandt, sie zusammen mit den in der Zusatzakte befindlichen Unterlagen zu vernichten.

5

Am 28. Februar 1999 wandte sich der Antragsteller erneut an die SDH mit dem Hinweis, daß bis auf den Personalgesprächsvermerk vom 15. Oktober 1996 alle diesbezüglichen Vorgänge entfernt worden seien. Ihm sei unklar, warum nicht auch dieser Vermerk entfernt werden könne, "obwohl der Inhalt der gleiche sei". Ihm sei von seinem damaligen Brigadekommandeur und seinem damaligen Bataillonskommandeur zugesichert worden, daß alles aus den Akten entfernt werde. Sein Bataillonskommandeur habe in diesem Zusammenhang von einer Neufassung des Personalgesprächs gesprochen. Mit Bescheid vom 17. März 1999 lehnte die SDH den Antrag, auch den Gesprächsvermerk aus der Stammakte zu entfernen, ab. Hiergegen erhob der Antragsteller am 29. März 1999 Beschwerde unter Hinweis auf die ihm von seinen damaligen Vorgesetzten gemachten entsprechenden Zusagen.

6

Mit Bescheid vom 6. Juli 1999 gab der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) der Beschwerde des Antragstellers insoweit statt, als in Nr. 2 des Personalgesprächsvermerks vom 15. Oktober 1996 die Formulierung "... aufgrund des Versetzungsantrages Kdr FschJgBtl ...." sowie die Nr. 4 durch Schwärzung aus der Personalakte zu entfernen seien. Im übrigen wurde die Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, daß ein Anspruch auf Entfernung des gesamten Personalgesprächsvermerks aus der Stammakte nicht bestehe.

7

Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 22. Juli 1999 hat der BMVg - PSZ III 5 - mit seiner Stellungnahme vom 20. August 1999 dem Senat vorgelegt.

8

Zur Begründung seines Begehrens führt der Antragsteller aus, daß er nicht entscheiden könne, ob die Aussagen seines Kommandeurs und seines Generals als verbindliche Zusagen zu werten seien. Für ihn sei aber eindeutig, daß Vorgesetzte in einer solchen Dienststellung sich hinsichtlich ihrer Vorgehensweise und über ihre Zuständigkeiten im klaren gewesen sein mußten. Im übrigen habe die SDH auf seinen Antrag hin die mit dem damaligen Ablösungsantrag im Zusammenhang stehenden Unterlagen aus der Stammakte entfernt, obwohl dies nach dem Aktenführungsrecht nicht zulässig gewesen sei. Jetzt werde durch die Schwärzung das gesamte Personalgespräch aus dem Zusammenhang gerissen und verfälscht. Jeder Betrachter werde darauf hingewiesen, daß dort Vorgänge vorhanden waren und vermute Makel in seiner Vergangenheit. Sein Ziel sei deshalb, das "besagte Personalgespräch aus seiner Akte zu entfernen und durch eine Neufassung zu ersetzen".

9

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

10

Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SG sei über jeden Soldaten eine Personalakte zu führen. Hierzu gehörten nach Satz 2 alle Unterlagen, soweit sie mit dem Dienstverhältnis des Soldaten in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stünden. Dies treffe insbesondere auf Vermerke über Personalgespräche zu, die nach Abschnitt A Nr. 1 der "Richtlinien für Gespräche in Personalangelegenheiten" vom 23. November 1990 (VMBl 1991 S. 16) ein wichtiges Mittel der Personalführung seien. Demgemäß sei auch in Abschnitt B Nr. 10 der Richtlinien festgelegt, daß die Erstausfertigung des Vermerks zur Stammakte zu nehmen und gemäß Abschnitt B Nr. 9 der Inhalt des Personalgesprächs mit den wesentlichen Aussagen und Feststellungen der Gesprächsteilnehmer sowie dem Gesprächsergebnis festzuhalten sei. Der Antragsteller habe daher keinen Anspruch darauf, daß der Verlauf des Personalgesprächs vollständig und detailliert im Vermerk festgehalten werde oder daß bestimmte Formulierungen gewählt würden.

11

Ein Anspruch, den Personalgesprächsvermerk aus der Stammakte zu entfernen, ergebe sich auch nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, ihm sei von seinen früheren Vorgesetzten mündlich zugesagt worden, daß er einen "neu gefaßten Personalgesprächsvermerk" erhalte. Eine solche Zusage wäre rechtlich im übrigen ohne jede Bedeutung, da die seinerzeitigen Disziplinarvorgesetzten für die Abgabe einer solchen Erklärung nicht zuständig gewesen wären. Von der SDH als der allein zuständigen personalbearbeitenden Stelle sei ihm aber keine entsprechende Zusage gemacht worden.

12

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 620/99 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.

13

II

Für das vom Antragsteller verfolgte Rechtsschutzziel, den Vermerk der SDH über das Personalgespräch vom 15. Oktober 1996 aus seiner Personalakte zu entfernen und durch eine Neufassung zu ersetzen, ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 1 WBO der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben (vgl. Beschlüsse vom 10. September 1968 - BVerwG 1 WB 19.68 - <BVerwGE 33, 183 [f.]> und vom 15. Juli 1975 - BVerwG 1 WB 121.74 - <NZWehrr 1976, 72>,).

14

Der danach zulässige Antrag kann aber in der Sache keinen Erfolg haben.

15

Der Antragsteller hat weder einen Anspruch auf Neufassung noch auf Entfernung des - teilweise geschwärzten - Vermerks über das Personalgespräch vom 15. Oktober 1996.

16

Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 SG i.d.F. vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737) ist über jeden Soldaten eine Personalakte zu führen. Hierzu gehören nach Satz 2 alle Unterlagen, die den Soldaten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Zur Personalakte sind nach Abschnitt B Nr. 10 Satz 1 i.V.m. Nr. 9 der "Richtlinien für Gespräche in Personalangelegenheiten" vom 23. November 1990 (VMBl 1991 S. 16) auch die Vermerke über den Inhalt von Personalgesprächen mit den wesentlichen Aussagen und Feststellungen der Gesprächsteilnehmer und dem Gesprächsergebnis zu nehmen. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen.

17

Gemäß § 29 Abs. 5 Satz 3 SG sind Vorgänge im Sinne der Sätze 1 und 2 mit Zustimmung des Soldaten nach spätestens drei Jahren aus den Personalakten zu entfernen, es sei denn, sie sind in eine dienstliche Beurteilung aufgenommen worden oder unterliegen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen einer längeren Tilgungsfrist. Diesen Vorschriften entsprechend hat der BMVg - PSZ III 5 - in seinem Beschwerdebescheid vom 6. Juli 1999 entschieden, daß in Nr. 2 des Vermerks über das Personalgespräch vom 15. Oktober 1996 die Worte "... aufgrund des Versetzungsantrags Kdr FschJgBtl ..." und die Nr. 4 durch Schwärzung aus den Personalakten zu entfernen sind. Dem hat die SDH am 10. August 1999 entsprochen und diese Stellen geschwärzt.

18

Ein Anspruch auf Entfernung des gesamten Vermerks über das Personalgespräch und seine Neufassung durch die SDH steht dem Antragsteller nicht zu.

19

Die in dem Vermerk nach der teilweisen Schwärzung verbliebenen Feststellungen geben den Inhalt des mit dem Antragsteller geführten Personalgesprächs zutreffend wieder und bleiben deshalb ein unverzichtbarer und notwendiger Bestandteil der Personalakte.

20

Auch für die hiermit vergleichbaren Regelungen des Beamtenrechts (§§ 56, 56 e BRRG; §§ 90, 90 e BBG) wird die Auffassung vertreten, daß es bei Unterlagen, die nur teilweise Angaben enthalten, die zu entfernen sind, im übrigen aber Informationen wiedergeben, die in der Personalakte zu verbleiben haben, ausreicht, die zu tilgenden Feststellungen zu schwärzen (vgl. Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, § 90 e RdNr. 1; Kathke in: Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, 5. Aufl., § 102 e RdNr. 63 und Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Art. 100 f Erl. 4). Nach der Rechtsprechung des Senats gelten die für das Personalaktenrecht der Beamten entwickelten Grundsätze für die Bestimmung des § 29 SG entsprechend (Beschluß vom 10. September 1968 - BVerwG 1 WB 19.68 - <a.a.O. S. 184>). Aus dem Vorhandensein einer Schwärzung oder einer infolge der Durchnumerierung erkennbar werdenden Lücke in den Personalakten dürften im übrigen für den Antragsteller keine negativen Schlußfolgerungen gezogen werden (vgl. Kathke, a.a.O., § 102 e RdNr. 64).

21

Ein Anspruch auf Neufassung des Vermerks über das Personalgespräch steht dem Antragsteller auch nicht auf Grund einer Zusage zu. Nach der dienstlichen Erklärung seines früheren Personalführers vom 24. Juni 1999 ist eine Zusage dahingehend, die "Personalgespräche neu zu (ver)fassen" weder dem Antragsteller noch seinem damaligen Kommandeur gegenüber gemacht worden. An der Richtigkeit dieser Äußerung zu zweifeln, sieht der Senat keinen Anlaß.

22

Schließlich bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, ob dem Antragsteller von seinem ehemaligen Disziplinarvorgesetzten beim FschJgBtl ... eine Zusage des Inhalts gemacht worden ist, den Vermerk über das Personalgespräch neu zu fassen, da für die Abgabe einer solchen Erklärung allein die SDH zuständig gewesen wäre. Diese hat dem Antragsteller jedoch unstreitig keine derartige Zusage gemacht.

23

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Dr. Maiwald
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Wessling
Schaper