Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.11.1999, Az.: BVerwG 2 WDB 12.99
Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge eines Bundeswehrsoldaten wegen dessen rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilung; Tötung der Ehefrau eines Soldaten im Auftrag des Ehemannes; Abschluss einer Risikolebensversicherung und die Errichtung eines Testamentes vor der absichtlichen Tötung der Versicherungsinhaberin und Erblasserin; Negative Auswirkungen von Vorverurteilungen eines Straftäters durch die Presse; Festsetzung des Einbehaltungsbetrages von 50 v.H. der Dienstbezüge eines Soldaten als ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip; Summarische Prüfung der Erweislichkeit der Verfehlung eines Soldaten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.11.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WDB 12.99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 30323
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 21.09.1999 - AZ: S 5 GL 5/99
Rechtsgrundlagen
- § 76 Abs. 1 S. 1 WDO
- § 120 Abs. 1 WDO
- § 120 Abs. 2 S. 1 WDO
- § 109 Abs. 1 WDO
- § 109 Abs. 2 WDO
- § 109 Abs. 3 WDO
- § 120 Abs. 6 WDO
- § 170 Abs. 1 StPO
- § 120 Abs. 7 WDO
Fundstelle
- ZBR 2000, 246
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
durch
Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Vogelgesang,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier
am 30. November 1999
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Wehrdisziplinaranwalts gegen den Beschluß der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 21. September 1999 - S 5 GL 5/99 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 31 Jahre alte Soldat ist Berufssoldat. Er befindet sich seit 22. Dezember 1998 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt ... Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat ihn mit Anklageschrift vom 28. April 1999 beim Landgericht - Schwurgericht - Koblenz angeklagt, am 22. Dezember 1998 in C... gemeinschaftlich handelnd aus Habgier und niedrigen Beweggründen seine Ehefrau getötet zu haben. Die zuständige Strafkammer des Landgerichts Koblenz hat die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Die Hauptverhandlung hat am 14. Oktober 1999 begonnen und dauert noch an.
Der Kommandeur der .... Luftwaffendivision leitete mit Verfügung vom 19. Mai 1999, die dem Soldaten am 20. Mai 1999 zugestellt wurde, gegen ihn ein disziplinargerichtliches Verfahren ein. Mit der Einleitungsverfügung wird der Soldat folgenden Fehlverhaltens verdächtigt:
"An einem nicht mehr genau feststellbaren Tag im Juni oder Juli 1998 beauftragten Sie in der E... ... in ... G... Maik W..., den Zwillingsbruder Ihrer Geliebten Cornelia S... gegen Zahlung von 10.000,- DM Ihre Ehefrau Monika S... zu töten. Nachdem dieser die Tatausführung zugesagt hatte, schlossen Sie im August 1998 eine Sie begünstigende Risiko-Lebensversicherung über 600.000 DM ab und setzten am 1. September 1998 mit Ihrer Ehefrau ein gemeinsames Testament auf, mit dem Sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Am 14. oder 15. Dezember 1998 vereinbarten Sie mit Maik W... auf einem Parkplatz in K... den 22. Dezember 1998 als Tattag; und während Sie sich am Abend des 22. Dezember 1998 auf einer Verabschiedungsfeier eines Kameraden im Fliegerhorst B... aufhielten, tötete dieser in Ihrer Wohnung durch mehrere Messerstiche in Hals und Rücken Ihre Ehefrau."
Das disziplinargerichtliche Verfahren wurde bis zum rechtskräftigen Abschluß des sachgleichen Strafverfahrens nach § 76 Abs. 1 Satz 1 WDO ausgesetzt.
Zugleich enthob der Kommandeur der .... Luftwaffendivision den Soldaten nach § 120 Abs. 1 WDO vorläufig des Dienstes, verbot ihm, Uniform zu tragen, und ordnete nach § 120 Abs. 2 WDO die Einbehaltung der Hälfte der jeweiligen Dienstbezüge an.
Mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 25. Mai 1999 beantragte der Soldat die Aufhebung der Anordnung über die vorläufige Dienstenthebung und der Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge. Zur Begründung haben sie sich im wesentlichen auf den Grundsatz der Unschuldsvermutung und darauf berufen, daß er auf seine vollen Dienstbezüge angewiesen sei, weil die umfangreichen Akten und das komplizierte Beziehungsgeflecht eine zeitaufwendige und arbeitsintensive Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt viel Aufklärungsarbeit sowie Recherchen erforderlich machten.
Der Kommandeur der .... Luftwaffendivision lehnte den Antrag mit Bescheid vom 1. Juli 1999, dem Soldaten zugestellt am 5. Juli 1999, im wesentlichen mit folgender Begründung ab:
Die Darstellung der wesentlichen Ermittlungsergebnisse in der Anklageschrift seien für ihn Anlaß gewesen, am 19. Mai 1999 das disziplinargerichtliche Verfahren einzuleiten. Wegen der Schwere des Tatvorwurfs sei es auch im dienstlichen Interesse der Bundeswehr geboten, die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung zu verfügen. Bei der angeordneten Kürzung der Dienstbezüge seien die wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten berücksichtigt worden. Da seine Lebenshaltungskosten auf Grund der Untersuchungshaft erheblich gemindert seien, habe er die gesetzliche Höchstgrenze für die Einbehaltung bestimmt. Im übrigen sei nicht ersichtlich, weshalb die strafrechtliche Verteidigung den Soldaten finanziell so belaste, daß er auf die vollen Dienstbezüge angewiesen wäre.
Mit Schriftsatz vom 19. Juli 1999 stellten die Verteidiger des Soldaten den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den sie unter dem 2. August 1999 wie folgt begründeten:
"In der Anlage überreichen wir eine Ablichtung des Vermerkes des KOK J... vom 31.12.1998 mit der Bitte um Kenntnisnahme.
Daraus ergibt sich das Geständnis des Maik W... als Alleintäter ohne Beteiligung unseres Mandanten D. S....
Da dieser Vermerk bei der weiteren Sachbearbeitung nicht mehr seitens der Staatsanwaltschaft aufgegriffen wurde, besteht keine Veranlassung zu einer besonderen Gläubigkeit hinsichtlich der Richtigkeit der Konstruktion der Anklage.
Unser Mandant hat von Anfang an entschieden bestritten, etwas mit der Tat zu tun zu haben. Da man zunächst keinen anderen Täter hatte, behauptete der am Tatort erschienene Kriminalbeamte ohne Kenntnis der Hintergründe alsbald, allein der Mandant komme als Täter in Betracht, weil er eine Freundin habe.
Erst später verdichtete sich der Verdacht gegen Cornelia S... und ihren Bruder.
Die Belastungen gehen allein von der ehemaligen Freundin Cornelia S... und deren Zwillingsbruder Maik W... aus. Deren Schilderung in den Vernehmungsprotokollen weisen allerdings in sich erhebliche Widersprüche auf.
Beide wollen davon profitieren, daß unser Mandant der Betreiber der Tat sei.
Cornelia S... behauptet, sie sei gegen die Tat gewesen und hätte unseren Mandanten von der Tat abhalten wollen. Sie habe schließlich darauf vertraut, daß unser Mandant seinen Plan aufgegeben habe.
Diese Taktik hat zu dem bemerkenswerten Erfolg geführt, daß Cornelia S... nur wegen Beihilfe zum Mord angeklagt wurde. Sie hatte nach der Festnahme unseres Mandanten noch eine Woche Zeit, sich mit ihrem Bruder wegen des weiteren Vorgehens taktisch abzustimmen.
Maik W... läßt seine Schwester bei der Schilderung vor der Polizei aus, als habe sie mit dem Geschehen nichts zu tun.
Er behauptet, er habe trotz des - angeblichen - Tatauftrages die Tat gar nicht begehen wollen. Auf dem Weg dorthin hätte er Kokain gekauft und die Droge genommen. Einlaß in die Wohnung habe er sich mit einem Spruch verschafft, den ihm die Zwillingsschwester aufgeschrieben habe. Alsdann habe er der Ehefrau unseres Mandanten gesagt, es sei besser für sie, sich von ihrem Mann zu trennen, weil dieser den Auftrag erteilt habe, sie umbringen zu lassen. Da habe Frau S... ihn beschimpft, und er habe aus der Drehung heraus, ohne hinzuschauen, in den Hals gestochen, gleichsam reaktiv ohne Tatabsicht.
Maik W... ist erfahrener Konsument harter Drogen und sucht offenkundig sein Heil in einer verminderten Schuldfähigkeit. Nach dieser Version wäre der Tatimpuls, der sich aus dem ihm aufgegebenen Tatplan ergeben habe, gegen seinen Willen gleichsam ohne rationale Kontrolle und emotionale Steuerung durchgebrochen.
Cornelia S... und Maik W... brauchen, um sich vor der lebenslänglichen Freiheitsstrafe zu bewahren, gleichermaßen die Beschuldigung unseres Mandanten.
Dies fällt ihnen umso leichter, als sich der Wunschkandidat der Cornelia S... nämlich unser Mandant, der gerade mit seiner Frau ein Haus baute und in gesicherten Verhältnissen lebte, während das Ehepaar S... ca. 50.000,-- DM Schulden hatte und sich trennen wollte, nicht für Cornelia S... entscheiden und sich nicht von seiner Frau trennen wollte.
Es ist bei Kenntnis der Eltern des Mandanten, die eigenhändig an dem Hausbau in C... mitgewirkt haben, undenkbar, daß diese einer Beziehung des Mandanten mit Cornelia S... nach dem Tod der Monika S... zugestimmt hätten. Schon gar nicht wäre es in Betracht gekommen, gemeinsam in dem neu erbauten Haus zu wohnen.
Die Tat weist deutliche Strukturen eines unüberlegten und emotional gesteuerten Geschehens auf.
Dies widerspricht kraß dem Charakterbild des um Genauigkeit und Überlegtheit bestrebten Mandanten.
Daß der Cornelia S... dies klar ist, ergibt sich daraus, daß sie von Anfang an behauptete, sie sei innerlich von dem Mandanten distanziert geblieben, während dieser nicht mehr von ihr habe lassen können. Also habe das Motiv für die Tat ganz allein bei dem Mandanten gelegen.
Daß dies nicht richtig sein kann, ergibt sich bereits aus der Tatsache der Anklageerhebung gegen Cornelia S....
Inzwischen liegt das psychologische Zusatzgutachten zur Aufklärung der Charakterstruktur der Cornelia S... vor. Daraus ergibt sich ihre intellektuelle Minderbegabung, ihre schlechte Bildung und ihre Neigung, sich in Abhängigkeitsverhältnisse zu begeben. Darüber hinaus unterliegt sie dem Drang nach sofortiger Erfüllung ihrer Wünsche und einer Triebgesteuertheit.
Durch dieses Zusatzgutachten wird geklärt, wie es zu der wenig durchdachten Tat kommen konnte.
Cornelia S... hatte Antrag auf Ehescheidung gegen ihren Mann gestellt, angeblich, wie sie bei der Polizei sagte, um ihn zu veranlassen, sich mehr um seine Familie zu kümmern. Allerdings gehört zu einem Antrag auf Ehescheidung die Behauptung, daß die Ehe unheilbar zerrüttet ist.
Sie mußte zusehen, wie sich der Mandant um seine Frau vor, während und nach der Entbindung liebevoll kümmerte und ihre Chancen, 'ihn zu bekommen', mit jedem Tag geringer wurden, den er mit Frau und Kind verbrachte.
Wir werden Beweis dafür antreten, daß sich der Mandant liebevoll um seine Frau und das Baby gekümmert hat.
Die Initiative für den Abschluß der Risikolebensversicherung und die Errichtung eines Testamentes ging nachweislich von der finanzierenden Bank aus. Monika S... selbst wirkte auf die Höhe des Abschlusses hin.
Für den Mandanten war Cornelia S... die ihn mit sexueller Freizügigkeit an sich binden wollte, keine Partnerin auf Dauer. Es wird zu beweisen sein, daß er sich einem Zeugen gegenüber in diesem Sinn geäußert hat.
Während Cornelia S... behauptete, nicht darunter gelitten zu haben, daß sich der Mandant nicht für sie entschied, ließ ihr Bruder wissen, daß er nicht mehr habe mit ansehen können, wie sie gelitten habe (Vermerk vom 31.12.1998). Daß diese Einschätzung richtig ist, ergibt sich aus dem Gutachten von Prof. Dr. E.M. S..., das wir in der Anlage in Ablichtung beifügen.
Auf Maik W... als Täter wäre man nicht so ohne weiteres gekommen, wenn er nicht vergessen hätte, den Text aus seinem Portemonnaie zu entfernen, mit dessen Aufsagung er sich Eintritt bei der arglosen Ehefrau des Mandanten verschafft hatte.
Cornelia S... hatte bereits im Mai alles dafür getan, um die Ehe des Mandanten auseinanderzubringen. Während er am Wochenende mit Cornelia S... in Heidelberg war, veranlaßte diese, daß der Zweck der Abwesenheit im Verwandtenkreis des Mandanten bekannt wurde, so daß er gleichsam durch ein Empfangskomitee am Parkplatz erwartet wurde. Diese Bemühungen hat Cornelia S... zielstrebig fortgesetzt. Bekannt wurde dies dem Mandanten erst während der Haftzeit.
Was die moralische Schuld unseres Mandanten anbetrifft, so muß in die Überlegungen einbezogen werden, daß er eine sehr schwierige Phase mit seiner Ehefrau hinter sich hatte. Diese stand unter dem starken Druck ihres Wunsches, schwanger zu werden. Um dies zu erreichen, unterzog sich die Ehefrau des Mandanten ärztlichen Bemühungen, so auch einer Hormonkur. Der Mandant selbst mußte seiner Frau Spritzen verabreichen und sich zu bestimmten Zeitpunkten bereithalten.
Wenn der erwünschte Erfolg nicht eintrat, litt die Ehefrau unseres Mandanten an Depressionen. Diese steigerten sich nach zwei Fehlgeburten. Als sich Anzeichen für eine Schwangerschaft ergaben, nahm die Ehefrau unseres Mandanten, bevor es zu einer ärztlichen Bestätigung kam, eine Schonhaltung ein. Es spricht aus fachpsychologischer Sicht viel dafür, daß unser Mandant durch diese Verfahrensweise, die die Staatsanwaltschaft nicht in ihre Überlegungen einbezogen hat, seelisch überfordert war. In dieser Phase reagierte er auf eine Kontaktannonce der Cornelia S....
Der Akteninhalt gibt nur einen Teil des Geschehens wieder. Die Verteidigung trägt die Last der Beschaffung von entlastenden Informationen und Beweismitteln.
Um die Hintergründe des Geschehens und das Beziehungsgeflecht unter den Beteiligten zu verstehen, bedarf es zahlreicher Gespräche in der Justizvollzugsanstalt K... und umfangreicher Recherchen.
Der eigentliche Tatausführende, der Zwillingsbruder der Cornelia S..., Maik W..., hatte nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr 5 mal die Arbeitsstelle gewechselt. Ob dies mit seiner Drogenkarriere zusammenhängt, wird zu klären sein. Zudem wird sich die Verteidigung um die Vorstrafen des Maik W... zu kümmern haben.
Des weiteren wird zu klären sein, ob der Mandant überhaupt die Möglichkeit hatte, die von Maik W... behaupteten 10.000,- DM Täterlohn trotz des Hausbaus in einem kurzen Zeitraum von seinen Bezügen unbemerkt abzuzweigen. Er bestreitet dies entschieden, und aus unserer Sicht mit guten Gründen. Wir überprüfen die Gehalts- und Kontenlage und gehen davon aus, daß der Mandant über eine derartige Summe nicht frei verfügen konnte.
Es liegt auf der Hand, daß die Mitangeschuldigten S... und W... angebliche konspirative Gespräche über Geld für ihre Verteidigungszwecke behaupten, um unserem Mandanten die Rolle eines Initiators zuzuschieben. Beweise gibt es für die in sich widersprüchlichen Behauptungen der Mitangeklagten S... und W... allerdings nicht.
............
Die Kriminalpolizei schlußfolgerte den Verdacht gegen unseren Mandanten zunächst hauptsächlich aus der Tatsache, daß
- seine Zeitangaben von denjenigen eines Kameraden um ca. 30 Minuten abwichen,
- er eine Freundin hatte,
- er beim Eintreffen der Polizei und danach angeblich 'cool' war.
Da der Mandant zum Tatzeitpunkt tatsächlich ein Alibi hat, kommt es auf die Zeitdifferenz nicht an.
Absichten, sich von seiner Frau zu trennen, hatte der Mandant nicht. Dies erklärte die Mitangeschuldigte S... in bestimmten Phasen ihrer Vernehmung sogar selbst.
Wir sind zuversichtlich, die Bindung des Mandanten an seine Familie in der Hauptverhandlung beweisen zu können.
Bevor die Kriminalpolizei am Tatort eintraf, erhielt der Mandant von dem Notarzt eine Beruhigungsspritze und einen Liter Infusionslösung mit Beruhigungsmedikamenten.
Nach der Festnahme des Mandanten kam es zu Presseverlautbarungen, wonach der Inhaftierte verstockt leugne. Aber man werde ihm die Tat schon nachweisen. Erst später kam man auf Cornelia S... und Maik W... als weitere Beschuldigte.
Inzwischen herrscht ein von der Presse aufmerksam verfolgter Kampf um das Kind des Mandanten, Jenny S... Nachdem Versuche der Verwandten der getöteten Monika S..., das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu erlangen und das Kind in ihre Obhut zu nehmen, gescheitert waren, hat kürzlich der Landrat von C... in einem gesonderten Verfahren das Kind in eine Pflegefamilie verbringen lassen.
Als für unseren Mandanten überaus nachteilig erwies sich die durch die Angehörigen der getöteten Monika S... initiierte Pressekampagne, u.a. durch RTL. Denn diese veranlaßte die psychologische Sachverständige des Familiengerichts, zu behaupten, daß die Belastung des Strafprozesses eine zu große Belastung für das Kind bedeuten würde.
'... es ist besser, jetzt sofort ein unbelastetes Umfeld zu realisieren, als das Kind weiter in einer für sie belasteten Kontinuität zu belassen.'
Im Falle des Mandanten sind die negativen Auswirkungen von Vorverurteilungen durch die Presse besonders deutlich. Allerdings hat das OLG Koblenz im Beschwerdeverfahren einer Redaktion eine Besucherlaubnis für den Mandanten verweigert. Es wäre das gute Recht des Mandanten gewesen, öffentlich zu Wort zu kommen und zu erklären, daß er geltend macht, unschuldig zu sein.
Bekanntlich sind Pressekampagnen mit negativem Inhalt zu Lasten eines Beschuldigten geeignet, das Aussageverhalten von Zeugen negativ zu beeinflussen. Nur zu leicht wird mit Wissen zurückgehalten, da man sich nicht mit dem mutmaßlichen Mörder solidarisieren will.
Da der Mandant Angehöriger der Bundeswehr ist, zumal Mechaniker bei einem Tornadogeschwader in B..., wird der Sache naturgemäß eine besondere Aufmerksamkeit zugewandt. Es bleibt somit der Schwurgerichtskammer vorbehalten, Klärendes zur Täterschaft oder Unschuld festzustellen. Die Tatsache der Anklageerhebung verdeutlicht aus der Sicht der Verteidigung lediglich die Schwierigkeiten bei der Klärung des Sachverhalts, die dem Gericht überlassen bleiben soll.
Wegen der Komplexität des Sachverhalts und der Hintergründe arbeiten wir mit einer Psychologin und mit einer pensionierten Ersten Kriminalhauptkommissarin zusammen.
Da die Vernehmung des Ehemannes der Cornelia S..., was die Belastung der fünfköpfigen, hochverschuldeten Familie durch das dauernde Fremdgehen der Ehefrau und Mutter anbetrifft, inhaltlich völlig unbefriedigend verlief, sind seitens der Verteidigung Recherchen zu veranlassen. Es geht um den Nachweis, daß der Antrag auf Ehescheidung eben nicht nur deshalb gestellt worden ist, damit sich der Ehemann mehr um die Familie kümmert, wie es Cornelia S... behauptet, um ihre angeblich immer vorhanden gebliebene innere Distanz zu dem Mandanten plausibel zu machen.
All dies verursacht hohe Kosten. Unser Zeitaufwand bisher beläuft sich auf wenigstens 150 Stunden mit steigender Intensität. Der Mandant, der für uns nachvollziehbar seine strafrechtliche Unschuld beteuert, gerät immer wieder in depressive Phasen.
Dies gilt vor allem für die jüngste Entwicklung nach Wegnahme seiner Tochter, die in der Familie des Bruders des Mandanten, der gleichfalls als Triebwerksmechaniker in B... arbeitet, sehr gut aufgehoben war. Dies bedeutet für den Mandanten erkennbar eine schwere Belastung, die es erforderlich macht, ihn zeitnah zu betreuen.
Nachvollziehbar erlebt er die Wegnahme des Kindes als eine in der Öffentlichkeit hochwirksame Vorwegverurteilung mit den entsprechenden negativen Folgen. Denn dem Landrat wird im M... ohne weiteres eine vermeintlich überlegene Sachkompetenz zugeschrieben. Es wäre allerdings sachgemäß gewesen, die baldige Klärung durch die Schwurgerichtskammer, die bereits terminiert hat, abzuwarten und sich einer rechthaberischen Einmischung zu enthalten.
Nach alledem erscheint es als sachgerecht und angemessen, von einer Kürzung der Bezüge des Mandanten abzusehen oder jedenfalls die Kürzung maßgeblich einzuschränken. Das Recht auf Verteidigung würde andernfalls unter Nichtbeachtung der Unschuldsvermutung, der gerade im vorliegenden Fall eine ganz besondere Bedeutung zukommt, in unangemessener Weise eingeschränkt."
Der Kommandeur der .... Luftwaffendivision, der vom Truppendienstgericht um Stellungnahme hierzu gebeten wurde, lehnte mit Schreiben vom 17. August 1999 den Antrag der Verteidiger in ihrem Schriftsatz vom 19. Juli/2. August 1999 auf Aufhebung bzw. Änderung der in der Einleitungsverfügung vom 19. Mai 1999 getroffenen Anordnung nach § 120 Abs. 2 Satz 1 WDO ab.
Mit Schriftsatz vom 6. September 1999 haben die Verteidiger nochmals auf den enormen Arbeits- und Zeitaufwand der Verteidigung hingewiesen und betont, daß es bei einer betriebswirtschaftlichen Kostenlast einer Anwaltskanzlei pro Arbeitsstunde von wenigstens 250 DM auf der Hand liege, daß der Soldat mit dem halbierten Einkommen nicht in der Lage sei, die Kosten der Verteidigung aufzubringen. Da relevante Gesichtspunkte für seine Unschuld sprächen, sollten ihm nicht die Chancen, einen Freispruch zu erlangen, durch Kürzung der Bezüge verringert werden. Neben weiteren erheblichen Zahlungspositionen werde der Soldat auch 1.600 DM für einen von der Verteidigung beauftragten Sachverständigen zu zahlen haben, um darlegen zu können, daß es ihm bei seinem Einkommen nicht möglich gewesen sei, den Auftragsmord mit 10.000 DM zu finanzieren. Darüber hinaus finde ein zeit- und arbeitsintensives Verfahren durch alle Instanzen wegen des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Tochter des Soldaten statt. Es sei nicht einzusehen, daß die Bundeswehr ihn bei Beachtung ihrer Fürsorgepflicht gerade in einem Fall mit durchaus offenem Ergebnis gleichsam im Vorgriff auf eine vermutete anklagegemäße Verurteilung fallen lasse und seine Möglichkeiten, sich sachgerecht und effektiv zu verteidigen, beschneide.
Die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd gab dem Antrag durch Beschluß vom 21. September 1999 - S 5 GL 5/99 - insoweit statt, als er sich gegen die Einbehaltung der Hälfte der Dienstbezüge richtete. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus:
Die Festsetzung des Einbehaltungsbetrages von 50 v.H. der Dienstbezüge führe zu einem offensichtlichen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip und erscheine daher nicht ermessensgerecht. Der dem Soldaten infolge der Einbehaltungsanordnung verbleibende Betrag von monatlich 1.960,98 DM, wovon feste Ausgaben von monatlich 1.388,06 DM abzuziehen seien, reiche nicht mehr aus, um ihn vor einem schwerwiegenden Nachteil zu bewahren, der zu erwarten sei, wenn er seinen Verbindlichkeiten gegenüber seinem Verteidiger nicht mehr angemessen nachkommen könnte, wodurch die Rechtsverteidigung behindert, wenn nicht gar unmöglich würde.
Gegen diesen dem Wehrdisziplinaranwalt am 24. September 1999 zugestellten Beschluß legte dieser mit Schriftsatz vom 1. Oktober 1999 am 5. Oktober 1999 Beschwerde ein und stellte zugleich den Antrag, die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen sowie "die Wirkung der Anordnung des Kommandeurs der .... Luftwaffendivision in der Einleitungsverfügung vom 19. Mai 1999 auf Einbehaltung der Hälfte der monatlichen Dienstbezüge des Soldaten wiederherzustellen". Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgebracht:
Die Einbehaltung der Hälfte der Dienstbezüge des Soldaten sei nicht ermessensfehlerhaft und verstoße nicht gegen die Alimentationspflicht des Dienstherrn. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, daß die angeordnete Einbehaltung der Bezüge seine wirtschaftliche Existenzgrundlage vernichte, ihm schwerwiegende und irreparable Nachteile zufüge oder ihm die Rechtsverteidigung unmöglich mache.
Der Vorsitzende der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat die Beschwerde des Wehrdisziplinaranwalts den Verteidigern des Soldaten vor der Abhilfeprüfung der Kammer zur Stellungnahme zugeleitet, die mit Schriftsatz vom 7. Oktober 1999 auch erfolgt ist. Die Verteidiger wenden sich gegen die Beschwerde, weil der Soldat bei den gekürzten monatlichen Dienstbezügen nicht in der Lage sei, für die Kosten seiner Verteidigung aufzukommen.
Die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat mit Beschluß vom 12. Oktober 1999 - S 5 GL 5/99 - der Beschwerde nicht abgeholfen und die Aussetzung der Vollziehung des Kammerbeschlusses vom 21. September 1999 nicht angeordnet.
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 1999 die Beschwerde für zulässig und begründet erachtet und im wesentlichen vorgetragen, dem Soldaten bleibe monatlich ein ausreichender finanzieller Spielraum. Die von den Verteidigern des Soldaten genannten Kosten für das Strafverfahren lägen weit außerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens. Dem Soldaten sei außerdem zuzumuten, mit seinen Verteidigern Ratenzahlungen abzusprechen.
Die Verteidiger des Soldaten sind mit Stellungnahme vom 10. November 1999 der Beschwerde entgegengetreten; sie halten sie für nicht begründet. Es liege auf der Hand, daß ein Rechtsanwaltsbüro zur Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit auf angemessene Einnahmen im zeitlichen Zusammenhang mit der Erbringung der anwaltlichen Berufstätigkeit angewiesen sei. Das Verlangen des Wehrdisziplinaranwalts und des Bundeswehrdisziplinaranwalts, den Verteidigern die Vereinbarung von Ratenzahlungen zuzumuten, sei unangemessen; es bürde ihnen in unzulässiger Weise das Risiko des Prozeßerfolges auf.
II
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Das Rechtsmittel ist zulässig. Es ist statthaft sowie form- und fristgerecht erhoben worden. Die Truppendienstkammer hat ihm nicht abgeholfen (§ 109 Abs. 1, 2 und 3 WDO).
2.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 WDO kann die Einleitungsbehörde gleichzeitig mit der vorläufigen Dienstenthebung die Einbehaltung höchstens der Hälfte der Dienstbezüge des Soldaten anordnen, wenn im disziplinargerichtlichen Verfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis erkannt werden wird. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Falls sich der gegen den Soldaten erhobene Vorwurf erweisen sollte, hätte er ein so schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, daß seine Entfernung aus dem Dienstverhältnis nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unausweichlich wäre. Die Erweislichkeit der Verfehlung des Soldaten ist im Verfahren nach § 120 Abs. 6 WDO nur summarisch zu prüfen. Immerhin zeigt die Anklageschrift im sachgleichen Strafverfahren, daß die Staatsanwaltschaft den Soldaten eines gemeinschaftlich begangenen Mordes an seiner Ehefrau hinreichend verdächtigt. Denn die Staatsanwaltschaft darf gemäß § 170 Abs. 1 StPO die öffentliche Klage durch Einreichung einer Anklageschrift beim zuständigen Gericht nur erheben, wenn die Ermittlungen genügenden Anlaß dazu geben. Genügender Anlaß zur Klageerhebung ist gegeben, wenn der Beschuldigte der Straftat hinreichend verdächtig ist. Die zuständige Strafkammer des Landgerichts Koblenz hat mit Beschluß vom 23. Juli 1999 - 2030 Js 59457/98 - 3 Ks - die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Die Hauptverhandlung hat am 14. Oktober 1999 begonnen und dauert noch an. Angesichts dieser Umstände ist die Annahme der Einleitungsbehörde, das disziplinargerichtliche Verfahren werde voraussichtlich zur Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis führen, nicht zu beanstanden.
Bei der Prüfung, ob und in welcher Höhe die Einbehaltung von Dienstbezügen gerechtfertigt ist, muß jedoch auch die wirtschaftliche Lage des Soldaten berücksichtigt werden. Eine Einbehaltung darf nicht in einem Umfang erfolgen, daß dadurch die wirtschaftliche Existenz des Soldaten vernichtet, ihm schwerwiegende und nicht wiedergutzumachende Nachteile zugefügt oder ihm die Rechtsverteidigung unmöglich gemacht werden (Beschluß vom 21. Januar 1988 - BVerwG 2 WDB 20.87 -; Dau, WDO, 3. Aufl 1998, § 120 RdNr. 18). Bei der Anordnung nach § 120 Abs. 2 WDO handelt es sich um eine vorläufige Maßnahme, die mit einem rechtskräftigen Urteil im disziplinargerichtlichen Verfahren kraft Gesetzes endet (§ 120 Abs. 7 WDO). Diese Vorläufigkeit verbietet es, den Soldaten auf Möglichkeiten zu verweisen, wie sie bei der endgültigen Entfernung aus dem Dienstverhältnis erforderlich werden können. So wie der Soldat nicht verpflichtet ist, sich während seiner vorläufigen Dienstenthebung zu verschulden, um eine sonst unzureichende Alimentation auszugleichen (BVerwGE 33, 332, 333), ist es ihm derzeit in seiner Situation als Untersuchungshäftling auch unmöglich, einem Nebenverdienst mit der Anrechenbarkeit dabei erzielter Einkünfte nachzugehen.
Danach kann die Einbehaltungsanordnung ihrem Umfang nach keinen Bestand haben. Die Höhe des Einbehaltungsbetrages unterliegt nur insoweit der gerichtlichen Nachprüfung, als die Einleitungsbehörde ihr Ermessen mißbräuchlich oder fehlerhaft ausgeübt hat. Das ist hier jedoch der Fall. Die Festsetzung des Einbehaltungsbetrages auf 50 v.H. der Dienstbezüge ist ermessensfehlerhaft. Sie führt, wie die Truppendienstkammer zutreffend dargelegt hat, zu einem offensichtlichen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip. Aus dem vom Soldaten am 20. Mai 1999 ausgefüllten "Fragebogen über die wirtschaftlichen Verhältnisse" ergibt sich, daß er feste Ausgaben von monatlich 1.388,06 DM hat. Hinzu kommen Anwaltskosten, die er am 20. Mai 1999 mit 28.750 DM seit Dezember 1998 beziffert hat. Unter Berücksichtigung der mehrere Tage dauernden Hauptverhandlung des Schwurgerichts erwachsen ihm an Verteidigerkosten bis dahin ca. 38.600 DM. Auf Grund der Einbehaltungsanordnung verbleiben ihm abzüglich eines Kindergeldes von 250 DM monatlich 1.960,98 DM. Daraus folgt, daß die Einleitungsbehörde den Soldaten durch die Einbehaltungsanordnung darauf verwiesen hat, mit dem Unterschiedsbetrag von 572,92 DM (1.960,98 - 1388,06 DM) nicht nur eine bescheidene Lebensführung, sondern auch die inzwischen weiter gestiegenen beträchtlichen Kosten seiner Verteidigung zu bestreiten. Darüber hinaus sind noch nicht bezifferte Anwaltskosten im Rahmen eines vormundschaftsfamiliengerichtlichen Verfahrens hinsichtlich der Tochter des Soldaten sowie seine sich abzeichnende Inanspruchnahme durch die Kreisverwaltung C...-Z... für die Kosten der Vollzeitpflege seines Kindes, die sich auf monatlich 962 DM belaufen, zu berücksichtigen. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß ihm während der Untersuchungshaft geringere Lebenshaltungskosten erwachsen, und auch im Falle einer Vereinbarung von Ratenzahlungen mit seinem Verteidiger sind die dem Soldaten entstehenden Kosten so hoch, daß er bei Einbehaltung der Hälfte seiner monatlichen Dienstbezüge die für seine Verteidigung notwendigen finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllen kann. Nach alledem wäre für ihn ein schwerwiegender Nachteil zu erwarten, wenn er seinen Verbindlichkeiten gegenüber seinem Verteidiger nicht mehr nachkommen könnte, wodurch die Rechtsverteidigung behindert wäre. Unter den gegebenen Umständen verbleiben dem Soldaten auch ohne eine Einbehaltung der Dienstbezüge so gut wie keine Mittel mehr zu seiner persönlichen Verfügung; im übrigen wird er auch bei ungekürzten Dienstbezügen einen Teil seiner Verbindlichkeiten ohnehin nur ratenweise erfüllen können.
Demgegenüber ist nicht auf die Schwere der Verfehlung des Soldaten - ihre Erweislichkeit unterstellt - bei den Erwägungen zu seiner finanziellen Situation abzustellen; sie ist nur Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Einbehaltungsanordnung als solche (Beschluß vom 21. Januar 1988 - BVerwG 2 WDB 20.87 -).
Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen. Damit ist auch die Grundlage für den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Kammerbeschlusses entfallen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier