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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.11.1999, Az.: BVerwG 2 A 8/98

Anwaltszwang in einem infolge Verweisung durch erstinstanzliches Gericht beim BVerwG anhängigen Rechtsstreit; Unterlassen jeglicher Äußerung und Antragstellung nach Verweisung; Prozeßvertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht nach Verweisung des Rechtsstreits

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.11.1999
Aktenzeichen
BVerwG 2 A 8/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 15199
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BayVBl 2000, 391
  • BayVBl. 2000, 391
  • DVBl 2000, 565-566 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖD 2000, 131
  • DÖV 2000, 475 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 2000, 325-326 (Volltext mit amtl. LS)
  • VR 2000, 429
  • ZBR 2000, 141

Amtlicher Leitsatz

In einem von einem Gericht erster Instanz an das Bundesverwaltungsgericht verwiesenen Rechtsstreit muß der Kläger nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO vertreten sein.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der klagende Offizier, der beim Bundesnachrichtendienst eingesetzt war, wurde am 27. Juni 1995 dienstlich beurteilt. Nach Verwerfung seiner Beschwerde und Zurückweisung seiner weiteren Beschwerde gegen diese dienstliche Beurteilung beantragte der Kläger die Entscheidung des Truppendienstgerichts. Dieses erklärte mit Beschluß vom 25. Juni 1998 den Rechtsweg zum Truppendienstgericht für nicht gegeben und verwies die Sache an das Bundesverwaltungsgericht.

2

Der Kläger ist nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten.

3

Ein Band Verwaltungsakten der Beklagten hat dem Senat vorgelegen und ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

4

II.

Die Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des nach § 18 Abs. 3 Satz 2 WBO bindenden Verweisungsbeschlusses des Truppendienstgerichts Süd vom 25. Juni 1998 zu entscheiden hat, ist unzulässig. Der Kläger ist nicht nach Maßgabe des § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO vertreten.

5

Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO muß sich vor dem Bundesverwaltungsgericht jeder Beteiligte, sofern er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen. Damit soll erreicht werden, daß dem Bundesverwaltungsgericht nur ein von einem Rechtsanwalt geprüfter und gesichteter Streitstoff vorgetragen wird (BVerwGE 22, 38; 68, 241 (242); Beschlüsse vom 30. Oktober 1961 - BVerwG 3 B 167. 60 - (Buchholz 310 § 132 Nr. 19) und vom 16. Dezember 1996 - BVerwG 4 B 218. 96 - (Buchholz 310 § 67 Nr. 87)). Dem Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt der Kläger, seit der Rechtsstreit aufgrund der bindenden Verweisung beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. Der Verzicht des Klägers auf Stellung eines förmlichen Antrags und auf jedwede Äußerung zur Sache seit der Verweisung ändert daran nichts. Der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO gilt auch für die Darlegungen der klagenden Partei, aus denen sich das Klagebegehren und die dafür aus ihrer Sicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht maßgebenden Gesichtspunkte ergeben. Mit dem - durch das 6. Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996 (BGBl I S. 1626) in § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingefügten - einschränkenden Zusatz "soweit er einen Antrag stellt" sollen lediglich vom Vertretungszwang solche Prozeßbeteiligten ausgenommen werden, die, wie z. B. ein Beigeladener, sich ohne eigene Antragstellung am Rechtsstreit beteiligen können (BTDrucks 13/3993 S. 11).

6

Den Streitstoff und das Klagebegehren, die in diesem Rechtsstreit dem Bundesverwaltungsgericht unterbreitet sind, hat kein Rechtsanwalt oder Rechtslehrer erarbeitet. Der Schriftsatz vom 7. September 1995, mit dem der Kläger um Rechtsschutz gegen die dienstliche Beurteilung vom 27. Juni 1995 nachsucht, ist von ihm selbst verfaßt und unterzeichnet.

7

Der Kläger ist auf das Vertretungserfordernis hingewiesen worden.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

9

Beschluß

10

Der Streitwert wird auf 8 000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).