Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.10.1999, Az.: BVerwG 9 B 386.99
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts; Entscheidung des Gerichts auf der Grundlage der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ; Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG (Ausländergesetz)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.10.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 386.99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 29041
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 19.03.1999 - AZ: 26 B 94.31189
Rechtsgrundlagen
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. Oktober 1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eichberger
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. März 1999 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird nicht in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt. Der gerügte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung setzt u.a. die Formulierung einer grundsätzlich klärungsbedürftigen Rechtsfrage voraus, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich ist (stRspr, vgl. z.B. Beschluß vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Die von der Beschwerde für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage,
"ob das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung allein deswegen aufheben kann, weil das Ausgangsgericht eine Rechtsfrage, die aber nunmehr für den zu entscheidenden Fall keine Bedeutung mehr hat, falsch beurteilt hat" (Schriftsatz vom 26. Mai 1999 S. 2/3),
würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, denn das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil nicht aus den mit der Frage unterstellten Gründen aufgehoben. Es hat vielmehr das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen, weil "nach der gemäß § 77 Abs. 1 Halbs. 2 AsylVfG maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs" (Beschlußabdruck S. 4) weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorlagen. Es hat danach die im Berufungsverfahren noch streitigen Klageansprüche bezogen auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht geprüft und nicht, wie die Beschwerde unterstellt, lediglich die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts überprüft.
Abgesehen davon ist die aufgeworfene Frage auch nicht klärungsbedürftig. Denn nach den insoweit eindeutigen gesetzlichen Vorschriften prüft das Berufungsgericht im Rahmen der Berufungszulassung und des Berufungsantrags den Klageanspruch auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder, wenn das Gericht wie hier ohne mündliche Verhandlung entscheidet, im Zeitpunkt der Entscheidung im selben Umfang wie das Verwaltungsgericht und berücksichtigt hierbei auch neue Tatsachen und Beweismittel (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 128 VwGO). Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist deshalb ohne weiteres zu verneinen. Der Beschwerde kommt es auch ersichtlich nicht in erster Linie auf diese Rechtsfrage an. Kern ihres Vorbringens ist vielmehr die Rüge, das Berufungsgericht habe verkannt, daß in Liberia nach der Machtübernahme von Präsident Taylor wieder eine staatliche Gewalt bestehe, von der politische Verfolgung ausgehe (vgl. S. 2 des Schriftsatzes vom 26. Mai 1999 und S. 2 des nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Schriftsatzes vom 2. Juli 1999). Insoweit wendet sie sich aber gegen die tatrichterliche Sachverhaltswürdigung und zeigt damit weder eine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage auf noch bezeichnet sie einen anderen Revisionszulassungsgrund.
Soweit die Beschwerde meint, das Berufungsgericht hätte die Berufung nicht zulassen dürfen (S. 2 des Schriftsatzes vom 26. Mai 1999), wirft sie keine Fragen auf, die in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnten, denn die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist als unanfechtbare Vorentscheidung des Berufungsgerichts der Beurteilung des Revisionsgerichts entzogen (vgl. § 548 ZPO i.V.m. § 152 Abs. 1, § 173 Satz 1 VwGO).
Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft außer acht gelassen, daß der Kläger der Volksgruppe der Krahn angehöre, die vom jetzigen Präsidenten von Liberia seit Jahren mit äußerster Brutalität verfolgt worden sei. Die Berufungsentscheidung lasse nicht erkennen, daß das Gericht diesen Umstand zur Kenntnis genommen und sich insoweit mit dem Klägervorbringen auseinandergesetzt und es in seine Erwägungen eingestellt habe. Die damit gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses zur Kenntnis genommen, daß der Kläger angegeben hatte, er sei als Angehöriger des Volksstammes der Krahn gezwungen worden, für Samuel Doe zu kämpfen (Beschlußabdruck S. 2). Die Ereignisse, auf die sich der Kläger zur Begründung seines Asylantrags berufen hat, hatten aber nach Ansicht des Berufungsgerichts insgesamt ihre Ursache in dem Bürgerkrieg, der damals in Liberia geführt wurde und der nach seinen Feststellungen beendet ist (Beschlußabdruck S. 6, 7 - 9). Daß der Kläger auch nach dem Ende des Bürgerkrieges und der Durchführung von Wahlen aufgrund seiner Volkszugehörigkeit noch mit Nachstellungen von seiten der Truppen des Präsidenten Taylor rechnen muß, hat er entgegen seinem Beschwerdevortrag im vorangegangenen Verfahren nicht behauptet. Sein dahin gehender neuer Tatsachenvortrag sowie die im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 2. Juli 1999 vorgelegte Stellungnahme von amnesty international wären in einem Revisionsverfahren - abgesehen davon, daß sie nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist in das Verfahren eingeführt wurden - unbeachtlich (§ 137 Abs. 2 VwGO). Im übrigen hat das Berufungsgericht die von der Beschwerde für ihren Standpunkt angeführten Kampfhandlungen im September 1998 bei seiner Entscheidung berücksichtigt, sie aber als einzeln gebliebenes Ereignis eingestuft (Beschlußabdruck S. 9). Auch insoweit wendet sich die Beschwerde gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, ohne einen Revisionszulassungsgrund zu bezeichnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Beck
Dr. Eichberger