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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.09.1999, Az.: BVerwG 2 WDB 9.99

Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstvergehens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.09.1999
Aktenzeichen
BVerwG 2 WDB 9.99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 30431
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 01.07.1999 - AZ: N 9 VL 17/98

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Vogelgesang,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier
am 17. September 1999
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des früheren Soldaten gegen den Beschluß der 9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 1. Juli 1999 - N 9 VL 17/98 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Mit Schriftsatz seines Wahlverteidigers vom 29. Juni 1999 beantragte der frühere Soldat,

ihm diesen gemäß § 84 WDO als Verteidiger zu bestellen und beizuordnen.

2

Der Vorsitzende der 9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord lehnte den Antrag durch Beschluß vom 1. Juli 1999 - N 9 VL 17/98 - ab. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, nach der bei der Verfahrensakte befindlichen Vollmacht habe der frühere Soldat seinen Bevollmächtigten bereits am 3. März 1998 zu seinem Verteidiger gewählt. Zwar könne dem früheren Soldaten ausnahmsweise auch sein bisheriger Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger bestellt werden; dies sei jedoch nur statthaft, wenn die Wahlverteidigung spätestens unmittelbar vor der Bestellung zum Pflichtverteidiger geendet habe. Dies habe der frühere Soldat weder vorgetragen, noch sei es sonst ersichtlich.

3

Gegen diesen Beschluß hat der Wahlverteidiger des früheren Soldaten mit Schriftsatz vom 2. Juli 1999 Beschwerde eingelegt und zugleich "beantragt,

daß für den Fall der Beiordnung das Wahlmandat niedergelegt wird".

4

Die 9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat der Beschwerde mit Beschluß vom 20. Juli 1999 - N 9 VL 17/98 - nicht abgeholfen, sondern sie dem Bundesverwaltungsgericht - 2. Wehrdienstsenat - zur Entscheidung vorgelegt.

5

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt ist der Beschwerde mit Schriftsatz vom 2. September 1999 entgegengetreten. Er hält sie für unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO nicht vorlägen.

6

Der Wahlverteidiger des früheren Soldaten hat sich mit Schriftsatz vom 14. September 1999 zu der Stellungnahme des Bundeswehrdisziplinaranwalts geäußert. Er hält die Annahme, daß die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu unterbleiben habe, solange ein Wahlverteidiger tätig sei, für zutreffend, allerdings sei es insbesondere in Strafverfahren gängige Praxis, daß für den Fall, daß die notwendigen Voraussetzungen für die Beiordnung eines Anwalts vorlägen, dann durch Wahlmandatsniederlegung eine entsprechende Beiordnung des Anwalts erfolge bzw. zu erfolgen habe.

7

II

Die Beschwerde ist zulässig (§ 109 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 WDO), jedoch nicht begründet.

8

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO liegen nicht vor. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers nur möglich, wenn der betroffene Soldat oder frühere Soldat noch keinen Verteidiger gewählt hat. § 141 Abs. 1 und Abs. 3 StPO finden keine Anwendung (Dau, WDO, 3. Aufl., § 84 RdNm. 11 und 12).

9

Der frühere Soldat hat mit Prozeßvollmacht vom 3. März 1998 Rechtsanwalt J... und Kollegen als Verteidiger gewählt. Zwar kann dem früheren Soldaten ausnahmsweise auch sein bisheriger Wahlverteidiger vom Vorsitzenden der Truppendienstkammer als Verteidiger bestellt werden; das ist jedoch nur statthaft, wenn die Wahlverteidigung spätestens unmittelbar vor der Bestellung zum Verteidiger durch den Vorsitzenden geendet hat (Dau, a.a.O., § 84 RdNr. 11). Hier besteht die Wahlverteidigung fort. Der Wahlverteidiger hat keine Erklärung abgegeben, daß er die Verteidigung niedergelegt habe; auch der frühere Soldat hat nicht erklärt, daß er seinem Wahlverteidiger das erteilte Mandat entzogen habe.

10

Die Erklärung des Wahlverteidigers im Schriftsatz vom 2. Juli 1999, für den Fall der Bestellung als Pflichtverteidiger das Wahlmandat niederzulegen, erfüllt nicht die Voraussetzung des § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO, wonach nur dem Soldaten oder früheren Soldaten ein Verteidiger bestellt werden kann, der noch keinen Verteidiger gewählt hat. Solange das die Wahlverteidigung begründende privatrechtliche Auftragsverhältnis (§§ 611, 675 BGB) fortbesteht, kann einem Soldaten oder früheren Soldaten schon deshalb kein Pflichtverteidiger bestellt werden.

11

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Dr. Vogelgesang
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier