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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.07.1999, Az.: BVerwG 9 B 165.99

Anforderungen an eine zulässige Verfahrensrüge; Ablehnung des Befangenheitsantrags der Klägerin durch das Berufungsgericht; Möglichkeit der Nachprüfung der Ablehnung des Befangenheitsantrags im Revisionsverfahren; Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.07.1999
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 165.99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 28825
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 16.12.1998 - AZ: 9 B 97.30141

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. Juli 1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Dr. Eichberger
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision kann weder wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zugelassen werden.

2

Die Beschwerde rügt zunächst als Verfahrensmangel (I. der Beschwerdebegründung), das Berufungsgericht hätte die Berufung der Beklagten gemäß § 124 a Abs. 3 VwGO als unzulässig verwerfen müssen, weil es an einer Begründung der Berufung gefehlt habe. Die Beschwerde übersieht in diesem Zusammenhang, daß § 124 a VwGO vorliegend keine Anwendung findet, da die erstinstanzliche Entscheidung aufgrund einer mündlichen Verhandlung vor dem Stichtag des 1. Januar 1997 ergangen ist (vgl. die Übergangsregelung in Art. 10 Abs. 1 6. VwGOÄndG vom 1. November 1996, BGBl I, S. 1626).

3

Da § 124 a VwGO hier nicht anwendbar ist, kann die von der Beschwerde behauptete Divergenz (II. der Beschwerdebegründung) zwischen der Berufungsentscheidung und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 124 a VwGO schon aus diesem Grunde nicht vorliegen.

4

Einen weiteren Verfahrensmangel sieht die Beschwerde darin, daß die an der angefochtenen Entscheidung mitwirkenden Richter befangen gewesen seien (III. der Beschwerdebegründung). Mit diesem Vorbringen wird eine zulässige Verfahrensrüge nicht erhoben. Denn das Berufungsgericht hat den Befangenheitsantrag der Klägerin mit Beschluß vom 24. April 1997 abgelehnt. Die Ablehnung eines Befangenheitsantrags ist einer Nachprüfung im Revisionsverfahren grundsätzlich entzogen, auch wenn sie - wie nach § 146 Abs. 2 VwGO seit dem 1. Januar 1997 nunmehr generell - nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (vgl. etwa BVerwG, Beschluß vom 24. April 1990 - BVerwG 7 B 20.90 - Buchholz 11 Art. 101 Nr. 16 = NVwZ 1991, 261; Beschluß vom 3. Februar 1992 - BVerwG 2 B 11.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 305; Beschluß vom 31. Oktober 1994 - BVerwG 8 B 112.94 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 51); im übrigen ist die für die ablehnende Entscheidung des Berufungsgerichts über das Befangenheitsgesuch gegebene Begründung, auf die die Beschwerde nur pauschal eingeht, offensichtlich nicht zu beanstanden. Auch die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang geltend gemachte Besetzungsrüge, die nur bei einer willkürlich fehlerhaften Besetzung der Richterbank Erfolg haben kann (vgl. BVerwG, Beschluß vom 31. Oktober 1994, a.a.O.), ist danach unbegründet.

5

Die Beschwerde bemängelt ferner als verfahrensfehlerhaft (V. der Beschwerdebegründung), daß das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt habe; das Berufungsgericht hätte, so ist die Beschwerde sinngemäß zu verstehen, die Klägerin darauf hinweisen müssen, daß es den Umstand ihrer Inhaftierung in Äthiopien anders bewerte als das Verwaltungsgericht. Damit ist der behauptete Verfahrensmangel nicht schlüssig dargetan. Zum einen geht die Beschwerde nicht, wie erforderlich, darauf ein, was die Klägerin auf entsprechende Hinweise des Gerichts noch vorgetragen hätte und inwiefern dies zu einem für sie günstigeren Ergebnis hätte führen können. Zum anderen verkennt die Beschwerde, daß das Gericht grundsätzlich nicht gehalten ist, die Beteiligten vorab auf seine Würdigung des Prozeßstoffs und seine Schlußfolgerungen hieraus hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung des Gerichts ergibt (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - Buchholz 310 § 108 Nr. 87). Etwas anderes mag dann gelten, wenn das Gericht auf Gesichtspunkte abstellen will, mit denen ein gewissenhafter und sachkundiger Prozeßbeteiligter aufgrund des bisherigen Prozeßverlaufs nicht zu rechnen brauchte (sog. Überraschungsentscheidung). Daß derartige Umstände hier vorliegen, legt die Beschwerde mit dem bloßen Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und die "aus hiesigem Rechtsverständnis" ungewöhnliche Haftdauer (Beschwerdebegründung S. 9) indes nicht dar. In Wahrheit wendet sich die Klägerin mit ihrer Rüge gegen die ihrer Ansicht nach unrichtige Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Damit kann ein Verfahrensmangel jedoch nicht begründet werden.

6

Schließlich genügt die Beschwerde mit der Behauptung, die Berufungsentscheidung verstoße gegen den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 1998 - BVerwG 9 B 963.98 - und beruhe auf diesem Verstoß (IV. der Beschwerdebegründung), offensichtlich nicht den Darlegungsanforderungen an eine Divergenzrüge. Sie legt nicht, wie erforderlich, dar, welcher abstrakte Rechtssatz in der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts enthalten ist, dem ein in der angegriffenen Entscheidung des Berufungsgerichts aufgestellter abstrakter Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widerspricht. Sollte die Beschwerde in diesem Zusammenhang nicht als Divergenzrüge, sondern als Gehörsrüge zu verstehen sein, mit der beanstandet werden soll, daß das Berufungsgericht ohne mündliche Verhandlung nach § 130 a VwGO durch Beschluß entschieden hat, so trifft auch dieser Vorwurf nicht zu. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Berufungsgericht die Klägerin nicht als unglaubwürdig angesehen, sondern ihre Angaben anders gewürdigt, als die Beschwerde dies für richtig hält. Damit läßt sich, wie ausgeführt, ein Verfahrensmangel nicht begründen.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

Seebass
Richter
Dr. Eichberger