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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.06.1999, Az.: BVerwG 9 B 275.99; 9 PKH 78.99

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Regionale Gruppenverfolgung von Albanern im Kosovo; Verwertung von nicht in das Verfahren eingeführten Presseberichten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.06.1999
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 275.99; 9 PKH 78.99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 30846
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 17.03.1999 - AZ: 8 L 5889/96
nachfolgend
BVerwG - 17.06.1999 - AZ: BVerwG 9 PKH 78.99; 9 B 275.99

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juni 1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S e e b a s s,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

Tenor:

Den Klägern wird für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. N., ... Wallenhorst, als Prozeßbevollmächtigter beigeordnet.

Der Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. März 1999 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde der Kläger hat Erfolg. Zwar sind die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - vgl. Beschwerdeschrift vom 19. April 1999 unter I. und vom 23. April 1999 - und der Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Beschwerdeschrift vom 19. April 1999 unter II. - (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO) nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO genügt. Die Kläger rügen aber auch den Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs - Beschwerdeschrift vom 19. April 1999 unter I. 2 - (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG). Sie beanstanden, das Berufungsgericht habe in seiner Entscheidung nicht nur das in den zuvor übermittelten Listen genannte Erkenntnismaterial, sondern auch bislang nicht in das Verfahren einbezogene Unterlagen bzw. Dokumente verwertet. Diese Rüge ist begründet.

2

Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Frage, ob die neueste Entwicklung im Kosovo seit Beginn des Jahres 1999 die Annahme einer regionalen Gruppenverfolgung der Albaner im Kosovo rechtfertigt, ersichtlich auch neuere Erkenntnisse vom Februar und März 1999 herangezogen, die es "allgemeinen Presseorganen" bzw. der "allgemein zugänglichen Nachrichtenpresse" entnommen hat (BA S. 12). Abgesehen davon, daß die Herkunft dieser Erkenntnisse nicht im einzelnen bezeichnet ist, sind die Presseberichte ausweislich der Akten weder vom Berufungsgericht noch von einem der Beteiligten zuvor in das Verfahren eingeführt worden. Die mit der Anhörungsmitteilung nach § 130 a Satz 1 VwGO vom 2. Februar 1999 übersandte Erkenntnismittelliste umfaßte lediglich Erkenntnismittel aus dem Zeitraum bis einschließlich Januar 1999 (Gerichtsakte Bl. 188 ff.). Mit der Heranziehung neuerer Presseberichte hat das Berufungsgericht - auch wenn diese sich auf allgemeinkundige Tatsachen bezogen haben sollten - seine Entscheidung auf Erkenntnisse gestützt, zu denen die Kläger sich nicht äußern konnten, und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (§ 108 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auch auf dieser Gehörsverletzung (§ 138 Nr. 3 VwGO). Da die Beschwerde bereits mit der Gehörsrüge Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung über die von der Beschwerde weiter geltend gemachte Aufklärungsrüge.

3

Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 133 Abs. 6 VwGO).

Seebass
Beck
Dr. Eichberger