Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.06.1999, Az.: BVerwG 9 B 242.99
Aufhebung der Nichtzulassung der Revision; Beanstandung der Verbescheidung eines Beweisantrags des Beigelandenen zur neuesten tatsächlichen Entwicklung im Irak
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.06.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 242.99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 28427
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 26.01.1999 - AZ: 27 B 98.32070
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- InfAuslR 1999, 475-476
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juni 1999
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Januar 1999 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten in der Hauptsache bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde ist mit der Rüge eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) begründet. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung verweist der Senat die Sache nach § 133 Abs. 6 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Berufungsgericht zurück.
Die Beschwerde beanstandet zu Recht, daß das Berufungsgericht den Beweisantrag des Beigeladenen im Schriftsatz vom 29. Dezember 1998 zur neuesten tatsächlichen Entwicklung im Irak nicht bzw. nicht "korrekt verbeschieden" hat. Das Berufungsgericht hätte den Antrag auf Einholung einer amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amts zur aktuellen - von den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnissen nicht erfaßten - Entwicklung der Lage im Irak (Nordirak) entweder zum Gegenstand einer erneuten Anhörungsmitteilung nach § 130 a VwGO machen oder in dem angefochtenen Beschluß nach § 130 a VwGO darlegen müssen, weshalb es ausnahmsweise ohne einen entsprechenden Hinweis im vereinfachten Berufungsverfahren entscheiden durfte (vgl. den Beschluß des Senats vom 18. Juni 1996 - BVerwG 9 B 140.96 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 16 = BayVBl 1997, 253). Unabhängig hiervon hätte das Berufungsgericht in dem angefochtenen Beschluß zumindest darlegen müssen, aus welchen prozeßrechtlichen Gründen es dem Beweisantrag nicht nachgehen mußte. Auch das ist hier unterblieben. Die Auffassung des Berufungsgerichts im Nichtabhilfebeschluß vom 7. April 1999, der Beweisantrag sei "in den Entscheidungsgründen (BA S. 4 unten) der Sache nach behandelt" worden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Ausführungen an der angesprochenen Stelle der Berufungsentscheidung benennen keinen Grund für die Ablehnung des Beweisantrags und sind auch in der Sache nicht geeignet, das Vorgehen des Berufungsgerichts verfahrensrechtlich zu stützen. Die tatsächliche Feststellung, "Veränderungen" hätten sich seit dem den Beteiligten bekannten Beschluß vom 27. Oktober 1998 "nicht ergeben", könnte allerdings dahingehend zu verstehen sein, daß das Berufungsgericht den neuen Tatsachenvortrag des Beigeladenen als rechtlich nicht entscheidungserheblich angesehen hat. Dem widersprechen indessen schon die weiteren, auf die neue Entwicklung eingehenden Ausführungen im anschließenden Halbsatz, denen überdies keine in das Verfahren eingeführte Erkenntnisquellen oder allgemeinkundige Tatsachen zugrunde gelegt werden.
Auf die weiteren Rügen der Beschwerde kommt es danach nicht an. Der Senat weist allerdings darauf hin, daß auch die Divergenzrüge Erfolg gehabt hätte. Das Berufungsgericht setzt sich in einen grundsätzlichen Widerspruch zur Entscheidung des erkennenden Senats vom 8. Dezember 1998 (- BVerwG 9 C 17.98 - NVwZ 1999, 544 = InfAuslR 1999, 145), wenn es trotz einer - von den Vorinstanzen bejahten und nicht durch eigene tatrichterliche Überprüfung ausgeschlossenen - Gefahr politischer Verfolgung bei Rückkehr in den Irak die Prüfung unterläßt, ob im Nordirak eine inländische Fluchtalternative besteht, wo der Beigeladene vor dem drohenden Verfolgungszugriff des zentralirakischen Regimes hinreichend sicher ist. Ob dem Beigeladenen aus tatsächlichen Gründen im Nordirak kein Verfolgungszugriff seines Heimatstaats droht, muß das Berufungsgericht deshalb im Rahmen des Anspruchs auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG prüfen (und nicht nur oder erst bei den - hier nicht zum Gegenstand des Verfahrens gehörenden - Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG).
Richter
Beck