Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.04.1999, Az.: BVerwG 4 A 24.98
Notwendigkeit einer eigenen Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde; Berücksichtigung des Lagevorteils der Konkurrenz auf Grund der günstigen Lage an der Kreuzung einer Autobahnanschlussstelle mit einer Bundesstraße; Abwägung des wirtschaftlichen Interesses durch den Lagevorteil mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.04.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 A 24.98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 29365
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 S.1 Nr. 2 VerkPBG
- § 17 Abs. 6c S.1 FStrG
In der Verwaltungssache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 28. April 1999
durch
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann, Dr. Lemmel, Halama, Dr. Rojahn und Kimmel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluß des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft und Infrastruktur vom 28. Mai 1998 für den Neubau der Bundesautobahn A 71 Erfurt-Schweinfurt im Planfeststellungsabschnitt Anschlußstelle Zella-Mehlis/Nord - Anschlußstelle Zella-Mehlis.
Die Klägerin betreibt eine Tankstelle außerhalb der geschlossenen Ortslage von Zella-Mehlis an der Bundesstraße B 247 zwischen Zella-Mehlis und Suhl in unmittelbarer Nähe der planfestgestellten Autobahnanschlußstelle AS 17 (A 71/B 247). Die Tankstelle ist bisher einseitig an die B 247 angebunden. Die Zufahrt erfolgt über die Bundesstraße aus Richtung Zella-Mehlis durch Rechtsabbiegen; die Ausfahrt ist nur durch Rechtsabbiegen auf die B 247 in Richtung Suhl möglich. Eine direkte Zufahrt für Linksabbieger auf der B 247, die aus Richtung Suhl anfahren, besteht zur Zeit nicht. Östlich von der Tankstelle der Klägerin auf der gegenüberliegenden Seite der Bundesstraße liegt eine A.-Tankstelle, die nur von den Fahrzeugen aus Richtung Suhl angefahren werden kann.
Der Planfeststellungsbeschluß sieht im Bereich der Anschlußstelle 17 den vierstreifigen Ausbau der B 247 sowie den Bau einer Kreuzung mit Lichtsignalanlage vor. Die Fahrzeuge auf der B 247 aus Richtung Zella-Mehlis werden die Tankstelle der Klägerin künftig über eine Rechtsabbiegespur anfahren und nach rechts in Richtung Suhl wieder verlassen können. Fahrzeuge aus Richtung Erfurt und aus der Gegenrichtung, die die A 71 über die Anschlußstelle 17 verlassen, werden die Tankstelle der Klägerin direkt anfahren können. Eine Zufahrt von der B 247 zur Tankstelle über eine Linksabbiegespur im Kreuzungsbereich für den Verkehr aus Richtung Suhl ist nicht planfestgestellt worden. Auf der Fläche, die für eine Linksabbiegespur in der Hauptachse der B 247 benötigt würde, ist ein 2-3 m breiter Grünstreifen vorgesehen.
Die Klägerin erhob im Planfeststellungsverfahren Einwendungen, mit denen sie den Bau einer Linksabbiegespur zur Tankstelle hin für den aus Richtung Suhl anfahrenden Verkehr forderte. Sie legte dazu eine von ihr in Auftrag gegebene Untersuchung eines Ingenieurbüros vom Mai 1997 vor, das vier Varianten für den Bau einer Linksabbiegespur im Kreuzungsbereich der Anschlußstelle 17 untersuchte. Zugleich stellte die Klägerin bei dem Straßenbauamt Suhl einen Antrag auf Herstellung einer Linksabbiegespur zur Tankstelle. Das Straßenbauamt Suhl nahm mit Schreiben vom 27. Juni 1997 an das Thüringer Landesamt für Straßenbau zu diesem Antrag ablehnend Stellung; das Straßenbauamt Meiningen schloß sich dieser negativen Stellungnahme an. Das Thüringer Landesamt für Straßenbau machte sich den Standpunkt des Straßenbauamts Suhl zu eigen und teilte der Klägerin im September 1997 mit, daß die Linksabbiegespur zur Tankstelle abgelehnt werde.
Der Planfeststellungsbeschluß vom 28. Mai 1998 weist die Einwendungen der Klägerin zurück: Die Straßenbauämter Suhl und Meiningen lehnten aus Gründen der Gleichbehandlung die Anlage von Linksabbiegestreifen für Tankstellen ab. Die Versorgung der Fahrzeuge von Suhl nach Zella-Mehlis auf der B 247 erfolge über die A.-Tankstelle.
Die Klägerin hat am 3. August 1998 Klage erhoben. Sie sieht sich in ihrem Recht auf gerechte Abwägung verletzt. Der Beklagte habe keine eigene Abwägungsentscheidung getroffen, sondern zur Begründung für die Ablehnung einer Linksabbiegespur nur auf die Ausführungen der Straßenbauämter Suhl und Meiningen verwiesen. Jedenfalls aber leide die Zurückweisung ihrer Einwendungen an einer Fehlgewichtung ihrer wirtschaftlichen Belange. Der vom Beklagten angeführte Gesichtspunkt der Versorgung sei sachfremd. Der Rückgriff auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berücksichtige nicht, daß ihre Tankstelle einen Lagevorteil aufweise, weil sie an der Kreuzung einer Autobahnanschlußstelle mit einer Bundesstraße liege. Die A.-Tankstelle habe diesen Vorteil nicht. Ihr wirtschaftliches Interesse, aus dem Lagevorteil ihrer Tankstelle Gewinn zu ziehen, sei mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs abzuwägen. Diese Abwägung habe nicht stattgefunden. Selbst wenn jedoch ein Abwägungsausfall in dieser Hinsicht nicht vorliege, sei die Abwägung disproportional. Dieser Fehler sei offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen.
Die Klägerin beantragt,
den Planfeststellungsbeschluß, Az. 5.9.62.3.0.00/44/6-37/98, des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft und Infrastruktur vom 28. Mai 1998 insoweit aufzuheben, als in diesem Planfeststellungsbeschluß die Linksabbiegespur beim verkehrsgerechten Ausbau der B 247 im Bereich der Anschlußstelle 17 zur dort befindlichen E.-Tankstelle nicht berücksichtigt worden ist, und den Planfeststellungsbeschluß dahin gehend zu ergänzen, eine Linksabbiegespur zur dort befindlichen ESSO-Tankstelle beim verkehrsgerechten Ausbau der B 247 im Bereich der Anschlußstelle 17 zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluß.
Den Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte der erkennende Senat mit Beschluß vom 15. Dezember 1998 - BVerwG 4 VR 10.98 - ab.
II.
Die Klage bleibt erfolglos.
1.
Die Klage ist statthaft. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung der Planung für Verkehrswege in den neuen Ländern sowie im Land Berlin (Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz) - VerkPBG - vom 16. Dezember 1991 (BGBl I S. 2174) als Gericht im ersten und letzten Rechtszug zuständig. Das angegriffene Planvorhaben wird von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkPBG erfaßt.
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin auch klagebefugt ist (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin macht geltend, sie habe einen Anspruch darauf, daß die verkehrsgünstige Lage ihrer Tankstelle im Kreuzungsbereich A 71/B 247 und ihr daraus resultierendes wirtschaftliches Interesse an der Einrichtung einer Linksabbiegespur auf der B 247 für den Verkehr aus Richtung Suhl in der planerischen Abwägung berücksichtigt werde. An der Abwägungsbeachtlichkeit dieses Belangs bestehen erhebliche Zweifel. Der Planfeststellungsbeschluß läßt die vorgefundene Verkehrssituation auf der B 247 hinsichtlich des Linksabbiegens aus Richtung Suhl zur E.-Tankstelle hin unberührt. Durch den planfestgestellten Bau der Anschlußstelle 17 tritt für die Klägerin insoweit keine Verschlechterung ein. Es mag sein, daß sich die von der Klägerin insoweit in die Planung gesetzten Erwartungen nicht erfüllt haben. Ungesicherte künftige Markt- und Erwerbschancen fallen jedoch in aller Regel aus dem Kreis der abwägungsbeachtlichen privaten Belange heraus (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 4 N 2-4.79 - BVerwGE 59, 87 <102 f.>).
2.
Die Klage muß jedenfalls deshalb erfolglos bleiben, weil der von der Klägerin gerügte Abwägungsausfall nicht vorliegt und die von ihr gerügten weiteren Abwägungsfehler - ihr Vorliegen unterstellt - nicht gemäß § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Es fehlt an der konkreten Möglichkeit, daß der Beklagte ohne die (unterstellten) Abwägungsmängel eine andere planerische Entscheidung hinsichtlich der Linksabbiegespur zur ESSO-Tankstelle getroffen hätte. Die nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung würde nicht genügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 <379 f.> m.w.N.); das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Gegen die konkrete Möglichkeit einer planerischen Entscheidung für die von der Klägerin geforderte Linksabbiegespur spricht die vom Beklagten zur Begründung seines Standpunkts im Planfeststellungsbeschluß angeführte Stellungnahme des Straßenbauamts Suhl vom 27. Juni 1997, der sich das Thüringer Landesamt für Straßenbau mit Schreiben vom September 1997 an die Klägerin angeschlossen hat. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf seinen den Beteiligten bekannten Beschluß vom 15. Dezember 1998 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (BVerwG 4 VR 10.98) Bezug (vgl. insbesondere S. 5-7 der Beschlußabschrift). An der dort gegebenen Begründung hält der Senat nach erneuter Überprüfung fest. Das schriftsätzliche Vorbringen der Klägerin im Klageverfahren sowie der Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geben keinen Anlaß zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 20.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Lemmel
Halama
Rojahn
Kimmel