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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.12.1998, Az.: BVerwG 4 VR 10.98; BVerwG 4 A 24.98

Ausgestaltung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen straßenverkehrsplanungsrechtlichen Planfeststellungsbeschluss; Anforderungen an die Durchsetzung eines vorläufigen Baustopps eines Straßenbaus zur Sicherung der Einrichtung einer erstrebten Linksabbiegespur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.12.1998
Aktenzeichen
BVerwG 4 VR 10.98; BVerwG 4 A 24.98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 32358
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Dezember 1998
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch sowie
die Richter Halama und Dr. Rojahn
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der von der Klägerin erhobenen Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß des Beklagten vom 28. Mai 1998 anzuordnen, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Anordnungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Anordnungsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß des T. Ministeriums für Wirtschaft und Infrastruktur vom 28. Mai 1998 für den Neubau der Bundesautobahn A. E.-S. im Planfeststellungsabschnitt AS Z.-M./N. - AS Z.-M..

2

Die Klägerin betreibt eine Tankstelle außerhalb der geschlossenen Ortslage von Z.-M. an der Bundesstraße B. zwischen Z.-M. und S. in unmittelbarer Nähe der geplanten Autobahnanschlußstelle AS .... Der Planfeststellungsbeschluß sieht in diesem Bereich den vierstreifigen Ausbau der B. vor. Eine direkte Zufahrt von der B. zur Tankstelle (Linksabbiegespur) für die Fahrzeuge aus Richtung S. besteht zur Zeit nicht und ist auch nicht planfestgestellt worden. Die Fahrzeuge aus Richtung Z.-M. in Richtung S. werden die Tankstelle auch künftig über eine Rechtsabbiegespur anfahren und nach rechts in Richtung S. wieder verlassen können. Nach dem festgestellten Plan soll die Anschlußstelle ... so gebaut werden, daß auch die Kraftfahrzeuge auf der A. aus Richtung E. und aus der Gegenrichtung die Tankstelle der Klägerin direkt anfahren können.

3

Die Klägerin hat am 3. August 1998 Klage mit dem Antrag erhoben, den Planfeststellungsbeschluß aufzuheben, hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluß insoweit aufzuheben, als "die Linksabbiegespur beim verkehrsgerechten Ausbau der B. im Bereich der Anschlußstelle ... zur dort befindlichen ... Tankstelle nicht berücksichtigt worden ist und den Planfeststellungsbeschluß dahin gehend zu ergänzen, eine Linksabbiegespur ... zu berücksichtigen". Die Klägerin ist der Ansicht, der Planfeststellungsbeschluß sei rechtswidrig, weil er den Bau der geforderten Linksabbiegespur für die Fahrzeuge aus Richtung S. nicht vorsieht. Sie hat daher am 3. August 1998 den Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Der Beklagte beantragt, diesen Antrag abzulehnen.

4

II.

1.

Der Antrag ist statthaft und auch sonst zulässig. Der Planfeststellungsbeschluß betrifft ein Vorhaben, das unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkPBG fällt. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG hat die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluß keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Bundesverwaltungsgericht, das nach § 5 Abs. 1 VerkPBG im ersten und letzten Rechtszug zuständig ist, nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VerkPBG).

5

2.

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses überwiegt das private Interesse der Klägerin, bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens vor Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben. Bereits eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, daß die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. In dieser Situation würde es dem mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG verfolgten Beschleunigungszweck zuwiderlaufen, dem Beklagten die ihm vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit der sofortigen Vollziehung allein mit Rücksicht darauf zu entziehen, daß die Klägerin sich im Klagewege gegen das Vorhaben zur Wehr setzt.

6

Mit dem Hauptantrag dürfte die Klage schon deshalb erfolglos bleiben, weil die Klägerin in der Hauptsache allenfalls eine teilweise Aufhebung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses erreichen könnte; denn der von ihr allein gerügte Abwägungsfehler der Nichteinrichtung einer Linksabbiegespur auf der B. in Höhe der von ihr betriebenen Tankstelle für den Kraftfahrzeugverkehr aus Richtung S. betrifft einen räumlich eingegrenzten und abtrennbaren Teil des planfestgestellten Straßenbauvorhabens. Der von der Klägerin gerügte Abwägungsfehler würde sich - sein Bestehen unterstellt - auch kaum als so schwerwiegend erweisen, daß er die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage stellen könnte. Im übrigen geht auch die Klägerin - wie ihr Hilfsantrag zeigt - davon aus, daß die Einrichtung der geforderten Linksabbiegespur einen abtrennbaren Teil der planfestgestellten Gesamtbaumaßnahme darstellt.

7

Auch eine teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage scheidet jedoch aus. Ein teilweiser, die Einrichtung der erstrebten Linksabbiegespur vorläufig sichernder Baustopp könnte nämlich nur dann angeordnet werden, wenn im Hauptsacheverfahren wegen des Verzichts auf die Linksabbiegespur eine teilweise Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder aber - im Hinblick auf ein zur Fehlerheilung erforderliches ergänzendes Verfahren (§ 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG) - die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses mit der Folge seiner Nichtvollziehbarkeit bis zur Behebung des Mangels zu erwarten wäre. Dies würde nach § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG die Feststellung eines erheblichen - also offensichtlichen und für das Ergebnis der Abwägung kausalen - Abwägungsmangels voraussetzen, der nicht durch Planergänzung behoben werden könnte. Ein derartiger Abwägungsmangel läßt sich nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des beschließenden Senats nicht feststellen.

8

Nach dem bisherigen Sachstand spricht schon wenig dafür, daß das Interesse der Klägerin am Bau der geforderten Linksabbiegespur in der Abwägung fehlerhaft behandelt worden wäre. Der im Planfeststellungsbeschluß gegebenen Begründung dafür, von dem Bau einer Linksabbiegespur abzusehen, kann jedenfalls entgegen der Ansicht der Klägerin nicht entnommen werden, daß der Beklagte zu diesem Punkt keine eigene Abwägung vorgenommen, sondern sich an die negative Stellungnahme der Straßenbauämter S. und M. gebunden gefühlt habe. Die Planbegründung spricht eher dafür, daß der Beklagte die von ihm angeführten Argumente der genannten Straßenbauämter gegen die Linksabbiegespur nachvollzogen und sich zu eigen gemacht hat. Es ist auch nicht sachfremd und abwägungsfehlerhaft, daß der Beklagte die Einrichtung der Linksabbiegespur in unmittelbarer Nähe des planfestgestellten Kreuzungsbereichs u.a. aus Gründen der Tankstellendichte in der näheren Umgebung abgelehnt hat; es liegt auf der Hand, daß die Planfeststellungsbehörde den Bau einer Linksabbiegespur, die - wie hier - im Nahbereich einer Autobahnanschlußstelle die verkehrsmäßige Anbindung einer Tankstelle weiter verbessern soll, wegen der mit jedem zusätzlichen Zufahrts- und Abgangsverkehr verbundenen Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auch von der Dichte des örtlichen Tankstellennetzes abhängig machen darf.

9

Dahinstehen kann, ob die von der Klägerin gerügte Erwägung der Planfeststellungsbehörde, aus Gründen der Gleichbehandlung (insbesondere im Hinblick auf die in der Nähe gelegene ...-Tankstelle) werde von der Anlegung einer Linksabbiegespur zugunsten der klägerischen Tankstelle abgesehen, abwägungsfehlerhaft ist, weil sie - wie die Klägerin meint - ungleiche tatsächliche Situationen gleichbehandle und den Lagevorteil der Tankstelle der Klägerin verkenne. Sollte sich der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung im Hauptsacheverfahren als nicht tragfähig und fehlerhaft erweisen, fehlte es jedenfalls aller Voraussicht nach an der konkreten Möglichkeit, daß der Beklagte ohne diesen (hier unterstellten) Abwägungsmangel eine andere planerische Entscheidung getroffen hätte. Eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung würde hingegen nicht genügen (vgl. hierzuBVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 <379 f.> m.w.N.).

10

Gegen die konkrete Möglichkeit einer planerischen Entscheidung für die von der Klägerin geforderte Linksabbiegespur spricht die vom Beklagten zur Begründung seines Standpunkts angeführte Stellungnahme des Straßenbauamts S. vom 27. Juni 1997, in der es u.a. heißt: Eine "Anschlußnotwendigkeit für Linksabbieger" aus Richtung S. sei nicht nur wegen der Dichte des vorhandenen Tankstellennetzes zu verneinen, sondern auch aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs. Nach der Prognose 2010 sei die Verteilung der Verkehrsströme im planfestgestellten Kreuzungsbereich so ungünstig, daß diese Kreuzung im Vergleich zu benachbarten Knotenpunkten als "kritischer" Knotenpunkt einzustufen sei, der die Leistungsfähigkeit der "Grünen Welle" auf der B. maßgeblich bestimme und begrenze. In Spitzenzeiten sei mit Überlastung, d.h. mit einem Rückstau, an dieser Kreuzung zu rechnen, der die gesamte "Grüne Welle" zum Erliegen bringen könne. Dieser Nachteil solle durch den Endausbau der Kreuzung vermieden werden. Bei der von der Klägerin favorisierten Variante I der Linksabbiegespur sei nicht gewährleistet, daß die Linksabbieger von der Autobahn und aus der Tankstelle sicher voreinander abbiegen könnten. Das T. Landesamt für Straßenbau hat sich diese Stellungnahme zu eigen gemacht und dies der Klägerin mit Schreiben vom 1. September 1997 mitgeteilt. Die hier angeführten Gründe gegen die Linksabbiegespur sind vor dem Hintergrund der Ausbauplanung für die B. (vierstreifige Verkehrsführung im Bereich der Anschlußstelle 17) nachvollziehbar und einleuchtend. Bei realistischer Betrachtung dieser Verkehrsplanung spricht deshalb zur Zeit alles dafür, daß der Beklagte die von der Klägerin erhobene Forderung nach der Linksabbiegespur auch ohne den gerügten Rückgriff auf den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung allein aus den dargelegten Gründen der Verkehrssicherheit abgelehnt haben würde.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Anordnungsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG.

Gaentzsch
Halama
Rojahn