Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.10.1998, Az.: BVerwG 8 B 167/98
Vertretung von Behörden
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.10.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 167/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 13679
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Halle vom 6.02.1998 - VG 3 A 66/95
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BayVBl 1999, 219-220
- BayVBl. 1999, 219
- DVBl 1999, 482 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1999, 836 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1999, 762-763 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1999, 562
Amtlicher Leitsatz
Eine Behörde wird nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO ordnungsgemäß vertreten, wenn ein vertretungsgebundener Schriftsatz zwar von einem Beamten oder Angestellten mit Befähigung zum Richteramt oder einem Diplomatenjuristen im höheren Dienst gefertigt, aber von einem diese Voraussetzungen nicht erfüllenden Behördenleiter unterzeichnet ist.
Tenor:
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 6. Februar 1998 wird verworfen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 95 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist für die Beigeladene entgegen § 67 Abs. 1 bis 3 VwGO weder durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule noch durch einen Beamten oder Angestellten mit Befähigung zum Richteramt oder durch einen Diplomjuristen im höheren Dienst eingelegt worden.
Die Beigeladene wurde bei Einlegung der Beschwerde durch ihre Oberbürgermeisterin vertreten, die keine dieser Voraussetzungen erfüllt. Daran vermögen die Ausführungen der - nunmehr ordnungsgemäß vertretenen - Beigeladenen im Schriftsatz vom 14. September 1998 nichts zu ändern. Die von der Beigeladenen zitierte Rechtsprechung befaßt sich allein mit der Frage, wann in Zweifelsfällen ein Schriftsatz noch als "schriftlich" im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO angesehen werden kann. Darum geht es hier aber nicht. Der von der Oberbürgermeisterin der Beigeladenen unterzeichnete Schriftsatz genügt zweifellos dem Erfordernis der Schriftform. Die Beigeladene wurde aber bei Einlegung der Beschwerde ausdrücklich von ihrer Oberbürgermeisterin vertreten und nicht von dem lediglich im Briefkopf unter der Rubrik "zuständig" benannten Rechtsamtsleiter. Dies ergibt sich aus der Unterschrift der Oberbürgermeisterin. Für eine andere Auslegung der eindeutigen Beschwerdeschrift besteht kein Raum.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13, 14 GKG.
Dr. Müller
Krauß
Postier