Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.08.1998, Az.: BVerwG 4 B 74.98

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.08.1998
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 74.98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 29091
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 11.05.1998 - AZ: 7 A 3040/96

Fundstelle

  • NVwZ 1999, 643-644 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreit
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. August 1998
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch,
den Richter Dr. Lemmel und die Richterin Heeren
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 1998 wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdebegründung von den Klägern selbst verfaßt worden ist.

2

Aus dem nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht bestehenden Zwang, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten zu lassen, folgt, daß einer Rechtsmittelbegründung die Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes durch den Rechtsanwalt zu entnehmen sein muß, der die Rechtsmittelbegründung eingereicht hat. Er muß im Falle einer Nichtzulassungsbeschwerde selbst darlegen, aus welchen Gründen im einzelnen ein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben sein soll, also warum die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder von einer bestimmten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweichen und auf dieser Abweichung beruhen soll oder welcher Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegen soll, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

3

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung vom 19. Juni 1998 nicht gerecht, die nach der Erklärung des Prozeßbevollmächtigten der Kläger von diesen selbst verfaßt worden ist. Die pauschale Erklärung des Prozeßbevollmächtigten, das Begründungsschreiben der Kläger werde "vollinhaltlich zum Gegenstand des Beschwerdevortrags gemacht", läßt nicht erkennen, daß der Prozeßbevollmächtigte eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes vorgenommen hat, zumal die Kläger selbst nach dem letzten Absatz ihres Schreibens an den Prozeßbevollmächtigten davon ausgegangen sind, der Prozeßbevollmächtigte werde eine eigene Begründung erarbeiten. Da eine solche anwaltliche Beschwerdebegründung innerhalb der dafür geltenden Frist nicht eingegangen ist, war das Rechtsmittel zu verwerfen.

4

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, [...].

5

Das Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Kläger vom 28. Juli 1998 an das Oberverwaltungsgericht über die Niederlegung des Mandats hat für die Entscheidung über die Beschwerde keine Bedeutung.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Gaentzsch
Lemmel
Heeren