Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.06.1998, Az.: BVerwG 1 DB 3.98
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.06.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 3.98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 31293
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 25.09.1997 - AZ: II BK 8/97
Verfahrensgegenstand
Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge
In dem Rechtsstreit
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juni 1998
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer und Dr. H. Müller
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Postbetriebsassistenten ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - Freiburg -, vom 25. September 1997 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Verlust der Dienstbezüge mit Ablauf des 24. August 1997 endet.
Gründe
Die nach § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das zutreffende Ergebnis des angefochtenen Beschlusses wird bezüglich des jetzt noch streitbefangenen Zeitraums 2. Juli bis 24. August 1997 gestützt durch das im Auftrag der Staatsanwaltschaft Heidelberg am 12. April 1998 erstattete Gutachten des Oberarztes Dr. B. von der Chirurgischen Klinik Heidelberg. Aus diesem Gutachten, auf das sich der Beamte selbst zum Beweis für die von ihm behauptete Dienstunfähigkeit beruft, ergibt sich, daß eine narbige Einziehung in der Gesäßfalte etwa 15 cm oberhalb des Anus keine Zeichen einer frischen Narbe zeigt und der Wundschluß vor mehr als drei Monaten stattgefunden haben muß. Ausgehend vom Untersuchungszeitpunkt 1. Oktober 1997 folgt daraus, daß jedenfalls ab 2. Juli 1997 keine zur Dienstunfähigkeit führende Steißbeinfistel oder gar ein Steißbeinabszeß vorgelegen hat. Dr. Buhl bezeichnet die vom Beamten behauptete Erkrankung als unglaubhaft und die Gründe für eine derart lange Dauer der Arbeitsunfähigkeit als nicht nachvollziehbar. Der Beamte hat sich zum Inhalt und Ergebnis des Gutachtens nicht geäußert.
Bei dieser Sachlage bedurfte es keiner Klärung, ob der Notarzt Dr. S. überhaupt einen chirurgischen Eingriff am Enddarm des Beamten vorgenommen hat. Dieser soll nach Angabe des Beamten in der Beschwerdeschrift am 7. Mai 1997, nach Angabe gegenüber dem Sachverständigen Dr. B. am 28. Mai 1997 stattgefunden haben. Selbst wenn der Eingriff vorgenommen worden sein sollte, hätte er bei Gesamtwürdigung der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. die den Befund des Enddarmzentrums Mannheim vom 19. Juni 1997 bestätigen, nicht zu einer Dienstunfähigkeit über den 1. Juli 1997 hinaus geführt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BDO.
Mayer
Müller