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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.05.1998, Az.: BVerwG 2 WDB 6.97

Mehrfache Ahndung desselben Vorgangs mit der gleichen oder weitgehend gleichartigen Maßnahme; Möglichkeit zur disziplinaren Verfolgung von durch Beamte außerhalb des gegenwärtigen Beamtenverhältnisses in einem früheren Dienstverhältnis begangenen Verfehlungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.05.1998
Aktenzeichen
BVerwG 2 WDB 6.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 30735
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd - 01.10.1997 - AZ: TDG S 10 VL 6/96

Fundstellen

  • BVerwGE 113, 226 - 229
  • DokBerB 1998, 251-252
  • DÖD 1998, 205-206
  • NVwZ 1999, 194 (amtl. Leitsatz)
  • NZWehr 1999, 205-207
  • NZWehrR 1998, 205-207
  • ZBR 1999, 25-26

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
durch
Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Vogelgesang,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
am 26. Mai 1998
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beschwerde des Wehrdisziplinaranwalts gegen den Beschluß des Vorsitzenden der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 1. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der frühere Soldat schied mit Ende seiner auf 15 Jahre festgesetzten Dienstzeit am 30. Juni 1991 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit aus. Seitdem ist er als Beamter des höheren Dienstes im Bereich des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung (BWB) tätig, jetzt als Baurat bei der Wehrtechnischen Dienststelle ... in M....

2

Im Zeitraum von März bis April 1991 hatte der frühere Soldat - ebenso wie zehn weitere Kameraden - zu Unrecht Mittel des Berufsförderungsdienstes der Bundeswehr in Anspruch genommen. Das wegen Betrugs durchgeführte sachgleiche staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 153a StPO am 6. April 1994 endgültig eingestellt, nachdem der frühere Soldat den Schadensbetrag von 5.403,20 DM an den Berufsförderungsdienst und eine Geldbuße von 5.400 DM an die Staatskasse gezahlt hatte.

3

Nachdem der Rechtsberater der Marinefliegerdivision am 14. Juli 1993 das BWB fernmündlich über die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen informiert hatte, leitete dieses mit Verfügung vom 8. September 1993 Vorermittlungen gegen den damaligen Baurat z.A. ein. Unter dem 24. Januar 1995 erließ der Präsident des BWB eine Disziplinarverfügung, mit der dem früheren Soldaten eine Geldbuße in Höhe von 3.300 DM auferlegt wurde. Nach Feststellung des BWB mit Schreiben vom 7. Februar 1995 ist die Disziplinarverfügung bestandskräftig.

4

Mit Verfügung vom 21. November 1995 leitete der Amtschef des Personalstammamtes der Bundeswehr gegen den früheren Soldaten nach §§ 86, 87 WDO ein disziplinargerichtliches Verfahren ein. Die Anschuldigungsschrift des Wehrdisziplinaranwalts beim Truppendienstgericht Süd für den Bereich des Personalstammamtes der Bundeswehr vom 2. Februar 1996 wegen des mit den strafrechtlichen Ermittlungen und der Disziplinarverfügung selben Sachverhalts ging am 6. Februar 1996 beim Truppendienstgericht Süd ein.

5

Mit Beschluß des Vorsitzenden vom 1. Oktober 1997 stellte die 10. Kammer des Truppendienstgerichts Süd das disziplinargerichtliche Verfahren gemäß § 104 Abs. 4 WDO ein. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, daß ein Verfahrenshindernis im Sinne des § 104 Abs. 3 Satz 1 WDO vorliege, weil wegen desselben Sachverhalts bereits eine unanfechtbare disziplinare Maßregelung mit der Disziplinarverfügung des Präsidenten des BWB vom 24. Januar 1995 vorliege. Die in der Wehrdisziplinarordnung vorgesehene Möglichkeit des nachträglichen disziplinargerichtlichen Verfahrens nach § 89 Abs. 1 WDO greife hier nicht ein, da es bereits an einer verhängten Disziplinarmaßnahme nach der Wehrdisziplinarordnung fehle. Die vom Wehrdisziplinaranwalt zitierte Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts vom 1. Dezember 1994 sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.

6

Gegen den Einstellungsbeschluß hat der Wehrdisziplinaranwalt fristgemäß Beschwerde eingelegt und beantragt,

das disziplinargerichtliche Verfahren fortzusetzen.

7

Die wegen desselben Sachverhalts erfolgte unanfechtbare disziplinare Maßregelung durch den Präsidenten des BWB stelle kein Verfahrenshindernis für das vorliegende disziplinargerichtliche Verfahren gegen den früheren Soldaten dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesdisziplinargerichts könnten gegen einen Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht nur dann mehrere Disziplinarmaßnahmen getroffen werden, wenn er mehrere Dienstherrn habe, sondern auch dann, wenn er bei demselben Dienstherrn mehrere Ämter innehabe. Diese Voraussetzungen lägen bei dem früheren Soldaten vor. Er sei Beamter der Wehrverwaltung und unterliege darüber hinaus als Reservist der Bundeswehr der Wehrüberwachung. Auch der Gesetzgeber habe für das Fehlverhalten eines Beamten mit Reservedienstgrad mehrere dienstrechtliche Konsequenzen vorgesehen, die unabhängig voneinander einträten. In vergleichbarer Weise gehe es im vorliegenden disziplinargerichtlichen Verfahren auch für den früheren Soldaten nach der beamtenrechtlichen Ahndung seines Fehlverhaltens durch den Präsidenten des BWB um die Frage, ob er sich damit zugleich für eine Wiederverwendung in seinem Reservedienstgrad disqualifiziert habe.

8

Der frühere Soldat beantragt,

die Beschwerde zu verwerfen.

9

Im Hinblick auf die endgültige Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nach § 153a StPO und die bestandskräftige Ahndung des nämlichen Sachverhalts durch die Disziplinarverfügung vom 24. Januar 1995 mit einer Geldbuße sei eine nochmalige disziplinarrechtliche Erfassung des gegenständlichen Sachverhalts unzulässig. Das Bundesdisziplinargericht habe lediglich für den Fall der kumulativen Dienstherrenschaft bzw. bei Bekleidung mehrerer Ämter durch einen Beamten festgestellt, daß die Disziplinargewalt der verschiedenen Dienstvorgesetzten wegen desselben Sachverhalts auch mehrfach ausgeübt werden könne. Die jener Entscheidung zugrundeliegende Sachverhaltsvariante sei vorliegend aber nicht gegeben.

10

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hält die Beschwerde für begründet. Der frühere Soldat könne bis zu seinem 60. Lebensjahr jederzeit zu einer Wehrübung in seinem jetzigen Reservedienstgrad herangezogen werden, obwohl er sich am Ende seiner Dienstzeit schwerster Verfehlungen gegenüber seinem Dienstherrn schuldig gemacht habe. § 10 Abs. 1 Satz 1 WDO bestimme zwar, daß ein Soldat für ein Dienstvergehen nur einmal disziplinar gemaßregelt werden dürfe. Die verschiedenen Statusverhältnisse seien aber mit ihren jeweiligen disziplinaren Auswirkungen unterschiedlich zu sehen und rechtlich zu bewerten. Das durch den Präsidenten des BWB geführte Disziplinarverfahren habe sich nicht gegen den früheren Soldaten, sondern gegen den jetzigen Beamten gerichtet, der früher einmal Soldat gewesen sei und in diesem Status schwerste Verfehlungen gegenüber seinem Dienstherrn begangen habe. § 2 Abs. 2 BDO eröffne die Möglichkeit der disziplinaren Verfolgung von Verfehlungen eines Beamten, die dieser außerhalb des gegenwärtigen Beamtenverhältnisses in einem früheren Dienstverhältnis begangen habe. Aus dem Grundsatz der Einheit verschiedener Beamtenverhältnisse im Rahmen disziplinarer Ermittlungen seien Verfehlungen in vorangegangenen Dienstverhältnissen auch im gegenwärtigen Dienstverhältnis relevant. Das frühere soldatische Verhalten des jetzigen Beamten stelle jetzt ein Beamtendienstvergehen dar. Der Beamte stehe aber immer noch in einem weiteren Rechtsverhältnis, das kein Beamtenverhältnis sei. Er sei als ehemaliger Soldat auf Zeit Angehöriger der Reserve und in diesem Statusverhältnis bisher überhaupt noch nicht zur Rechenschaft gezogen worden. Beide Pflichtenkreise verlangten auf Grund ihrer unterschiedlichen Zielsetzungen sowohl für die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung als auch für die Erhaltung des Beamtentums eine Disziplinarmaßnahme. In der Rechtslehre sei es unbestritten, daß ein Beamter als wehrübender Reservist wegen einer militärischen Verfehlung sowohl nach der Wehrdisziplinar-, zusätzlich aber auch noch nach der Bundesdisziplinarordnung als Bundesbeamter disziplinarrechtlich verfolgt werden könne. Die Forderung einer zusätzlichen Disziplinierung erwachse auch aus dem Grundsatz der Ämterhoheit, wonach sowohl nach der Bundesdisziplinarals auch nach der Wehrdisziplinarordnung wegen ein und desselben Dienstvergehens jeweils eingeschritten werden müsse.

11

Mit Beschluß vom 8. Dezember 1997 hat die 10. Kammer des Truppendienstgerichts Süd der Beschwerde des Wehrdisziplinaranwalts nicht abgeholfen und die Sache dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

12

II

Die Beschwerde ist gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 WDO zulässig, aber nicht begründet. Das Truppendienstgericht hat zu Recht das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses gemäß § 104 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 WDO eingestellt.

13

Das Verfahrenshindernis ergibt sich daraus, daß das dienstwidrige Verhalten des früheren Soldaten bereits durch Disziplinarverfügung des Präsidenten des BWB vom 24. Januar 1995 mit einer Geldbuße in Höhe von 3.300 DM geahndet wurde. Das schließt ein weiteres Disziplinarverfahren nach der Wehrdisziplinarordnung aus.

14

Die Idee der Gerechtigkeit verbietet die mehrfache Ahndung desselben Vorgangs mit der gleichen oder weitgehend gleichartigen Maßnahme (vgl. Urteil vom 23. April 1985 - BVerwG 2 WD 42.84 - <BVerwGE 83, 1 [BVerwG 23.04.1985 - 2 WD 42/84] [17]>). Die Bewertung eines weiteren Disziplinarverfahrens als mehrfache Ahndung entfällt nicht deshalb, weil der Präsident des BWB gegen den früheren Soldaten als Beamten eine Disziplinarmaßnahme erlassen hat, das Wehrdisziplinarverfahren aber gegen ihn als früheren Soldaten geführt werden soll. Denn beide Dienstverhältnisse sind als eine Einheit zu sehen.

15

Die Zuständigkeit des Präsidenten des BWB zum Erlaß der Disziplinarmaßnahme ergab sich aus § 2 Abs. 2 BDO, demzufolge ein Beamter wegen eines Dienstvergehens, das er in einem anderen Dienstverhältnis u.a. als Soldat auf Zeit begangen hat, nach der Bundesdisziplinarordnung verfolgt werden kann. Ohne diese 1967 in die Bundesdisziplinarordnung eingefügte Regelung hätte sich das Dienstvergehen des früheren Soldaten aus der Sicht des Präsidenten des BWB als eine vordienstliche Verfehlung dargestellt, auf die sich seine Disziplinargewalt nicht erstrecke. Erst mit § 2 Abs. 2 BDO ist die Möglichkeit zur disziplinaren Verfolgung von Verfehlungen, die der Beamte außerhalb des gegenwärtigen Beamtenverhältnisses in einem früheren Dienstverhältnis begangen hat, geschaffen worden. § 2 Abs. 2 BDO bringt mehrere zeitlich verschiedene Beamten- und Dienstverhältnisse in eine materiell-rechtliche Verknüpfung und ermöglicht es, sie disziplinarrechtlich als Einheit zu behandeln. Das gebietet das Wesen des Disziplinarverfahrens, in dem es nicht um die Reaktion auf einzelne Pflichtverletzungen, sondern um den Bestand des Beamtenverhältnisses als solchen geht. Die Integrität des Beamten als Träger eines öffentlichen Amtes kann aber auch durch ein Fehlverhalten in einem früheren Dienstverhältnis berührt werden. Deshalb wird der Beamte so behandelt, als hätten seine dienstrechtlichen Bindungen an den Staat ununterbrochen fortbestanden (vgl. Claussen/Janzen, BDO, 8. Aufl., § 2 RdNr. 3a; Behnke, BDO, 2. Aufl., § 3 RdNr. 8). Die Verfolgung von Dienstvergehen soll weder durch einen Wechsel des Dienstherrn noch durch eine Statusänderung unterbrochen werden (vgl. Dau, WDO, 3. Aufl., § 2 RdNr. 13). Die Möglichkeit der Ahndung eines Fehlverhaltens in einem früheren Dienstverhältnis ist grundsätzlich umfassend und unabhängig von der Art des früheren Dienstverhältnisses (vgl. Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl., § 2 RdNr. 3). Dementsprechend hatte der Präsident des BWB auch zu prüfen, ob der jetzige Beamte als Soldat ein Dienstvergehen begangen hat. Somit lag der disziplinaren Ahndung bereits die soldatische Pflichtverletzung zugrunde. Als Maßnahme kam zwar auf Grund des jetzigen Beamtenverhältnisses des früheren Soldaten nur eine nach der Bundesdisziplinarordnung zulässige Disziplinarmaßnahme in Betracht, so daß eine Disziplinarmaßnahme, wie sie die Wehrdisziplinarordnung für Dienstvergehen der Soldaten vorsieht, nicht verhängt werden konnte. Darauf kommt es aber nicht an. Für die Zulässigkeit der disziplinaren Verfolgung ist allein entscheidend, daß das Fehlverhalten in dem Status, in dem es begangen wurde, d.h. hier als Soldat, als Pflichtverletzung mit Dienstvergehenseigenschaft zu beurteilen ist. Der zulässige Maßnahmekatalog richtet sich dann nach dem Status des Betroffenen zum Zeitpunkt der Verfolgung (vgl. Claussen/Janzen, a.a.O., § 2 RdNr. 4a).

16

Zwar hat das Bundesdisziplinargericht (Urteil vom 1. Dezember 1994 - XVI VL 35/94 - <DÖD 1995, 80 [81 f.]>) entschieden, daß mehrere Disziplinarverfahren wegen derselben Verfehlung durchgeführt werden können, wenn der Beamte bei demselben Dienstherrn mehrere Ämter innehat oder wenn er gleichzeitig Beamter verschiedener Dienstherrn ist. Diese Rechtsprechung ist hier aber nicht anwendbar. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem gegenständlichen - ebenso wie der Fall eines Beamten, der im Rahmen einer Wehrübung ein Dienstvergehen begeht - dadurch, daß der von dem dortigen Verfahren betroffene Beamte als Bundesbeamter beurlaubt war zur Dienstleistung bei der EG-Kommission. Er unterlag damit zur Zeit der Tat gleichzeitig dem europäischen Beamtenstatus und dem nationalen Disziplinarrecht, also zwei Pflichtenkreisen. Demgegenüber stand der frühere Soldat zum Zeitpunkt des Dienstvergehens nur in einem Wehrdienstverhältnis, unterlag damit nur einem Pflichtenkreis. Die disziplinare Verfolgung ist deshalb auch nur einmal, nämlich für diese Pflichtverletzung, zulässig. Ob er jetzt, d.h. zum Zeitpunkt der Verfolgung, als Beamter und gleichzeitig Angehöriger der Reserve zwei Pflichtenkreisen unterliegt, ist ohne Belang. Eine mehrfache disziplinare Ahndung ist nur zulässig, wenn eine Person durch ein und denselben Vorgang mehrere Pflichten aus verschiedenen Rechtsverhältnissen verletzt hat (vgl. BVerwGE a.a.O. [18]). Dafür muß sie aber zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung, nicht zum Zeitpunkt der Verfolgung, mehreren Rechtsverhältnissen unterliegen.

17

Auch die Rechtsprechung des Bundesdisziplinarhofs, die im übrigen vor Einfügung des § 2 Abs. 2 BDO ergangen und schon deshalb nicht direkt übertragbar ist, geht von der gleichzeitigen Innehabung mehrerer Ämter aus (vgl. Urteile vom 18. August 1961 - BDH 2 D 51/61 - <BDHE 6, 35 [37]> und vom 14. März 1961 - BDH 2 D 35/60 - <BDHE 6, 39 [f.]>) und ist deshalb auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

18

Ein nachträgliches disziplinargerichtliches Verfahren kann auch nicht auf § 89 Abs. 1 WDO gestützt werden. Da die disziplinare Ahndung gegenüber dem früheren Soldaten entsprechend seinem Status zum Zeitpunkt der Ahndung nach der Bundesdisziplinarordnung erfolgte, fehlt es an einer nach der Wehrdisziplinarordnung verhängten Disziplinarmaßnahme. Die mit § 89 WDO den Einleitungsbehörden eingeräumte Möglichkeit, im Interesse materieller Gerechtigkeit Fehlgriffe bei der Ausübung der Disziplinargewalt nachträglich korrigieren zu können (vgl. dazu: Dau, a.a.O. § 89 RdNr. 1), bezieht sich nur auf Wehrdisziplinarverfahren. Die hier allenfalls in Betracht kommende Möglichkeit der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens nach § 32 Abs. 2 BDO scheidet aus, weil die Einleitung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 3 BDO nur zulässig ist, wenn die Disziplinarverfügung innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Erlaß aufgehoben worden ist. Das ist hier nicht der Fall.

19

Die Kosten des Verfahrens waren gemäß § 131 Abs. 1 WDO dem Bund aufzuerlegen.

Dr. Vogelgesang
Dr. Widmaier
Dr. von Heimburg