Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.04.1998, Az.: BVerwG 3 B 70.97

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.04.1998
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 70.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 34240
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

  1. Auf die Gegenvorstellung des Betreuers des Klägers wird die Kostenentscheidung im Beschluß des Senats vom 15. April 1997 wie folgt geändert und neu gefaßt:

    Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

    Im übrigen wird die Gegenvorstellung zurückgewiesen.

Gründe

1

Die als Gegenvorstellung zu wertende "Beschwerde" des Betreuers des Klägers hat nur teilweise Erfolg.

2

Die Rüge des Betreuers, wegen der Anordnung der Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt hätte auf die vom Kläger persönlich eingereichte Beschwerde keine Entscheidung ergehen dürfen, geht fehl. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, führt die genannte Maßnahme zur Prozeßunfähigkeit des Klägers. Klage und Rechtsmittel eines Prozeßunfähigen sind aber nicht schlechthin unbeachtlich. Sie begründen ein begrenztes Prozeßrechtsverhältnis, in dem das Gericht eine Entscheidung über die Zulässigkeit mit der sich aus § 154 VwGO ergebenden Kostenfolge zu treffen hat (vgl. Bier in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 62 Rn. 20; Redeker/von Oertzen, VwGO, 10. Aufl., § 62 Rn. 11). Die Notwendigkeit einer solchen Entscheidung folgt schon daraus, daß auch der einem Einwilligungsvorbehalt unterliegende Betreute selbst in den vom Vorbehalt erfaßten Bereichen unter Umständen fähig sein kann, Verfahrenshandlungen vorzunehmen (§ 62 Abs. 2 VwGO).

3

Der Senat hat hiernach die Beschwerde des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen und dem Kläger die Verfahrenskosten auferlegt. Daß er dabei auf die fehlende anwaltliche Vertretung und nicht auf die fehlende Prozeßfähigkeit abgestellt hat, beschwert den Kläger nicht.

4

Auf die Gegenvorstellung ist die Kostenentscheidung aber dahin einzuschränken, daß Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Da der Einwilligungsvorbehalt sich gerade auf die Durchführung von Gerichts- und Verwaltungsverfahren bezieht, ist davon auszugehen, daß die genannten Voraussetzungen hier vorliegen.