Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.03.1998, Az.: BVerwG 1 DB 7.98
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.03.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 7.98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 31273
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 05.12.1997 - AZ: V BK 2/97
In dem Disziplinarverfahren
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. März 1998
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und Mayer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Postbetriebsinspektors a.D. ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer V - Nürnberg -, vom 5. Dezember 1997 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die unbefugte Öffnung eines Briefes und die Entwendung des darin befindlichen Geldscheins von 50 DM, die der Ruhestandsbeamte eingeräumt hat, macht die Aberkennung seines Ruhegehalts hinreichend wahrscheinlich. Die Klärung der Frage, ob er die Verfehlung im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat, ist nicht in diesem summarischen Verfahren vorzunehmen, sondern dem disziplinarischen Untersuchungsverfahren vorbehalten. Eine Schuldunfähigkeit des Ruhestandsbeamten zur Tatzeit drängt sich unter Berücksichtigung der vorgelegten privatärztlichen Atteste und Gutachten vom 14. November 1996, 29. November 1996 und 6. Juni 1997 nicht auf. Die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts zur Höhe des Einbehaltungssatzes ist nicht zu beanstanden. Ihr ist der Ruhestandsbeamte in der Beschwerdeschrift auch nicht mehr substantiiert entgegengetreten.
Gödel
Mayer