Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.02.1998, Az.: BVerwG 9 B 654.97
Zusicherung eines dauerhaften Bleiberechts von Botschaftflüchtlingen; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei Aufwerfen einer bestimmten, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung entscheidungserheblichen Rechtsfrage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.02.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 654.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 29778
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 16.04.1997 - AZ: A 16 S 2955/96
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Februar 1998
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. April 1997 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde, mit der eine Zulassung der Revision wegen zweier als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehener Rechtsfragen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) begehrt wird, ist unbegründet.
Die Beschwerde wirft zunächst die Frage auf, "ob die Botschaftsflüchtlinge von Tirana Kontingentflüchtlinge sind, da ihnen ein dauerhaftes Bleiberecht zugesichert wurde, oder ob sie nur zum Zwecke der Asylantragstellung die Genehmigung zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erhielten, so daß ihr Aufenthaltsrecht dem Widerruf zugänglich ist". Damit ist eine bestimmte Rechts frage schon nicht hinreichend deutlich bezeichnet, denn die Fragestellung zielt auf die Feststellung tatsächlicher Art, ob den Botschaftsflüchtlingen seinerzeit ein dauerhaftes Bleiberecht zugesichert worden ist oder nicht.
Soweit den weiteren Ausführungen der Beschwerde zu entnehmen ist, daß es ihr in diesem Zusammenhang um die Rechtsfrage geht, ob es für die Zusicherung eines dauerhaften Bleiberechts allein auf den nach außen rechtlich verbindlich verlautbarten Willen des Bundesministers des Innern ankommt oder ob auch auf die Erklärung des deutschen Botschafters als Repräsentanten der Bundesrepublik Deutschland im Ausland abzustellen ist, ist diese Frage bereits durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 1996 - BVerwG 9 C 145.95 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 185 = DVBl 1996, 624) geklärt. Danach ist für die Aufnahme "auf Dauer", wie sie für die Rechtsstellung eines sogenannten Kontingentflüchtlings nach der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl I S. 1057) erforderlich ist, allein die entsprechende politische Entscheidung des Bundesministeriums des Innern und deren rechtlich verbindliche Verlautbarung maßgeblich. Daraus ergibt sich, daß es auf etwaige Äußerungen des beim Auswärtigen Amt ressortierenden Botschafters nicht ankommt. Gesichtspunkte, die Anlaß zu einer erneuten Prüfung dieser Frage im Revisionsverfahren geben könnten, legt die Beschwerde nicht dar.
Auch mit der zweiten von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, "ob die Würdigung des Tatbestandsmerkmales 'unverzüglich' in der Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG durch die angegriffene Rechtsprechung einer höchstrichterlichen Überprüfung standhält", ist eine konkrete Rechtsfrage nicht mit hinreichender Deutlichkeit bezeichnet. Die offenbar dahinterstehende konkrete Frage, ob die Unverzüglichkeit des Widerrufs Voraussetzung für dessen Rechtmäßigkeit ist, mit anderen Worten, ob der nicht unverzüglich ausgesprochene Widerruf rechtswidrig ist, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie bereits geklärt ist.
Voraussetzung für die Aufhebung des Widerrufsbescheides ist, daß der Widerruf rechtswidrig ist und die Kläger dadurch in ihren Rechten verletzt sind (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO). Ein als asylberechtigt Anerkannter wird aber nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, daß das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) einen - ansonsten berechtigten - Widerruf der Asylanerkennung nicht unverzüglich ausspricht (Beschluß des Senats vom 27. Juni 1997 - BVerwG 9 B 200.97 - NVwZ-RR 1997, 741). Denn die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf ist dem Bundesamt nicht im Interesse des einzelnen Ausländers als Adressaten des Widerrufsbescheides, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung der ihm nicht (mehr) zustehenden Rechtsposition des anerkannten Asylberechtigten auferlegt. Angesichts der gesetzlichen Verpflichtung der Behörde zum Widerruf soll die bei Fehlen der Verfolgungsgefahr nicht länger gerechtfertigte Asylberechtigung im Interesse der alsbaldigen Entlastung der Bundesrepublik Deutschland als Aufnahmestaat unverzüglich beseitigt werden.
Die Kostenentscheidung beruht, auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert bemißt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Dr. Bender
Beck