Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.02.1998, Az.: BVerwG 6 B 17.98
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.02.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 17.98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 30343
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 28.10.1996 - AZ: 9 S 3427/96
Rechtsgrundlagen
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. Februar 1998
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Albers und Büge
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Oktober 1996 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Aus dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts noch höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
Die mit der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage, ob der Vorsitzende einer Prüfungskommission, der die Fachnote im Benehmen mit Fachprüfern bei einer Berufszugangsprüfung zu bilden hat, inhaltlich-fachlichen Einfluß nehmen darf oder nicht, würde sich in einem etwaigen Revisionsverfahren nicht in dieser Allgemeinheit stellen. Das Berufungsgericht hat diese Frage nicht etwa allgemein aufgeworfen und entschieden, sondern nur in bezug auf § 14 Abs. 4 Sätze 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 16. Oktober 1985, BGBl I S. 1973 (KrPflAPrV). Auf diese Regelung bezogen, wäre die Frage hingegen nicht rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig. Sie beantwortete sich für den vorliegenden Fall unmittelbar und ohne klärungsbedürftige Zweifel aus dem Wortlaut der Vorschrift:
Nach Satz 1 der genannten Vorschrift wird der praktische Teil der Prüfung von zwei Fachprüfern "abgenommen und benotet". Zu den für die Prüfungsabnahme und zu dieser ersten Benotung bestimmten Personenkreis gehört der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nicht. Er ist also weder an der Abnahme noch an der Benotung durch die Fachprüfer zu beteiligen. Ihm obliegt es nach Satz 2 der genannten Vorschrift lediglich, "aus den Noten der Fachprüfer", d.h. nach deren Festsetzung allein durch die Fachprüfer, und "im Benehmen mit den Fachprüfern" die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung zu "bilden". Quelle der (Prüfungs-)Notenbildung durch ihn sind also lediglich die (Einzel-)Noten der Fachprüfer, aus denen die Prüfungsnote zu bilden ist, und - da die Prüfungsnote im Benehmen mit den Fachprüfern gebildet werden muß - die von ihnen dafür abgegebene Begründung. Hingegen ist als Erkenntnisquelle für die Bildung der Prüfungsnote nicht, jedenfalls nicht zwingend, vorgesehen, daß der Prüfungsvorsitzende eine eigene Anschauung von der erbrachten Prüfungsleistung besitzt, auf deren Grundlage er eine eigene fachliche Bewertung abgibt.
Danach bleibt dem Vorsitzenden in der Tat nur die Rolle eines "Moderators", wie es das Berufungsgericht zutreffen ausgedrückt hat. Das bedeutet möglicherweise zwar nicht, daß er in jedem Falle ein Einvernehmen der Fachprüfer herbeizuführen hätte. "Benehmen" bedeutet jedenfalls nicht "Einvernehmen". Bei verbleibendem Dissens kann sich der Vorsitzende daher der überzeugenderen Begründung eines der beiden Prüfer anschließen oder - im Rahmen des nach § 6 KrPflAPrV Zulässigen - einen Mittelwert bestimmen. Verhält es sich hingegen so, wie es hier nach den nicht angegriffenen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts der Fall war, daß nämlich die Benotung durch die Fachprüfer im Ergebnis übereinstimmt (vgl. S. 7 BU), so muß der Vorsitzende die Prüfungsnote entsprechend der einheitlichen Benotung durch die Fachprüfer ("aus den Noten der Fachprüfer") bilden. Jedenfalls insofern trifft es nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 4 Sätze 1 und 2 KrPflAPrV eindeutig und ohne verbleibenden Klärungsbedarf zu, daß der Prüfungsvorsitzende "keinen inhaltlichen Einfluß auf die Benotung nehmen darf".
Die Beschwerde macht zwar weiter geltend, daß die von ihr aufgeworfenen Fragen der Einflußnahme des Vorsitzenden auf die Bewertung der Prüfungsleistungen für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Art. 12 GG grundsätzliche Bedeutung habe; sie legt dies aber nicht substantiiert dar (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, daß die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der freien Berufswahl eine eigenverantwortliche Benotung durch die Fachprüfer ausschließen. Die Aussagekraft ihrer Benotung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Vorsitzende der Prüfungskommission nicht an der Abnahme der Prüfung und folgerichtig auch an der Bewertung der Prüfungsleistungen nicht entscheidend beteiligt ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren entspricht Nr. 35.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563) und beruht auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Albers
Büge