Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.12.1997, Az.: BVerwG 3 B 172.97
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Auslegung des § 67 Abs. 1 Tierseuchengesetz (TierSG); Ermittlung des gemeinen Wertes eines Tieres ; Berücksichtigung von Steuern bei der Entschädigungsfestsetzung nach dem Tierseuchengesetz (TierSG); Festsetzung der Entschädigung für Tierverluste
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.12.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 172.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 19375
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 12.05.1997 - AZ: 13 A 2450/96
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 67 Abs. 1 TierSG
- § 67 Abs. 4 TierSG
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 5. Dezember 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Kimme:
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 1997 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.224,12 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung kann die Revision nur zugelassen werden, wenn eine über den Einzelfall hinausgehende klärungsfähige und klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage dargelegt ist, die in einem künftigen Revisionsverfahren zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortentwicklung des Rechts beantwortet werden kann. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage nach der Auslegung von § 67 Abs. 1 Tierseuchengesetz, nämlich ob der der Entschädigung zugrunde liegende "gemeine Wert" des Tieres unter Einbeziehung der Mehrwertsteuerpauschale zu bilden sei, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Ihre Beantwortung ergibt sich unmittelbar und unzweifelhaft aus dem Gesetz. Mit ausdrücklicher Bestimmung in § 67 Abs. 4 letzter Satz Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl I S. 2038) ist bei der Entschädigungsfestsetzung die Berücksichtigung von Steuern ausgeschlossen. Der Wortlaut entspricht - worauf das angefochtene Urteil zu Recht hinweist - dem gesetzgeberischen Willen (vgl. BRDrucks 4/90 S. 30 zur Aufnahme dieser Regelung in das Gesetz).
Auch der Hinweis des Klägers auf das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Dabei kann offenbleiben, ob die Ausführungen dem Darlegungsgebot des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügen. Darauf kommt es nicht an, weil eine Verletzung des Gleichheitssatzes offenkundig ausscheidet. Nach § 67 TierSG werden bei der Festsetzung der Entschädigung für Tierverluste die geschädigten Landwirte gleichbehandelt. Die Beschwerdebegründung hält den Gesetzgeber zu dieser Gleichbehandlung nicht für berechtigt, weil im Ergebnis ein Unterschied bei der steuerlichen Behandlung von im Hinblick auf die Mehrwertsteuer "optierenden" und "pauschalierenden" tierseuchengeschädigten Landwirten festzustellen sei. Hätten letztere nämlich die durch Seuchenschutzmaßnahmen betroffenen Tiere verkaufen können, wäre die vom Käufer bezahlte Mehrwertsteuer bei ihnen verblieben (§ 24 UStG). Aus diesem Sachverhalt läßt sich jedoch kein grundgesetzliches Verbot für den Gesetzgeber ableiten, diese Unterschiede bei der Entschädigungsregelung unberücksichtigt zu lassen. Der Kläger verkennt insoweit die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit. Von Willkürlichkeit einer Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Tatbestände kann keine Rede sein. Eine bei Zugrundelegung der konkreten - durch den Seuchenfall nicht mehr erreichten - Verkaufsmöglichkeit errechnete Schlechterstellung des Klägers gegenüber "optierenden" Seuchengeschädigten ist eine Folge seiner Entscheidung für ein bestimmtes Steuerverfahren. Der Gesetzgeber des Tierseuchengesetzes war nicht verpflichtet, ihm die durch die steuerliche Pauschalierung erwarteten Vorteile zu erhalten. Er war auch nicht verpflichtet, vollen Schadensersatz für die Seuchenmaßnahmen zu gewähren. Nach der nicht in Frage gestellten Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger durch Aufgabe dieses Steuerprivilegs sogar nachträglich eine Gleichstellung mit den übrigen Entschädigungsempfängern herbeiführen. Verfassungsrechtliche Bedenken an der Gültigkeit des § 67 TierSG, die den Senat im Rahmen eines Revisionsverfahrens zur Vorlage des Bundesverfassungsgerichts (Art. 100 Abs. 1 GG) veranlassen könnten, bestehen daher nicht.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.224,12 DM festgesetzt.
van Schewick
Kimmel