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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.11.1997, Az.: BVerwG 1 WB 48/97

Gleichgeschlechtlich veranlagte Soldaten; Ausbilder in Truppe; Verwendung eines Soldaten; Disziplinarvorgesetzte; Eignungsmängel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.11.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 48/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12438
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DokBer B 1998, 72
  • NJW 1998, 1240 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1998, 244-245 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZWehrR 1998, 164-165
  • ZBR 1998, 181-182

Amtlicher Leitsatz

1. Es ist rechtlich auch weiterhin nicht zu beanstanden, daß gleichgeschlechtlich veranlagte Soldaten nicht als Ausbilder in der Truppe verwendet werden (im Anschluß an BVerwGE 86, 355).

2. Erweist sich ein Soldat für bestimmte Verwendungen als ungeeignet, werden dessen Rechte nicht schon dadurch verletzt, daß die personalführende Stelle den jeweils zuständigen nächsten Disziplinarvorgesetzten auf entsprechende Eignungsmängel hinweist.