Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.07.1997, Az.: BVerwG 3 B 129.97
Unzulängliche Sachverhaltsaufklärung als Revisionsgrund im Falle des Aufdrängens der Beweismittel; Erfordernis behördlichen Einschreitens bei zugeparkter Garagenausfahrt trotz Bestehenbleibens der Wegfahrmöglichkeit nach Rangieren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.07.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 129.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18264
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 03.03.1997 - AZ: 11 B 95.1431
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juli 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und Dr. Borgs-Maciejewski
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. März 1997 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn die Beschwerde eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen bestimmt ist. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage dieser Art hat der Kläger nicht gestellt. Die im Zusammenhang mit dem klägerischen Begehren stehenden Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 22. Januar 1971 - BVerwG VII C 48.69 - (BVerwGE 37, 112 ff. [BVerwG 22.01.1971 - VII C 48/69]) entschieden, daß ein Anlieger, der seine Garagenausfahrt nicht benutzen kann, wenn auf der gegenüberliegenden Seite der Straße Fahrzeuge parken, grundsätzlich gegen die Straßenverkehrsbehörde einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entschließung darüber hat, ob und ggf. welche Maßnahmen zur Beseitigung dieser Behinderung zu treffen sind. Dabei hat der 7. Senat, dessen Rechtsprechung der erkennende Senat folgt, betont, daß eine Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Verkehrs nur dann vorliegt, wenn der Anlieger bei einem Parken von Fahrzeugen auf der gegenüberliegenden Straßenseite seiner Garage daran gehindert oder in erheblichem Maße behindert wird, diese Garage zu benutzen. Auf dem Boden dieser Rechtsprechung hat das Berufungsgericht das Vorliegen eines derartigen Hindernisses oder einer erheblichen Behinderung verneint.
Soweit sich der Kläger auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO stützt, bleibt die Rüge ebenfalls ohne Erfolg. Die Rüge unzulänglicher Sachaufklärung hat u.a. zur Voraussetzung, daß sich dem Berufungsgericht bestimmte Beweismittel oder sonstige Aufklärungsmaßnahmen aufdrängen mußten. Die von der Beschwerde vermißte Einnahme des richterlichen Augenscheins durch das Berufungsgericht mußte sich diesem keineswegs aufdrängen. Um festzustellen, ob der Kläger durch die auf der anderen Straßenseite parkenden Fahrzeuge daran gehindert oder in erheblichem Maße behindert worden ist, seine Garagen zu benutzen, hat sich das Berufungsgericht auf die vom Kläger selbst angefertigten und zu den Akten gereichten Skizzen und Fotos gestützt, aber auch auf das Ergebnis der Niederschrift über die Augenscheinseinnahme und die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 22. März 1995. Anläßlich dieses Verhandlungstermins war es ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung, das seitens des Klägers nicht gerügt worden ist, dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers damals gelungen, mit seinem Pkw in die Garagenzufahrt zu gelangen, beim Vorwärtsfahren mit einmaligem Rangieren, beim Rückwärtsfahren mit zweimaligem Rangieren, obwohl bei dieser Fahrprobe nur zwei der insgesamt vier Schwenkflügel des Gartentores geöffnet waren, da der Kläger ausweislich des Protokolls die Öffnung der beiden anderen Flügel nicht für notwendig gehalten hatte. Angesichts dieses Umstandes mußte sich dem Berufungsgericht auch im Hinblick auf den geringfügig größeren Wendekreis des klägerischen Pkw's nicht eine erneute Augenscheinseinnahme aufdrängen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Dr. Pagenkopf
Dr. Borgs-Maciejewski