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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.07.1997, Az.: BVerwG 3 B 165.96

Restitutionsberechtigung von Stifungen und Anstalten, insbesondere Sparkassen; Restitutionsberechtigte Rechtssubjekte im Sinne des Art. 21 Abs. 3 Einigungsvertrag (EV)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.07.1997
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 165.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 21151
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Chemnitz - 11.07.1996 - AZ: 2 K 2887/93

Fundstellen

  • VIZ 1997, 643-644
  • ZOV 1997, 422-423

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juli 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus
sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Borgs-Maciejewski
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 11. Juli 1996 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die klagende Kreissparkasse die Restitution eines Grundstücks gemäß Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertrags (EV) verlangen kann. Das Verwaltungsgericht hat dies unter Hinweis auf die Rechtsnatur der Klägerin als Anstalt verneint. Die Revision gegen sein klageabweisendes Urteil hat es nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist unbegründet.

2

Der von der Beschwerde allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Zur Klärung der von der Beschwerdeführerin als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichneten Frage nach der Restitutionsberechtigung von Sparkassen bedarf es eines Revisionsverfahrens nicht. Schon aufgrund des Gesetzeswortlauts läßt sich diese Frage zweifelsfrei verneinen.

3

Gemäß Art. 21 Abs. 3 EV werden Vermögenswerte, die dem Zentralstaat oder den Ländern und Gemeinden von einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sind, an diese Körperschaft oder ihre Rechtsnachfolgerin zurückübertragen. Die in dieser Bestimmung enthaltene Aufzählung der restitutionsberechtigten Rechtssubjekte ist abschließend und einer Ausweitung nicht zugänglich. Sie beruht auf einer bewußten und gewollten Entscheidung der beim Zustandekommen des Einigungsvertrages beteiligten Seiten. Diesen war die verwaltungsrechtliche Einteilung der unterstaatlichen Träger öffentlicher Gewalt in Körperschaften sowie rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts geläufig. Wenn hieran ein Zweifel erlaubt wäre, so würde er durch die kontrastierende Wortwahl in Abs. 1 Satz 1 desselben Artikels widerlegt. Dort ist nämlich von "sonstigen Trägern öffentlicher Verwaltung" die Rede, mit der Folge, daß Verwaltungsvermögen unter den dort geregelten Voraussetzungen auch von Anstalten und Stiftungen in Anspruch genommen werden kann. Eine "Anpassung" der - hinsichtlich der möglichen Berechtigten engeren - Regelung des Absatzes 3 an diese Bestimmung verstieße gegen den mit dem unterschiedlichen Wortlaut klar zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Willen.

4

Im übrigen bestätigt auch die Entstehungsgeschichte den bewußten Restitutionsausschluß der Anstalten und Stiftungen. Die ursprünglich nicht vorgesehene Regelung, unentgeltlich erfolgte Übertragungen von öffentlichem Vermögen auf den Zentralstaat oder andere öffentliche Körperschaften rückgängig zu machen, geht auf eine entsprechende Forderung der DDR-Seite in den Verhandlungen über den Einigungsvertrag zurück. Der DDR-Seite kam es darauf an, daß das in Volkseigentum überführte frühere Kommunal- und Landesvermögen dem Besitzstand vor dieser Vermögensverschiebung entsprechend wiederhergestellt wurde (Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 84.94 (- Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 15 -). Infolgedessen sah Art. 21 Abs. 3 EV in seiner anfänglichen Fassung nur eine Restitutionsberechtigung für Gebietskörperschaften vor. Erst auf Drängen der Sozialversicherungsträger einigten sich die Vertragsparteien gegen Ende der Verhandlungen auf eine Einbeziehung auch anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts. Eine noch weitergehende Erstreckung der Restitutionsberechtigung auf alle Träger öffentlicher Verwaltung war aber offensichtlich nicht gewollt.

5

Auch einen Gleichheitsverstoß vermag der Senat in diesem Zusammenhang nicht zu sehen, zumal dem Gesetzgeber zur Bewältigung der damaligen Umbruchsituation ein weiter Gestaltungsspielraum zu Gebote stand. Vor diesem zeitgeschichtlichen Hintergrund erscheint es als sachgerecht, vorrangig die für ein geordnetes Verwaltungssystem unabdingbaren Gemeinden, in zweiter Linie aber auch die anderen mitgliedschaftlich organisierten Körperschaften mit ihrem Altvermögen auszustatten. Die durch eine Zusammenfassung von Mitteln zur Erfüllung von Verwaltungszwecken gekennzeichneten Anstalten sind nicht in gleichem Maße restitutionsbedürftig. Die Höherbewertung des Mitgliedschaftselements findet ihre Rechtfertigung vor allem darin, daß die Vermögensrückerstattung an die Körperschaften einer großen Zahl von Bürgern unmittelbar zugute kommt. In Hinblick auf die Anstalten und Stiftungen kann es als ausreichend gelten, daß sie ihr früheres Vermögen unter den Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV beanspruchen können.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Borgs-Maciejewski