Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.07.1997, Az.: BVerwG 2 B 151/96
Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Überprüfung der Gültigkeit und des rechtlichen Umfangs der Richtlinien über die Gewährung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung an Bundesbedienstete; Überprüfung von Normen reversiblen Bundesrechts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.07.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 151/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 19646
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 16.04.1996 - AZ: 4 B 32.94
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- LKV 1997, 454
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 2. Juli 1997
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und Dr. Schmutzler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 16. April 1996 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Das ist hier nicht der Fall.
Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen,
- I.
Kann der Gleichbehandlungsanspruch des Art. 3 Abs. 1 GG die Gewährung einer rechtswidrigen Begünstigung - Unterlassen eines Eingriffs oder Gewährung einer Leistung - gebieten oder wenigstens rechtfertigen, wenn die Behörde diesen Vorteil zahlreichen, eventuell abstrakt bestimmten - sei es durch Verwaltungsvorschriften oder durch generelle ministerielle Anweisungen, diese in einer bestimmten, den Personenkreis ausweitenden Weise auszulegen - Dritten (Vergleichspersonen) rechtswidrig zuwendet und nicht fähig und/oder willig ist, die Begünstigung dieser Vergleichspersonen einzustellen, sondern an deren rechtswidriger Begünstigung festhält und diese gesetzwidrige Praxis lange über den Moment der Entscheidung gegenüber dem Anspruchsteller aufrechterhält?
Ändert sich etwas an der Beurteilung, wenn die Verwaltung die Gewährung des rechtswidrig gewährten Vorteils an die Vergleichspersonen, über einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren, nachdem das Verlangen des Anspruchstellers abgelehnt worden war, fortsetzt, obwohl für sie von Beginn der - zuvor begonnenen und hiernach fortgesetzten - Begünstigung der Vergleichspersonen an erkennbar war, daß das Gesetz für die Gewährung solcher Vorteile Voraussetzungen postuliert, die diese Vergleichspersonen nicht erfüllten?
- II.
Kann ein Haushaltsgesetz des Bundes ein Gesetz i.S. des § 51 BBesG sein, und wenn ja, wann?
- III.
Kann ein Beamter des Bundes, wenn die Bundesrepublik einem allgemein bestimmten Teil ihrer Bundesbediensteten aufgrund einer Richtlinie eines Ministeriums und/oder einer Anweisung dieses Ministeriums, diese Richtlinie erweiternd auszulegen, eine Zulage "im Kleide" einer Aufwandsentschädigung (i.S. des § 17 BBesG) gewährt, die sachlich aber eine Erschwernis- oder sonstige Zulage (i.S. der §§ 47, 51 BBesG) darstellt und als solche, aber um die Gewährung an die nach dem Willen des die Richtlinie erlassenden Ministeriums in den Kreis der Richtlinie einbezogenen Personen zu rechtfertigen, auch nur als solche zulässig wäre,
von der Bundesrepublik Deutschland verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn diese Zulage in dieser Weise (als solche des §§ 47, 51 BBesG) - und zwar in der gehörigen Form - geregelt hätte;
und kann er Gewährung der "Aufwandsentschädigung" an sich verlangen, wenn seinen im Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG begründeten Verlangen von Rechts wegen allein entgegengehalten werden könnte, daß in seiner Person die Voraussetzungen des § 17 BBesG nicht erfüllt sind und eine Gleichbehandlung mit begünstigten Vergleichsbeamten nur deshalb ausscheide, weil eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht beansprucht werden könne,
hilfsweise
ist ein Verwaltungsstreitverfahren von Amts wegen auszusetzen, wenn die 0. 1. und 2. beschriebenen tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen, um dem klagenden Anspruchsteller zu ermöglichen, Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland zu erheben, mit dem Ziel, daß diese den Regelungsgegenstand der Richtlinie im Wege einer Rechtsverordnung oder eines Bundesgesetzes regelt und zwar als Gewährung einer "Erschwernis- oder sonstigen Zulage (i.S. von §§ 47, 51 BBesG)"?
rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.
Soweit die Fragen die Gültigkeit und den rechtlichen Umfang der Richtlinien über die Gewährung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung an Bundesbedienstete, denen eine dienstliche Tätigkeit in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) übertragen ist (Anlage 1 zum Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 17. April 1991 - DII4 - 221 170/36), betreffen, können sie nicht zur Zulassung der Revision führen, da diese Richtlinie nicht zum revisiblen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) gehört.
Soweit die Fragestellung die durch die Richtlinie angezeigte Verwaltungspraxis auch unter Berücksichtigung des Art. 3 Abs. 1 GG betrifft, ist anzumerken, daß die Richtlinie mit Ablauf des 31. Dezember 1995 befristet war. Damit hat auch zu diesem Zeitpunkt die auf die Richtlinie zurückgehende Verwaltungspraxis ihr Ende gefunden. Die damit streitigen Rechtsfragen in der Form, in der sie sich hier stellen, können künftig nicht mehr auftreten. Damit entbehren sie der grundsätzlichen Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil diese Zulassungsvorschrift im wesentlichen auf die für die Zukunft richtungsweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet ist (vgl. Beschlüsse vom 8. September 1970 - BVerwG 6 B 49.69 - und vom 17. Juli 1975 - BVerwG 2 B 2.75 - <Buchholz 310 § 132 Nrn. 72 und 136>). Aus diesen Gründen kann auch die "hilfsweise" geltend gemachte Frage nicht zur Zulassung der Revision führen. Im übrigen sieht der Senat keinen klärungsbedürftigen Zweifel daran, daß die Beklagte auch insoweit, als sie bei Gewährung der streitigen Aufwandsentschädigung die Voraussetzungen des § 17 BBesG zu Unrecht angenommen haben sollte, nicht durch den Gleichheitssatz verpflichtet war, die Gewährung auf weitere Fallgruppen auszudehnen, bei denen sie bereits selbst die gesetzlichen Voraussetzungen verneinte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei hat der Senat entsprechend seiner ständigen Praxis in Streitsachen, in denen es um die Verbesserung der Bezüge geht, pauschalierend den zweifachen Jahresbetrag der geltend gemachten Bezüge als Anhaltspunkt für die Bemessung der Bedeutung der Sache zugrunde gelegt (24 Monate × 2.500 DM).
Dr. Müller
Dr. Schmutzler