Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.06.1997, Az.: BVerwG 3 C 22/96
Grünbrache; Zuschuß; Widerruf; Ermessensentscheidung; Begründungserfordernis; Intendiertes Ermessen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.06.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 22/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 12385
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- II. VG Hannover vom 13.05.1992 - 1 Hi VG A 216/88 - Kammer Hildesheim
- I. OVG Lüneburg vom 24.10.1994 - OVG 3 L 3367/92
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 105, 55 - 59
- DVBl 1998, 145-147 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- DVP 1998, 85
- DÖV 1997, 1006-1007 (Volltext mit amtl. LS)
- JA 1998, 453-454
- JuS 1998, 764 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1998, 2233-2234 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1998, 852 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kommt beim Widerruf einer Subventionsbewilligung wegen Zweckverfehlung eine ermessenslenkende Bedeutung zu.
Wird der mit der Gewährung von Subventionen verfolgte Zweck verfehlt und steht der Widerruf der Bewilligung im behördlichen Ermessen, so ist im Regelfall nur die Entscheidung für den Widerruf ermessensfehlerfrei. In Fällen dieser Art bedarf es einer Darlegung der Ermessenserwägungen nur bei Vorliegen atypischer Gegebenheiten; liegen solche vor, so kann die Behörde ihre Ermessensentscheidung auch noch im Verwaltungsstreitverfahren entsprechend ergänzen.