Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.06.1997, Az.: BVerwG 3 B 108/97
Feststellung selbständigen Gebäudeeigentums; Übertragung des Nutzungsrechts durch den Gebäudeeigentümer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.06.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 108/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 12249
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Magdeburg vom 18.02.1997 - VG A 5 K 954/96
Rechtsgrundlagen
- Art. 233 § 2b Abs. 3 EGBGB
- § 2 Abs. 6 VZOG
Fundstelle
- NJ 1997, 503 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Die behördliche Feststellung, daß Gebäudeeigentum entstanden ist und wem es zusteht (Art. 233 § 2 b Abs. 3 EGBGB; § 2 Abs. 6 VZOG), ist nicht deshalb rechtswidrig, weil sie von dem Gebäudeeigentümer nach Übertragung des Nutzungsrechts am Gebäude beantragt worden ist.
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 18. Februar 1997 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerinnen wenden sich als Grundstückseigentümerinnen gegen einen Bescheid der Beklagten, mit welchem zu Lasten ihres Grundstücks selbständiges Gebäudeeigentum gemäß Art. 233 § 2 b Abs. 3 EGBGB auf Antrag und zugunsten der Beigeladenen festgestellt worden ist. Sie wenden ein, die Beigeladene habe das Nutzungsrecht an dem Gebäude bereits vor der behördlichen Entscheidung auf Dritte übertragen und sei daher mangels eigener Nutzung nicht mehr befugt gewesen, diese Feststellung zu beantragen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Zu Unrecht machen die Beschwerdeführerinnen geltend, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Diese Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn die Sache Rechtsfragen von fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die für die Revision entscheidungserheblich sind und im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedürfen. Eine solche Frage zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf.
Zur Klärung der von den Klägerinnen als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichneten Frage, ob der Gebäudeeigentümer auch noch nach Übertragung der Gebäudenutzung den Antrag auf Feststellung gemäß Art. 233 § 2 b Abs. 3 Satz 1 EGBGB stellen dürfe, bedarf es des erstrebten Revisionsverfahrens nicht, weil sich die Beantwortung ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt. Satz 2 der vorstehend genannten Bestimmung schreibt für Feststellungen der hier streitigen Art die Anwendung des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) vor. Gemäß § 2 Abs. 6 VZOG entscheidet die zuständige Stelle "auf Antrag eines der möglichen Berechtigten". Daraus geht hervor, daß die nach dem Vermögenszuordnungsgesetz ergehenden Entscheidungen hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit nicht davon abhängen, daß sie von dem wirklichen Rechtsträger beantragt worden sind. Das Verfahren kann rechtens von jedem in Gang gesetzt werden, der ein Recht auf die - ihn begünstigende - Entscheidung zu haben glaubt. Nach den Feststellungen des angefochtenen Gerichtsbescheides ist es unstreitig, daß das Gebäudeeigentum der Beigeladenen zusteht. Es kann daher nach Ansicht des Senats keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, daß die angefochtene Feststellung auch auf ihren Antrag hin ergehen durfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Pagenkopf
Dr. Borgs-Maciejewski