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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.05.1997, Az.: BVerwG 3 B 151.96

Feststellung eines Konkursvorrechts durch eine Verwaltungsbehörde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.05.1997
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 151.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 19625
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 13.05.1996 - AZ: 4 A 2970/94

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Kimmel
am 27. Mai 1997
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 1996 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 300 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung.

2

1.

Die vom Kläger in erster Linie aufgeworfene Frage, ob die öffentliche Verwaltung schon allein auf der Grundlage von § 146 Abs. 5 KO befugt ist, die Feststellung der Höhe angemeldeter Ansprüche und des für sie beanspruchten Vorrechts zur Konkurstabelle durch Verwaltungsakt verbindlich festzustellen oder ob es hierfür einer gesonderten, außerhalb der Konkursordnung angesiedelten Kompetenznorm bedarf, rechtfertigt nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits entschieden ist. Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinem Urteil vom 22. August 1985 - BVerwG 5 C 18.82 - Buchholz 436.61 § 8 SchwbG Nr. 1, in dem es um die Feststellung eines Konkursvorrechts ging, ausgeführt, nach § 146 Abs. 5 KO könne auch eine Verwaltungsbehörde zu der Feststellung des Konkursvorrechts befugt sein. Das Bestehen dieser Befugnis hat es sodann aus der außerhalb des Konkursrechts begründeten Berechtigung der Behörde hergeleitet, die streitige Forderung durch Verwaltungsakt festzustellen. In Übereinstimmung mit dem eindeutigen Wortlaut und dem Sinn und Zweck des § 146 Abs. 5 KO hat das Gericht dieser Bestimmung damit lediglich die Bedeutung beigemessen, der Verwaltungsbehörde die ihr ansonsten zustehenden und durch die Beschränkungen des Konkursrechts blockierten Kompetenzen wieder zu eröffnen.

3

Eine Revisionszulassung wegen Abweichung von der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kommt hier aber schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Abweichung nicht gerügt ist (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Abgesehen von diesem formellen Gesichtspunkt müßte eine solche Rüge aber auch erfolglos bleiben, weil die Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, außerhalb des Konkursverfahrens berechtigt war, den streitigen Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ob sich die Berechtigung zum Erlaß des Feststellungsbescheides zusätzlich aus § 5 VwVG i.V.m. § 251 Abs. 3 AO ergab, bedarf unter diesen Umständen keiner Erörterung.

4

2.

Die weiterhin aufgeworfene Frage, welche inhaltlichen Anforderungen an einen zulässigen Feststellungsbescheid der Verwaltung zu stellen sind, ist in dem von der Beschwerde angesprochenen Umfang nicht klärungsbedürftig. Es liegt auf der Hand, daß in einem Feststellungsbescheid keine Angaben zum beanspruchten Vorrecht enthalten sein müssen, wenn, wie das Berufungsgericht hier festgestellt hat, ein solches Vorrecht eindeutig nicht in Anspruch genommen wird. Es ist auch nicht zu erkennen, woraus sich die Pflicht zur Angabe der Nummer des Tabelleneintrags ergeben soll, wenn auch ohne eine solche Angabe keine Zweifel an der Identität der festgestellten Forderung bestehen. Das ist hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall.

5

3.

Keiner Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf schließlich auch die Frage, ob das Berufungsgericht die Ermächtigungsgrundlage für den Feststellungsbescheid auswechseln durfte. Diese Frage ist ohne weiteres zu bejahen, da weder die Identität noch die Rechtsgrundlage der festgestellten Forderung berührt war und die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der unterschiedlichen für die Feststellungsbefugnis herangezogenen Rechtsgrundlagen sich nicht unterschieden.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 300 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Kimmel