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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.05.1997, Az.: BVerwG 3 B 28.97

Voraussetzungen für eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Mitwirkungspflicht des Fahrzeughalters zur Feststellung des Fahrzeugsführers

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.05.1997
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 28.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 18776
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 22.10.1996 - AZ: 8 B 101.96

Prozessgegner

Land ...

In der Verwaltungssache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Mai 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und Dr. Borgs-Maciejewski
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 22. Oktober 1996 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.600 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Norm. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn die Beschwerde eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage dieser Art wird sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen.

3

Die vom Kläger gestellte Frage, inwieweit eine Mitwirkungspflicht des Fahrzeughalters zur Feststellung des Fahrzeugsführers besteht, wenn dem Halter zwar der Kreis der als Fahrer in Betracht kommenden Personen bekannt ist, jedoch nicht bzw. nicht mehr die Person, die tatsächlich gefahren ist, kann ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens ohne weiteres bejaht werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß die Behörde ihrer in § 31 a StVZO vorausgesetzten Pflicht zunächst selbst alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Feststellung des Täters zu ergreifen, nur dann genügt, wenn sie den Kraftfahrzeughalter unverzüglich von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung in Kenntnis setzt und daß die hierzu eingeräumte Anhörungsfrist im Regelfall zwei Wochen nicht überschreiten darf, wobei allerdings bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalles ein Abweichen von dieser Regelfrist begründet sein kann (vgl. Urteil vom 13. Oktober 1978 - BVerwG 7 C 77.74 - Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 5).

4

Die Mitwirkungspflicht des Fahrzeughalters ist keineswegs deshalb ausgeschlossen, weil er sich nicht mehr genau an die Person erinnert, die tatsächlich gefahren ist, sondern nur den Kreis der möglichen Fahrer bezeichnen kann, die im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts offenbar unter seinem damaligen Bekanntenkreis zu finden sind, die mit dem neuerworbenen Kraftfahrzeug des Klägers als "Autonarren" Probefahrten unternommen haben. Durch die Benennung dieses Personenkreises hätte der Kläger die behördlichen Ermittlungen wesentlich fördern können und auf diese Weise seiner Mitwirkungspflicht nachkommen können.

5

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zudem anerkannt, daß eine verspätete Anhörung die Anordnung der Fahrtenbuchauflage dann nicht ausschließt, wenn feststeht, daß die Verzögerung für die unterbliebene Anhörung des Täters nicht ursächlich gewesen ist (BVerwG, Beschluß vom 25. Juni 1987 - BVerwG 7 B 139.87 - in Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 17). Selbst wenn man mit dem Kläger unterstellt, daß hier eine verspätete Anhörung erfolgt ist (zwischen drei und vier Wochen nach dem Verkehrsverstoß), so ist diese Verzögerung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht kausal geworden. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger auch nach Verstreichen des zwischen dem Tatzeitpunkt und dem Zugang des Anhörungsschreibens liegenden Zeitraums in der Lage war, den Kreis der Nutzer seines Fahrzeugs zu benennen.

6

Die von der Beschwerde gestellte Frage wird sich mithin in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil es an der Ursächlichkeit einer verspäteten Anhörung des Klägers für die unterbliebene Ermittlung des Täters fehlt.

7

Auch die vom Kläger erhobene Divergenzrüge, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, greift nicht durch. Das Berufungsurteil weicht nicht von dem in der Beschwerdeschrift erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ab. Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, daß das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden, abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Das Berufungsgericht hat erkennbar keinen derartigen abstrakten Rechtssatz aufgestellt. Die angeblich von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden, von der Beschwerde nicht einmal wiedergegebenen Passagen des Berufungsurteils stellen keinen abstrakten Rechtssatz dar, vielmehr sind sie die konkrete Rechtsanwendung auf den vorliegenden Einzelfall.

8

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.600 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Driehaus
Dr. Pagenkopf
Dr. Borgs-Maciejewski