Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.03.1997, Az.: BVerwG 6 C 7/96
Antwort-Wahl-Verfahren; Ärztliche Prüfung; Gesicherte medizinische Erkenntnisse; Prüfungsabschnitt; Fachschrifttum; Lehrbuchliteratur; Ausbildungsliteratur; Primärliteratur
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.03.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 7/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 12548
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH München 21.06.1995 - 7 B 94.1493
- VG München 28.02.1994 - M 3 K 92.4546
Rechtsgrundlagen
- § 14 Abs. 2 S. 1 ÄApprO
- § 14 Abs. 6 ÄApprO
- Art. 12 Abs. 1 GG
Fundstellen
- BVerwGE 104, 203 - 210
- DÖV 1998, 169-170 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1997, 3104-3110 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1998, 62-63 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Im Antwort-Wahl-Verfahren der Ärztlichen Prüfung darf eine Antwort nicht als falsch gewertet werden, wenn sie "gesicherten medizinischen Erkenntnissen" entspricht, die im Fachschrifttum bereits veröffentlicht und Kandidaten des entsprechenden Prüfungsabschnitts im Regelfall ohne besondere Schwierigkeit zugänglich waren (vgl. BVerfGE 84, 59).
2. Zu diesem Fachschrifttum zählt nicht allein die Lehrbuch- und Ausbildungsliteratur, sondern auch die sogenannte Primärliteratur einschließlich des fremdsprachigen Fachschrifttums unter der Voraussetzung, daß die dort veröffentlichten Erkenntnisse wenigstens von Teilen der medizinischen Lehrbuchliteratur aufgenommen und als zumindest vertretbar anerkannt worden sind.
3. In jedem Fall muß der Prüfling substantiiert darlegen, daß und warum sich aus dem in Bezug genommenen Fachschrifttum die Richtigkeit oder zumindest Vertretbarkeit der von ihm gewählten Antwort ergibt.