Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.03.1997, Az.: BVerwG 6 C 8/95
Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung; Befangenheit von Richtern; Medienvielfalt und Sicherung im Rahmen des Rundfunkstaatsvertrages; Genehmigung von Privatrundfunk; Weiterverbreitung und Pflicht von bundesweit empfangbaren Rundfunkprogrammen; Genehmigung eines privaten Programmanbietervertrages; Klagebefugnis einer Landesmedienanstalt für Anfechtungsklage gegen andere Landesmedienanstalt; Beanstandungsverfahren im Rahmen des Rundfunkstaatsvertrages; Rechtsschutzbedürfnis einer Landesmedienanstalt für eine Klage gegen eine andere Landesmedienanstalt; Ermittlungen und Pflicht der für die Erteilung einer Sendeerlaubnis örtlich zuständigen Landesmedienanstalt zur Sicherung der Medienvielfalt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.03.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 8/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 12448
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- I. VG München vom 30.05.1994 - VG M 3 K 93.198
- II. VGH München vom 19.06.1995 - VGH 25 B 94.03762
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 5 Abs. 1 GG
- Art. 19 Abs. 4 GG
- Art. 30 GG
- Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
- § 42 Abs. 1 VwGO
- § 42 Abs. 2 VwGO
- § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO
- § 138 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5 VwGO
- § 19 Abs. 1 Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinigten Deutschland - Rundfunkstaatsvertrag 1991 - vom 31. August 1991, u.a. GVBl Berlin 1991, 310
- § 20 Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinigten Deutschland - Rundfunkstaatsvertrag 1991 - vom 31. August 1991, u.a. GVBl Berlin 1991, 310
- § 21 Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinigten Deutschland - Rundfunkstaatsvertrag 1991 - vom 31. August 1991, u.a. GVBl Berlin 1991, 310
- § 30 Abs. 1 Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinigten Deutschland - Rundfunkstaatsvertrag 1991 - vom 31. August 1991, u.a. GVBl Berlin 1991, 310
- § 30 Abs. 2 Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinigten Deutschland - Rundfunkstaatsvertrag 1991 - vom 31. August 1991, u.a. GVBl Berlin 1991, 310
- § 30 Abs. 3 Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinigten Deutschland - Rundfunkstaatsvertrag 1991 - vom 31. August 1991, u.a. GVBl Berlin 1991, 310
- § 35 Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinigten Deutschland - Rundfunkstaatsvertrag 1991 - vom 31. August 1991, u.a. GVBl Berlin 1991, 310
- Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks - Medienstaatsvertrag - vom 29. Februar 1992, u.a. GVBl Berlin 1992, 151
- Art. 111a Verfassung des Freistaats Bayern
- Bayer. Mediengesetz - BayMG -, vom 24. November 1992, GVBl 1992, 584
Fundstellen
- BVerwGE 104, 170 - 182
- AfP 1997, 742-746
- BayVBl 1998, 696-699
- BayVBl 1998, 731
- CR 1998, 296-300
- DVBl 1997, 1231-1234 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1997, XXX Heft 6 (Kurzinformation)
- JuS 1998, 454-456 (Volltext mit amtl. LS)
- LKV 1997, 249 (Pressemitteilung)
- MMR 1998, 55 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1997, 3040-3042 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1997, 1208 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1997, 569-570
Amtlicher Leitsatz
Die Landesmedienanstalten der Bundesländer haben aufgrund ihrer Letztverantwortung für die Rechtmäßigkeit der in ihrem Sendegebiet ausgestrahlten Rundfunkprogramme gegenüber allen anderen Landesmedienanstalten eine verteidigungsfähige Rechtsposition; sie sind daher klagebefugt für eine Anfechtungsklage, mit der sie geltend machen, die für die Genehmigung eines bundesweit empfangbaren Rundfunkprogramms örtlich zuständige Landesmedienanstalt habe bei der Genehmigung die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages über die Sicherung der Meinungsvielfalt verletzt.
Tenor:
Die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen zu 1 gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juni 1995 werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte und die Beigeladene zu 1 je zur Hälfte. Die Beklagte, die Beigeladenen zu 1 bis 15 und die weiter beteiligte Landesanwaltschaft Bayern tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Entscheidung der beklagten Bayerischen Landeszentrale für neue Medien, mit der sie einen sog. Programmanbietervertrag zwischen der DSF Deutsches Sport Fernsehen GmbH und der Münchner Gesellschaft für Kabel-Kommunikation mbH über die Ausstrahlung eines bundesweit empfangbaren Fernseh-Spartenprogramms ab dem 1. Januar 1993 genehmigt hat, die klagende Medienanstalt Berlin-Brandenburg in einer verteidigungsfähigen eigenen Rechtsposition betrifft, ob diese daraufhin für eine verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage mit dem Ziel der Aufhebung der Genehmigung klagebefugt ist, ob sie für eine solche Klage ein Rechtsschutzbedürfnis hat und ob eine solche Klage zur Aufhebung der Sendegenehmigung führen kann.
Gemäß Art. 111 a Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Landesverfassung i.V.m. Art. 2 Abs. 1 BayMG betreibt die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts im Freistaat Bayern in öffentlicher Verantwortung und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft Rundfunk. In dieser Funktion genehmigte sie am 31. Oktober 1985 einen zwischen der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1, der Kabel-Media-Programmgesellschaft mbH (KMP), und der Beigeladenen zu 2 geschlossenen Programmanbietervertrag, der die bundesweite Verbreitung des Satellitenprogramms Tele 5 vorsah. Die KMP verbreitete das Vollprogramm Tele 5, das in der Verantwortung der Beklagten in Bayern ausgestrahlt wurde und nach den Regeln des Rundfunkstaatsvertrages 1991 (RFStV 1991) in den übrigen Ländern der Bundesrepublik Deutschland weiterverbreitet wurde. Während dieser Zeit veränderten sich die Beteiligungsverhältnisse an der KMP wiederholt, zum Teil mit, zum Teil ohne Zustimmung der Beklagten.
Seit Sommer 1992 gab bei es bei der Beigeladenen zu 1 Bestrebungen, das Programm Tele 5 in ein Sportprogramm umzuwandeln. Die Beigeladene zu 1 ging davon aus, daß mit der beabsichtigten Programmänderung lediglich das genehmigte Vollprogramm geändert werde, während die Beklagte den Standpunkt vertrat, daß es sich um ein anderes neues, nämlich um ein Spartenprogramm handele. Die Beigeladene zu 1 setzte sich damals wie folgt zusammen: Rete Invest Holding S.A. 33,5 %, Axel Springer Verlag AG (einschließlich 7,5 % Axel Springer TV Produktions- und Vertriebsgesellschaft mbH) 24,9 %, Taurus Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG 24,5 %, Ringier AG (über Rincovision AG) 17,1 %. Nach längeren Verhandlungen schlössen die Beigeladenen zu 1 und 2 am 28. Dezember 1992 einen Programmanbietervertrag über ein Sportspartenprogramm, der von der Beklagten unter Berufung auf einen Beschluß ihres Medienrats vom 26. November 1992 mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 28. Dezember 1992 genehmigt wurde. Seit dem 1. Januar 1993 sendet die Beigeladene zu 1 das bundesweite Fernsehspartenprogramm Deutsches Sportfernsehen (DSF), das, wie zuvor Tele 5, über Satellit verbreitet und daneben in einigen Sendebereichen ins Kabelnetz eingespeist oder zum Teil terrestrisch ausgestrahlt wird.
In der Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten (DLM) bestanden unterschiedliche Auffassungen über die Genehmigungsfähigkeit des DSF. Die Bedenken konzentrierten sich vorwiegend auf die Frage, ob wegen Verflechtungen der Beigeladenen zu 1 und Einflußnahmen auf sie und der an ihr im einzelnen beteiligten Gesellschaften dem Erfordernis der Meinungsvielfalt entsprochen werde. Nachdem die Beklagte die Genehmigung erteilt hatte, ohne daß man sich in der Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten einig geworden war, legte die Klägerin am 9. Januar 1993 gegen den Bescheid vom 28. Dezember 1992 Widerspruch ein mit der Begründung, die Genehmigung verstoße sowohl gegen die konzentrationsrechtliche Bestimmung des § 21 RFStV 1991 als auch gegen die in § 30 Abs. 2 RFStV 1991 normierte Abstimmungspflicht der Landesmedienanstalten untereinander. Die Beklagte habe die Genehmigung erteilt, ohne das Ergebnis des Abstimmungsprozesses zwischen den Landesmedienanstalten abzuwarten. Die DLM habe nämlich noch erhebliche Vorbehalte gegen die Genehmigungsfähigkeit des DSF geltend gemacht. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 1993 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unzulässig zurück mit der Begründung, sie habe keine materiellrechtliche Rechtsposition, die sie im Wege eines Widerspruchs geltend machen könne, sondern sei lediglich berechtigt, ein Beanstandungsverfahren gemäß § 30 Abs. 3 RFStV 1991 einzuleiten. Daraufhin hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Anfechtungsklage erhoben mit der Begründung, die von der Beklagten erteilte Genehmigung des Programmanbietervertrages sei rechtswidrig, da sie gegen die Konzentrationsvorschriften des Rundfunkstaatsvertrages verstoße. Insbesondere habe die Beklagte die Verflechtungen innerhalb der Kirch-Gruppe zwischen dem DSF, Pro 7, dem Kabel-Kanal und SAT 1 unzureichend ermittelt.
In der Folgezeit hat die Klägerin außerdem um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht München hat mit Beschluß vom 1. Februar 1993 zunächst festgestellt, daß der Klage der Klägerin aufschiebende Wirkung zukomme. Als daraufhin die Beklagte den Sofortvollzug ihrer Genehmigung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO anordnete, lehnte das Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage jedoch ab. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellte mit Beschluß vom 24. März 1993 unter Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung der von der Klägerin erhobenen Klage wieder her.
Gegen diese Entscheidung sowie eine weitere Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat die Beklagte Verfassungsbeschwerden zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser hat daraufhin wiederholt zugunsten der Beklagten entschieden und zuletzt mit Beschluß vom 4. Mai 1995 eine einstweilige Anordnung erlassen, mit der er den Vollzug des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. April 1995, mit dem dieser die aufschiebende Wirkung der Klage der Klägerin wiederhergestellt hatte, wegen Verstoßes gegen Art. 111 a der Bayerischen Verfassung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache ausgesetzt. Verfassungsbeschwerden der Klägerin gegen die genannten Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs an das Bundesverfassungsgericht wurden von diesem mit Beschluß vom 18. Dezember 1996 - 1 BvR 748/93, 616/95 und 1228/95 - NJW 1997, 1147, als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Klägerin habe den Rechtsweg nicht erschöpft; denn sie hätte vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts versuchen müssen, beim Bundesverwaltungsgericht, bei dem das Hauptsacheverfahren inzwischen in der Revisionsinstanz anhängig war, vorläufigen Rechtsschutz zu erlangen.
Durch Urteil vom 30. Mai 1994 hat das Bayerische Verwaltungsgericht München den Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 28. Dezember 1992 aufgehoben. Die sowohl von der Beklagten als auch von der Beigeladenen zu 1 gegen dieses Urteil eingelegten Berufungen hat das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil zurückgewiesen. Die Berufungsverhandlung fand am 1. Juni 1995 ausweislich der Verhandlungsniederschrift über die mündliche Verhandlung sowie der vom Revisionsgericht eingeholten dienstlichen Äußerungen der Vorsitzenden des 25. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie der beisitzenden Richter nicht im eigenen Dienstgebäude des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, sondern im Gebäude des Landessozialgerichts statt. Wie es sich um 17.42 Uhr herausstellte, war die Pforte des Gerichts ab etwa 16.20 Uhr nicht mehr besetzt gewesen. Daraufhin veranlaßte die Vorsitzende des 25. Senats, daß ein Richter des Landessozialgerichts den Dienst an der Pforte übernahm, so daß nunmehr der Zugang für die Öffentlichkeit wiederhergestellt war. Ausweislich der Verhandlungsniederschrift erhielten sodann alle Beteiligten, die sich während des Ausschlusses der Öffentlichkeit geäußert hatten, Gelegenheit, ihren Vortrag zu wiederholen. Danach wurde die mündliche Verhandlung mit weiterem Vortrag der Beteiligten, mit Beweisanträgen und mit der Stellung der Anträge fortgesetzt. Ausweislich der Verhandlungsniederschrift schloß die Vorsitzende die mündliche Verhandlung um 18.45 Uhr, "als das Wort nicht mehr gewünscht" wurde. Diesem Inhalt der Niederschrift hat keiner der Beteiligten widersprochen.
Das Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet: Die Klage sei zulässig. Insbesondere sei die Klägerin i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Sie habe nach Landesrecht eine verteidigungsfähige Rechtsposition; diese werde durch den Rundfunkstaatsvertrag weder eingeschränkt noch gar beseitigt. Richtige Klageart sei eine Anfechtungsklage; zwar bestehe zwischen der Beklagten und der Klägerin kein Subordinationsverhältnis, aber die Klägerin sei an die Entscheidung der Beklagten wie bei einem Verwaltungsakt einseitig gebunden. Die Klägerin habe für ihre Klage auch ein Rechtsschutzbedürfnis, weil das in § 30 Abs. 3 RFStV 1991 geregelte, formlose Beanstandungsverfahren eine verbindliche gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle nicht ersetzen könne. Die Anfechtungsklage sei auch begründet, und zwar bereits deshalb, weil dem Genehmigungsbescheid die nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz erforderliche Begründung fehle und weil außerdem keine Ermessenserwägungen angestellt worden seien. Es könne deshalb dahinstehen, ob die Beklagte auch ihre Pflicht zur Abstimmung mit den anderen Medienanstalten gemäß § 30 Abs. 2 RFStV 1991 verletzt habe. Die Beklagte habe nicht die notwendigen Ermittlungen angestellt, um prüfen und entscheiden zu können, ob die Beigeladene zu 1 die Anforderungen des Rundfunkstaatsvertrages an die Sicherung der Meinungsvielfalt erfülle. Diese Pflicht zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts obliege der Beklagten gerade auch gegenüber den anderen Landesmedienanstalten, die an die Zulassungsentscheidung der Beklagten gebunden seien.
Die Beklagte sowie die Beigeladene zu 1 haben gegen dieses Urteil die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie ihre Klagabweisungsbegehren weiterverfolgen. Insoweit trägt die Beklagte im wesentlichen vor: Das angefochtene Urteil leide an mehreren Verfahrensmängeln, u.a. an der nicht vorschriftsgemäßen Besetzung des Gerichtes, Verstoß gegen § 138 Nr. 1 und 2 VwGO, weil an dem angefochtenen Urteil Richter mitgewirkt hätten, die wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden seien und weil das Ablehnungsgesuch nach Sachlage Erfolg hätte haben müssen. Die Besorgnis der Befangenheit der beteiligten Richter sei begründet, weil sie sich mit dem Verfahren der Beklagten bei Erteilung der Genehmigung außerordentlich kritisch auseinandergesetzt und sich außerdem über die gegenteilige Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes, der dem Verwaltungsgerichtshof übergeordnet sei, einfach hinweggesetzt hätten. Außerdem sei im vorliegenden Verfahren zum Nachteil der Beklagten schneller als in anderen Verfahren entschieden worden. Das Berufungsgericht habe außerdem § 138 Nr. 5 VwGO verletzt, weil während der mündlichen Verhandlung über einen längeren Zeitraum hinweg die Öffentlichkeit ausgeschlossen gewesen sei und weil die Wiederholung des fraglichen Teils der Verhandlung nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit nicht ausgereicht hätte, den vorangegangenen Mangel des Ausschlusses der Öffentlichkeit zu heilen. Das Berufungsgericht habe auch in der Sache falsch entschieden, insbesondere Bundesrecht, u.a. § 42 Abs. 2 VwGO, verletzt. Eine verteidigungsfähige Rechtsposition der Klägerin, wie sie Voraussetzung für die Annahme einer Klagebefugnis gewesen sei, habe das Berufungsgericht nicht eindeutig festgestellt. So habe es insbesondere die Grundrechtsfähigkeit der Klägerin, aus der es eine verteidigungsfähige Rechtsposition hätte herleiten können, ausdrücklich offengelassen. Aber auch aus dem Rundfunkstaatsvertrag könne die Klägerin für sich keine verteidigungsfähige Rechtsposition herleiten. Es gebe nämlich keinen Rechtsanspruch derjenigen Landesmedienanstalten, die nicht für die Erteilung der Sendegenehmigung zuständig seien, auf Verhinderung unzulässiger Meinungskonzentration. Bei der Erteilung der Genehmigung habe die Beklagte in Ausübung einer allein ihr zustehenden Kompetenz gehandelt und dabei nicht der Zustimmung der Klägerin bedurft. Es komme hinzu, daß die Organisation der Klägerin nicht geeignet sei, die ihr gemäß Art. 5 Abs. 1 GG obliegende Aufgabe der Gewährleistung der Rundfunkfreiheit sachgerecht wahrzunehmen. Der Medienrat der Klägerin bestehe lediglich aus sieben Mitgliedern, die sämtlich von Staatsorganen gewählt würden, nämlich den Parlamenten der Länder Berlin und Brandenburg, so daß dieser Medienrat nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als staatsfernes Entscheidungsorgan angesehen werden könne. Jedenfalls habe die nach dem Rundfunkstaatsvertrag örtlich zuständige Landesmedienanstalt ein Entscheidungsmonopol, das eine Überwachung durch die anderen Landesmedienanstalten ausschließe. Damit sei auch kein Raum für eine gerichtliche Überprüfung ihres Genehmigungsbescheids. Jedenfalls könne die Klägerin aus dem Rundfunkstaatsvertrag keine eigene Rechtsposition herleiten, die ihr eine Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage verleihen könnte. Im Hinblick auf das in § 30 Abs. 3 RFStV 1991 geregelte Beanstandungsverfahren fehle der Klägerin außerdem ein Rechtsschutzbedürfnis für eine verwaltungs-rechtliche Klage mit dem Ziel der Aufhebung der von der Beklagten erteilten Genehmigung. Schließlich fehle im Berufungsurteil eine eindeutige Feststellung einer Rechtsverletzung durch die erteilte Genehmigung. Da das Berufungsgericht eine Verletzung der Abstimmungspflicht gemäß § 30 Abs. 2 RFStV 1991 ausdrücklich offengelassen habe, hätte es eine andere Rechtsverletzung eindeutig feststellen müssen. Daran fehle es aber. Insbesondere reiche hierfür nicht aus, daß der Genehmigungsbescheid nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht ausreichend begründet sei. Einer Begründung habe es hier schon deshalb nicht bedurft, weil die Genehmigung nicht in Rechte anderer eingreife. Im übrigen habe die Beklagte hinreichend geprüft, daß die Beigeladene zu 1 die Anforderungen der Medienvielfalt erfülle. Soweit hier noch Zweifel möglich gewesen seien, habe sie sich durch einen Widerrufsvorbehalt die Möglichkeit einer späteren Korrektur vorbehalten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juni 1995 abzuändern und unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 30. Mai 1994 die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juni 1995 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen als den 25. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zurückzuverweisen.
Die Beigeladene zu 1 begründet ihre Revision im wesentlichen wie folgt: Der Klägerin fehle für ihre Klage insbesondere die nach Bundesrecht erforderliche Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO. Nach den eindeutigen Regelungen des Rundfunkstaatsvertrages sei nämlich die Beklagte für die Erteilung der Sendegenehmigung allein zuständig gewesen; allein auf diese Weise sei ein bundeseinheitlicher Rundfunk möglich. Damit fehle es an einer eigenen Rechtsposition der Klägerin, die durch die von der Beklagten erteilte Genehmigung verletzt sein könne. Außerdem fehle der Klägerin im Hinblick auf das in § 30 Abs. 2 RFStV 1991 geregelte Beanstandungsverfahren auch das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage. Jedenfalls sei die Klage unbegründet, weil allein die fehlende Begründung der Genehmigungsentscheidung diese nicht rechtswidrig mache. Im übrigen sei die von der Klägerin gesehene Gefahr für die Medienvielfalt nicht nachgewiesen und deshalb ohne Bedeutung.
Die Beigeladene zu 1 beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juni 1995 sowie unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 30. Mai 1994 die Klage zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Das Berufungsgericht habe zu Recht die Aufhebung des Genehmigungsbescheides durch das Verwaltungsgericht bestätigt, weil die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt worden sei, daß die Beklagte die Frage der hinreichenden Sicherung der Meinungsvielfalt nicht hinreichend geprüft habe. Damit habe sie die Gefahr begründet, daß die durch Art. 5 Abs. 1 GG gebotene Meinungsvielfalt auch im privaten Rundfunk gefährdet werde, und zwar auch für das Gebiet derjenigen Medienanstalten, die nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages an die Entscheidung der örtlich zuständigen Landesmedienanstalt gebunden und folglich verpflichtet seien, ein von der örtlich zuständigen Landesmedienanstalt genehmigtes Rundfunkprogramm auch in ihrem Gebiet zu verbreiten. Jede Landesmedienanstalt müsse in der Lage sein, die Rechtmäßigkeit einer Zulassungsentscheidung durch eine andere Landesmedienanstalt gerichtlich überprüfen zu lassen, um ihrer Verantwortung für ihr Sendegebiet und insbesondere den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Medienvielfalt genügen zu können.
Die Klägerin beantragt, die Revisionen der Beklagten sowie der Beigeladenen zu 1 zurückzuweisen.
Die am Verfahren beteiligte Landesanwaltschaft Bayern schließt sich inhaltlich im wesentlichen dem Vertrag der Beklagten an und beantragt, die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juni 1995 und des Verwaltungsgerichts München vom 30. Mai 1994 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beigeladenen zu 2 bis 15 stellen keinen Antrag.
II.
Die zulässigen Revisionen sind nicht begründet. Eine Verletzung von Bundesrecht durch das angefochtene Urteil läßt sich nicht feststellen.
1. a) Die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht sei bei seiner Entscheidung nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, Verletzung von § 138 Nr. 1 VwGO, ist unbegründet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, mit der es Ablehnungsgesuche zurückgewiesen hat, ist im Revisionsverfahren nicht mehr anfechtbar, § 152 VwGO und § 548 ZPO i.V.m. § 173 VwGO. Auch ist nicht schlüssig vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht bei der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs willkürlich entschieden und damit die damaligen Berufungsklägerinnen in ihrem Anspruch aus Art. 101 Abs. 1 GG auf den gesetzlichen Richter verletzt hätte. Allein der Umstand, daß das Berufungsgericht das Verfahren der Berufungsklägerinnen schneller als andere Verfahren terminiert hat und in den vorausgegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zum Nachteil der Berufungskläger entschieden hat und nicht der Rechtsauffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs gefolgt ist, ist nicht geeignet, die Verneinung der Besorgnis der Befangenheit der betroffenen Richter als willkürlich erscheinen zu lassen. Gleichermaßen scheidet eine Verletzung von § 138 Nr. 2 VwGO aus, weil sie die Mitwirkung von mit Erfolg abgelehnten Richtern voraussetzt.
b) Die weitere Verfahrensrüge, das angefochtene Urteil sei auf eine mündliche Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden seien, Verstoß gegen § 138 Nr. 5 VwGO, ist ebenfalls unbegründet. Zwar hat das Berufungsgericht seine insoweit bestehenden Pflichten zunächst dadurch verletzt, daß es, als die mündliche Verhandlung über den normalen Dienstschluß (16.00 Uhr) hinaus andauerte, sich nicht vergewissert hat, ob die Öffentlichkeit weiterhin ungehinderten Zugang zu der mündlichen Verhandlung hatte; denn da die mündliche Verhandlung nicht im Dienstgebäude des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs stattfand, sondern im Gebäude des Landessozialgerichts, war es nicht selbstverständlich, daß auch in diesem Gebäude die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zur Gewährleistung des öffentlichen Zugangs zur mündlichen Verhandlung über den normalen Dienstschluß hinaus getroffen worden waren, zumal das Berufungsgericht nicht ohne weiteres davon ausgehen konnte, daß die für die Gewährleistung des freien Zugangs der Öffentlichkeit zu mündlichen Verhandlungen zuständigen Bediensteten des Landessozialgerichts über die mündliche Verhandlung des Berufungsgerichts in ihrem Gebäude informiert waren. Das Berufungsgericht hatte daher die Pflicht, zur Gewährleistung des ungehinderten Zugangs für die Öffentlichkeit zu der vor ihm stattfindenden mündlichen Verhandlung in diesem "fremden" Gebäude die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen für den Fall zu treffen, daß die mündliche Verhandlung über das normale Dienstende hinaus andauerte und folglich die Gefahr bestand, daß das Gebäude nach 16.00 Uhr verschlossen und die Eingangspforte nicht mehr besetzt oder der freie Zugang anderweit ausgeschlossen war.
Diese Pflicht hat das Berufungsgericht verletzt. Wie sich aus den vom Senat eingeholten dienstlichen Äußerungen sowohl der Senatsvorsitzenden als auch der beisitzenden Richter ergibt, hatte das Berufungsgericht keine eigenen Vorkehrungen zur Gewährleistung des freien Zugangs zu der vor ihm stattfindenden mündlichen Verhandlung nach Dienstschluß getroffen und sich auch nicht vergewissert, daß die Verwaltung des Landessozialgerichts, in dem die mündliche Verhandlung stattfand, ihrerseits solche Vorkehrungen getroffen hatte. Der Umstand, daß ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht tatsächlich in der Zeit von ca. 16.20 Uhr bis 17.42 Uhr die Eingangspforte nicht besetzt und folglich der freie Zugang zu der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht möglich, die Öffentlichkeit also ausgeschlossen war, ist folglich dem Berufungsgericht zuzurechnen.
Dieser Mangel ist indessen dadurch geheilt worden, daß die Öffentlichkeit dadurch wiederhergestellt wurde, daß ausweislich der Verhandlungsniederschrift, deren Richtigkeit von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen worden ist, ein Richter des Landessozialgerichts ab ca. 17.50 Uhr den Dienst an der Pforte übernahm und daraufhin jedermann, der die mündliche Verhandlung in der Sache besuchen wollte, wieder freien Zugang hatte und daß außerdem der Teil der mündlichen Verhandlung, der unter Ausschluß der Öffentlichkeit stattgefunden hatte, nach der Wiederherstellung der Öffentlichkeit wiederholt wurde. Zwar wurde an dem Dienstgebäude des Landessozialgerichts kein besonderer Hinweis darüber angebracht, daß die Öffentlichkeit in der Zeit ab ca. 16.20 Uhr bis ca. 17.50 Uhr ausgeschlossen gewesen sei und derjenige Teil der mündlichen Verhandlung, der unter Ausschluß der Öffentlichkeit stattgefunden hatte, nunmehr wiederholt werde; ein solcher Hinweis war indes nicht erforderlich, nachdem die Öffentlichkeit wiederhergestellt worden war, weil nunmehr jedermann, der ein Interesse an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung hatte, wieder freien Zugang zur mündlichen Verhandlung hatte, und derart in der Lage war, auch demjenigen Teil der mündlichen Verhandlung beizuwohnen, der unter Ausschluß der Öffentlichkeit stattgefunden hatte und nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit wiederholt wurde. Zwar endete die mündliche Verhandlung ausweislich der Verhandlungsniederschrift um 18.45 Uhr und somit bereits etwa eine Stunde nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit um ca. 17.50 Uhr, während die Öffentlichkeit vorher für einen Zeitraum von insgesamt ca. einer Stunde und dreißig Minuten ausgeschlossen gewesen war. Allein daraus kann indessen nicht gefolgert werden, daß die Zeit nach der Wiederherstellung der Öffentlichkeit nicht ausgereicht hätte, für eine vollständige Wiederholung des Teils der mündlichen Verhandlung, der unter Verletzung des Prinzips der Öffentlichkeit stattgefunden hatte, so daß der Mangel der Verletzung des Prinzips der Öffentlichkeit fortgewirkt hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, daß der Teil der mündlichen Verhandlung, der unter Verletzung von § 138 Nr. 5 VwGO unter Ausschluß der Öffentlichkeit stattgefunden hatte, nach der Wiederherstellung der Öffentlichkeit gegen 17.50 Uhr seinem wesentlichen Inhalt nach vollständig wiederholt worden ist und dadurch der Mangel des zeitweiligen Ausschlusses der Öffentlichkeit geheilt worden ist. Das folgt insbesondere auch aus dem Schlußsatz der Verhandlungsniederschrift, wonach die Vorsitzende des Senats die mündliche Verhandlung erst schloß, "als das Wort nicht mehr gewünscht" wurde, nachdem zuvor, nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit, ausweislich der Verhandlungsniederschrift allen Beteiligten "die Gelegenheit gegeben worden war, ihren Vortrag (nämlich während der Zeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit) zu wiederholen". Diesen Feststellungen in der Verhandlungsniederschrift haben die Revisionsklägerinnen nicht widersprochen. Daraus folgt zugleich, daß sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hinreichend Gelegenheit zum Vortrag hatten und somit auch nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sind.
2. Auch in der Sache können die Revisionen keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung maßgeblich in Anwendung von nichtrevisiblem Landesrecht getroffen. Das gilt auch hinsichtlich der Auslegung und Anwendung der Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages 1991 (Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinigten Deutschland vom 31. August 1991 - RFStV 1991 -, abgedruckt u.a. im GVBl Berlin 1991, 310), bei dessen Abschluß die beteiligten Bundesländer in Wahrnehmung ihrer ausschließlichen Landeskompetenz für das Rundfunkwesen gehandelt haben, vgl. Art. 30, 70 ff. GG. Die Aufgabe des Revisionsgerichts beschränkt sich deshalb darauf zu prüfen, ob das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung etwa die bundesrechtlichen Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt oder aber das einschlägige Landesrecht willkürlich ausgelegt und angewendet hat. Beides läßt sich nicht feststellen. Im Gegenteil erscheint die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts in besonderem Maße geeignet, diejenigen Maßstäbe zu erfüllen, die das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hergeleitet hat. Soweit die Revisionsklägerinnen insoweit wesentlich eine Verletzung von bundesrechtlichen Vorschriften, insbesondere des § 42 Abs. 2 VwGOüber die für eine Anfechtungsklage erforderliche Klagebefugnis, geltend machen, geht es auch dabei letztlich allein um die in Rede stehenden materiellrechtlichen Rechtspositionen der Klägerin, die sich allein aus dem einschlägigen Landesrecht und hier insbesondere aus dem Rundfunkstaatsvertrag 1991 ergeben.
a) Es ist letztlich unschädlich, daß sich das Berufungsgericht mit der materiellrechtlichen Rechtsposition der Klägerin kaum im Rahmen der Erörterung der Begründetheit der Klage, die eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten voraussetzte, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sondern fast ausschließlich im Zusammenhang der Prüfung der Klagebefugnis der Klägerin für die von ihr erhobene Anfechtungsklage gemäß § 42 VwGO befaßt hat; denn alle Gesichtspunkte, die für die Annahme der Begründetheit der Klage erörtert und bejaht werden mußten, insbesondere die Verletzung in eigenen Rechten durch den angefochtenen Verwaltungsakt, hat es im Rahmen der Prüfung und Bejahung der Klagebefugnis hinreichend erörtert, und diese Gesichtspunkte tragen im Zusammenhang mit den sonstigen Entscheidungsgründen - wie noch darzulegen ist - die angefochtene Entscheidung. Insoweit läßt sich deshalb eine Verletzung von Bundesrecht nicht feststellen.
Die bundesrechtliche Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO ist nämlich jedenfalls dann nicht verletzt, wenn das Gericht, das eine Klagebefugnis bejaht, eine materiellrechtliche Rechtsposition aufzeigt, die durch den von der klagenden Partei angefochtenen Akt verletzt sein kann. Das hat das Berufungsgericht getan. In diesem Zusammenhang hat es in der von der Beklagten ausgesprochenen Genehmigung des zwischen der Beigeladenen zu 1 und der Beigeladenen zu 2 geschlossenen Programmanbietervertrags einen gemäß § 42 VwGO vor den Verwaltungsgerichten anfechtbaren Verwaltungsakt gesehen, dessen Rechtswirkungen zu Lasten der Klägerin gingen und der deshalb Gegenstand einer Anfechtungsklage sein könne. Diese Annahme hat es damit begründet, daß zwar zwischen der Beklagten und der Klägerin kein Subordinationsverhältnis bestehe, wie es der Erlaß eines Verwaltungsakts gegenüber dem Adressaten gewöhnlich voraussetze, daß die Klägerin jedoch durch den wirksamen Genehmigungsbescheid, auch wenn er nicht an sie gerichtet sei, aufgrund des Rundfunkstaatsvertrages 1991 betroffen sei, weil sie nämlich bei Einstrahlung eines fremden, aber genehmigten Programms in ihr Sendegebiet zur Weiterverbreitung verpflichtet und insofern durch die von der Beklagten der Beigeladenen zu 1 erteilte Genehmigung "gebunden" sei. Diese Begründung ist aus Gründen des Bundesrechts nicht zu beanstanden, weil die von der Klägerin angefochtene, von der Beklagten erteilte Genehmigung jedenfalls für die Beigeladenen zu 1 und 2 einen Verwaltungsakt im Sinne des Bundesrechts darstellt und weil die einseitige Bindung der Klägerin an diese Genehmigung sie in einer Weise in eigenen Rechtspositionen betreffen kann, wie dies vergleichbar bei bundesrechtlich geregelten Verwaltungsakten mit Doppelwirkung der Fall ist. Bei diesen ist anerkannt, daß sie daraufhin auch etwa von einer öffentlich-rechtlich organisierten Selbstverwaltungskörperschaft, die durch die Entscheidung ebenfalls in eigenen Rechtspositionen betroffen ist, angefochten werden können. Anderenfalls wäre die aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unserer Verfassungsordnung gebotene Möglichkeit, sich gegen Beeinträchtigungen eigener Rechte gerichtlich zu wehren, verschlossen. Letztlich kommt es aus der Sicht des Bundesrechts somit allein darauf an, ob die Klägerin i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO eine eigene Rechtsposition geltend machen kann, die durch die von der Beklagten den Beigeladenen zu 1 und 2 erteilte Genehmigung verletzt sein kann. Dies hat das Berufungsgericht mit einer Begründung bejaht, die aus Gründen des Bundesrechts nicht zu beanstanden, insbesondere nicht willkürlich ist.
Insoweit hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Klägerin eine (materiellrechtliche) "Rechtsposition als eigenständige Selbstverwaltungsträgerin" gemäß § 8 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks (vom 29. Februar 1992 - Medienstaatsvertrag (MStVBB); GVBl Berlin 1992, 151) habe, in die die Beklagte mit ihrem Genehmigungsbescheid eingegriffen habe. Zu ihren in Selbstverwaltung wahrzunehmenden Aufgaben gehöre es insbesondere, gemäß § 9 Abs. 1 MStVBB über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages zu wachen und für dessen Durchführung zu sorgen. Sie sei damit die wegen der gebotenen Staatsferne des Rundfunks erforderliche Instanz, um die Organisation und die Durchführung des privaten Rundfunks i.S. der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (s. insbesondere BVerfGE 73, 118, 158 ff. [BVerfG 04.11.1986 - 1 BvF 1/84]) [BVerfG 04.11.1986 - 1 BvF 1/84] zu gewährleisten. Folglich sei sie für die Rechtmäßigkeit des in ihrem Sendebereich ausgestrahlten Privatrundfunks zuständig und verantwortlich. Ob sie in dieser Eigenschaft auch als Trägerin des Rundfunkgrundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fungiere, sei für diese Frage unerheblich. Diesen aus dem Bundesverfassungsrecht hergeleiteten Überlegungen stimmt der Senat zu. Sie sind zutreffend, weil es hier nicht um Art. 5 Abs. 1 GG als Abwehrrecht geht, sondern um die staatlichen Schutzpflichten, die durch Art. 5 Abs. 1 GG ausgelöst werden.
Weiterhin meint das Berufungsgericht, die Rechtsposition der Klägerin werde nicht dadurch beseitigt, daß die Klägerin durch die Regelungen des Rundfunkstaatsvertrages 1991, der den Grundsatz bundestreuen Verhaltens im Bereich des Rundfunks konkretisiere, eingebunden sei; zwar bestimme § 30 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 RFStV 1991, daß bei bundesweiten Programmen die (örtlich) zuständige Landesmedienanstalt die Zulassung nach Landesmedienrecht erteile, an die die übrigen Landesmedienanstalten auch nach Maßgabe von § 35 RFStV 1991 gebunden seien. Dadurch würden die übrigen Landesmedienanstalten jedoch letztlich nur zur Hinnahme und Übernahme rechtmäßig zugelassener Programme angehalten; ein ausschließliches und unbeeinflußbares Entscheidungsmonopol der (örtlich) zuständigen Landesmedienanstalt werde nicht begründet. Es bestehe kein Grund zu der Annahme, daß die Länder durch den Abschluß des Rundfunkstaatsvertrages und seine landesrechtliche Übernahme auf eine Mitwirkung und Verantwortung ihrer Landesmedienanstalt bei der Organisation des bundesweiten Privatrundfunks schlechthin verzichtet hätten.
Die Zusammenarbeit zwischen den Landesmedienanstalten sei durch den Rundfunkstaatsvertrag in der Weise geregelt, daß auf der Grundlage von § 30 RFStV 1991 im Außenverhältnis nur eine Landesmedienanstalt entscheide und dabei die übrigen Landesmedienanstalten insbesondere nach Maßgabe von § 35 RFStV 1991 binde. Diese Alleinzuständigkeit der örtlich zuständigen Landesmedienanstalt für die Genehmigung eines Rundfunkprogrammes im Außenverhältnis bedeute aber nicht, daß die übrigen Landesmedienanstalten im Innenverhältnis gegenüber der zuständigen Landesmedienanstalt, hier der Beklagten, ohne durchsetzbare Mitwirkungsrechte wären. Jedenfalls verfüge die Klägerin gegenüber der Beklagten insoweit über eine verteidigungsfähige Rechtsstellung, als sie in der Lage sein müsse, über die Rechtmäßigkeit des in ihrem Sendegebiet ausgestrahlten Rundfunkprogramms zu wachen und diese sicherzustellen.
Diese allein die Auslegung von irrevisiblem Recht betreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts lassen eine Verletzung von Bundesrecht um so weniger erkennen, als es der föderativen Verfassungsordnung des Grundgesetzes entspricht, daß jedes Bundesland seine Kompetenzen grundsätzlich in alleiniger eigener Verantwortung wahrnimmt und selbst für die Rechtmäßigkeit jeglichen öffentlich-rechtlichen Handelns in seinem Gebiet Sorge trägt. Diese Letztzuständigkeit und Eigenverantwortung eines jeden Bundeslandes für die rechtmäßige Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben in seinem Gebiet würde in bundesrechtlich bedenklicher Weise in Frage gestellt, wenn sich die Bundesländer durch Staatsvertrag der Möglichkeit begeben könnten und begeben hätten, mangels anderer Rechtmäßigkeitsgarantien gegen rechtswidriges Handeln erforderlichenfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Aus dieser materiellrechtlichen Rechtsposition kann die Klägerin prozessual die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO herleiten.
Für die Richtigkeit der Auffassung, daß die Bundesländer beim Abschluß des Rundfunkstaatsvertrages 1991 eine verteidigungsfähige Rechtsposition aller Landesmedienanstalten und damit die Möglichkeit von verwaltungsgerichtlichen Klagen von Landesmedienanstalten im Innenverhältnis zu anderen Landesmedienanstalten nicht ausschließen wollten, spricht schließlich auch der Umstand, daß dieselben Bundesländer in den ab dem 1. Januar 1997 geltenden Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (vom August/September 1996, abgedruckt u.a. in GVBl Berlin, 1996, S. 526) eine neue Bestimmung (§ 48) aufgenommen haben, wonach "in einem (demnach als zulässig vorausgesetzten) gerichtlichen Verfahren die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden (kann), daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrags beruhe". Eben auf eine Verletzung der Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages 1991, und zwar speziell über die Sicherung der Meinungsvielfalt (§§ 20 und 21), beruft sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren.
Konkret hat sich die Klägerin zur Begründung ihrer Klagebefugnis für eine Klage, gerichtet auf Aufhebung der von der Beklagten erteilten Sendeerlaubnis, darauf berufen, daß sie im Rahmen der Rundfunkordnung unter dem Dach des Grundgesetzes und hier insbesondere im Hinblick auf die in Art. 5 Abs. 1 garantierte Rundfunkfreiheit berechtigt und verpflichtet sei, für eine Medienvielfalt auch im Bereich des privaten Rundfunks i.S. der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Sorge zu tragen und daß durch die von der Beklagten erteilte Sendeerlaubnis die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages 1991 (insbesondere §§ 20 und 21), die eine Medienvielfalt auch im Bereich des privaten Rundfunks gewährleisten sollten, verletzt würden. Wenn sie aber durch die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages an die von der Beklagten erteilte Sendeerlaubnis gebunden und somit verpflichtet wäre, ein nach ihrer Auffassung rechtswidriges Rundfunkprogramm in ihrem Sendegebiet zu verbreiten, müsse sie, um ihrer Verantwortung für ihr Sendegebiet genügen zu können, auch in der Lage sein, die ihrer Auffassung nach rechtswidrige Sendeerlaubnis im Wege einer verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage einer gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle zuzuführen; anderenfalls sei sie nicht in der Lage, für ihr Sendegebiet die ihr nach der Verfassung obliegende Verantwortung für einen rechtmäßigen Rundfunk in ihrem Gebiet effektiv wahrzunehmen. Dem ist das Berufungsgericht gefolgt, und dies ist aus den dargelegten Gründen aus der Sicht des Bundesrechts, vgl. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 5 Abs. 1 GG, nicht zu beanstanden.
Soweit die Beklagte schließlich geltend macht, daß die Klägerin schon deshalb nicht berechtigt sei, unter Berufung letztlich auf Art, 5 Abs. 1 GG die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten erteilten Sendegenehmigung in Frage zu stellen, weil ihr Hauptorgan, der Medienrat, in seiner Zusammensetzung nicht den Anforderungen an eine staatsfern organisierte Instanz zur Wahrung der Rundfunkfreiheit auf Landesebene entspreche - weil sich nämlich der Medienrat der Klägerin gemäß §§ 10 und 11 des Medienstaatsvertrages Berlin-Brandenburg aus lediglich sieben Mitgliedern zusammensetze, die sämtlich von den Parlamenten der beiden Bundesländer Berlin und Brandenburg und somit ausschließlich anhand politischer Maßstäbe gewählt würden -, ist dies im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb unerheblich, weil die Klägerin, so wie sie auf der Grundlage des Medienstaatsvertrages zwischen Berlin und Brandenburg existiert, jedenfalls berechtigt ist, als Landesmedienanstalt der Länder Berlin und Brandenburg die Rechte dieser beiden Länder aus dem Rundfunkstaatsvertrag wahrzunehmen. Auch insoweit läßt sich eine Verletzung von Bundesrecht durch das Berufungsurteil also nicht feststellen.
b) Auch soweit das Berufungsgericht der Klägerin für ihre Anfechtungsklage, gerichtet auf Aufhebung der von der Beklagten erteilten Sendegenehmigung, ein Rechtsschutzbedürfnis zuerkannt hat, ist dies aus Gründen des Bundesrechts nicht zu beanstanden. Zwar enthält der Rundfunkstaatsvertrag 1991 eine spezielle Regelung über ein Beanstandungsverfahren. Danach (§ 30 Abs. 3) kann jede Landesmedienanstalt gegenüber der Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung erteilt wurde, beanstanden, daß ein bundesweit verbreitetes Programm gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstößt; die zuständige Landesmedienanstalt ist daraufhin verpflichtet, sich mit der Beanstandung zu befassen und die beanstandende Landesmedienanstalt von der Überprüfung und von eingeleiteten Schritten zu unterrichten. Nach Auffassung des Berufungsgerichts vermag diese Regelung die nach der VwGO gegebene Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes schon deshalb nicht auszuschließen, weil es sich bei der VwGO um eine bundesrechtliche Regelung handele, die die Länder nicht ändern könnten. Außerdem stelle das in § 30 Abs. 3 RFStV 1991 geregelte Beanstandungsverfahren kein förmliches Rechtsschutz verfahren, sondern ein formloses Verfahren dar, das schon deshalb ein gerichtliches Verfahren nicht ersetzen könne. Schließlich habe die Beklagte zwar noch keine Entscheidung im Beanstandungsverfahren getroffen, aber im gerichtlichen Verfahren zu erkennen gegeben, daß sie die Beanstandung der Klägerin für unbegründet halte. In dieser Situation könne ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die von ihr angestrengte verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage nicht verneint werden, zumal sie allein auf diese Weise ihre dargelegte materielle Rechtsposition im Innenverhältnis zu den anderen Landesmedienanstalten wirksam verteidigen könne. Auch diese Begründung läßt eine Verletzung von Bundesrecht nicht erkennen, sie ist insbesondere nicht willkürlich.
c) Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die somit zulässige Anfechtungsklage der Klägerin auch begründet, und zwar "bereits deshalb", weil dem angefochtenen Genehmigungsbescheid die nach Verwaltungsverfahrensrecht notwendige Begründung als Beleg dafür fehle, daß und welche Ermittlungen die Beklagte angestellt habe, um die tatbestandlichen Voraussetzungen zu prüfen und festzustellen, und es somit auch an den erforderlichen Ermessensabwägungen mangele. Die Frage, ob der angefochtene Bescheid auch wegen Verletzung der Abstimmungspflicht nach § 30 Abs. 2 RFStV 1991, wonach sich die zuständigen Landesmedienanstalten mit dem Ziel einer ländereinheitlichen Verfahrensweise hinsichtlich der Anwendung des § 30 Abs. 1 untereinander abstimmen, rechtswidrig sei und die beachtlichen Erwägungen zuträfen, mit denen das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben habe, hat das Berufungsgericht zwar ausdrücklich offengelassen. Das ist jedoch deshalb unschädlich, weil sich jedenfalls aus dem Gesamtzusammenhang der Begründung des angefochtenen Urteils und insbesondere aus den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Klagebefugnis der Klägerin zweifelsfrei ergibt, welche verteidigungsfähige Rechtsposition der Klägerin das Berufungsgericht als durch die angefochtene Sendegenehmigung verletzt ansieht. Die Klagebefugnis der Klägerin hat das Berufungsgericht insbesondere aus der Zuständigkeit und Verantwortung der Klägerin für die Rechtmäßigkeit der in ihrem Sendegebiet verbreiteten Rundfunkprogramme hergeleitet. Dabei steht die Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages, §§ 20 und 21, über die Sicherung der Medienvielfalt eindeutig im Vordergrund. Mit eben dieser Frage hat sich das Berufungsgericht im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der Klage eingehend und nachvollziehbar befaßt und im einzelnen dargelegt, warum nach seiner Auffassung die Beklagte die Anforderungen des Rundfunkstaatsvertrages zur Sicherung der Medienvielfalt verletzt habe, indem sie nämlich trotz der in der Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten erhobenen erheblichen Bedenken und der Aufforderung, erst nach eindeutiger Klärung des Sachverhalts eine Genehmigung zu erteilen, nicht hinreichend geprüft habe, ob die Beigeladene zu 1 diese konkreten Anforderungen erfülle. Insoweit habe die Beklagte eine Ermittlungspflicht gehabt, die ihr gerade auch gegenüber den anderen Landesmedienanstalten und somit auch gegenüber der Klägerin oblegen habe.
Allein eine solche Auffassung wird auch den strengen Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Rang und Bedeutung der Sicherung der Medienvielfalt im Rahmen der durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Rundfunkfreiheit gerecht. So hat es etwa in seiner bereits angeführten Entscheidung zu den Regelungen über den Privatrundfunk im niedersächsischen Landesrundfunkgesetz (BVerfGE 73, 118, 158 ff., 172 [BVerfG 04.11.1986 - 1 BvF 1/84]) f [BVerfG 04.11.1986 - 1 BvF 1/84]ormuliert: "Meinungsvielfalt, deren Erhaltung und Sicherung Aufgabe der Rundfunkfreiheit ist, wird in besonderem Maße gefährdet durch eine Entstehung vorherrschender Meinungsmacht. Der Gesetzgeber ist daher verfassungsrechtlich zu Vorkehrungen verpflichtet, welche geeignet sind, einer solchen Entwicklung entgegenzuwirken" (a.a.O. S. 172). Er habe schon etwaigen "Tendenzen zur Konzentration rechtzeitig und so wirksam wie möglich entgegenzutreten" (a.a.O. S. 173). Diesem bundesverfassungsrechtlichen Auftrag müssen sowohl das Genehmigungsverfahren als auch insbesondere das Abstimmungsverfahren zwischen den Ländern genügen.
Soweit die Beigeladene zu 1 im vorliegenden Verfahren die Befugnisse der Beklagten in Zweifel gezogen hat, die Verflechtungen der Beigeladenen zu 1 mit anderen Programmanbietern zu überprüfen, und sich in diesem Zusammenhang u.a. auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen hat, sei darauf hingewiesen, daß der zwischenzeitlich von den Bundesländern abgeschlossene Dritte Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom Spätsommer 1996 (vgl. GVBl Berlin, S. 526) das Verfahren über die Zulassung von privaten Veranstaltern nunmehr eingehend regelt (§§ 20 ff.) und insbesondere weitreichende Auskunfts- und Vorlagepflichten des Antragstellers sowie entsprechende Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse der für die Zulassung zuständigen Landesmedienanstalt (§ 22) vorsieht. Danach kann diese vom Antragsteller die Erteilung "aller Auskünfte" und die Vorlage "aller Unterlagen" verlangen, die sie zur Prüfung des Zulassungsantrags für "erforderlich" hält, § 21 Abs. 1.
Das angefochtene Urteil verletzt schließlich auch nicht deshalb Bundesrecht, weil - wie die Beklagte geltend macht - mögliche Gefahren für die Meinungsvielfalt, die aus der Zulassung der Beigeladenen zu 1 zu bundesweitem Rundfunk entstehen könnten, dadurch begegnet werden könne, daß sich die Beklagte den Widerruf der Sendegenehmigung u.a. für den Fall vorbehalten habe, daß sich nachträglich unzulässige Verbundstrukturen im Sinne von § 21 RFStV 1991 zwischen der Beigeladenen zu 1 und anderen Fernsehveranstaltern ergeben sollten. Daß das Berufungsgericht einen solchen Widerrufsvorbehalt als nicht ausreichend angesehen hat, im Hinblick auf die von ihm angenommene Rechtswidrigkeit der Sendegenehmigung der Beklagten mögliche Gefahren für die Medienvielfalt hinreichend auszuschließen, ist aus Gründen des Bundesrechts um so weniger zu beanstanden, als das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngsten Entscheidung zu Art. 5 Abs. 1 GG, nämlich in dem bereits angeführten Beschluß vom 18. Dezember 1996, ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer präventiven Konzentrationskontrolle hingewiesen hat, "weil eine nachträgliche Korrektur von Fehlentwicklungen gerade gegenüber konzentrierter Meinungsmacht in ihren Erfolgsaussichten stark gemindert wäre" (NJW 1997, 1147 [BVerfG 18.12.1996 - 1 BvR 748/93]).
Da nach alledem das angefochtene Urteil Bundesrecht nicht verletzt, sind die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen zu 1 als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO sowie hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 bis 15 aus § 162 Abs. 3 VwGO, weil es nicht der Billigkeit entspricht, diese Kosten den unterliegenden Beteiligten aufzuerlegen, zumal die Beigeladenen zu 2 bis 15 keine Anträge gestellt haben und damit auch kein Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen sind.
Niehues
Seibert
Albers
Dr. Vogelgesang
Eckertz-Höfer