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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.02.1997, Az.: BVerwG 4 B 212.96

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Vorliegen einer Klärungsbedürftigkeit bezüglich des Nachbarschutzes im Bauordnungsrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.02.1997
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 212.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 20996
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 17.07.1996 - AZ: 8 A 11337/95

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. Februar 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch,
den Richter Hien und
die Richterin Heeren
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Juli 1996 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2

Die von der Klägerin - sinngemäß - aufgeworfene Frage, ob der Nachbar auch bei einer nach § 65 Abs. 2 LBauO RhPf erteilten Baugenehmigung einen Rechtsanspruch darauf hat, daß die Baugenehmigungsbehörde offensichtliche Verstöße gegen nachbarschützendes Bauordnungsrecht - zumindest des Abstandsflächenrechts - überprüft, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sowohl die formellen Vorschriften über das Baugenehmigungsverfahren und den Inhalt der Baugenehmigung als auch die Abstandsvorschriften gehören dem irrevisiblen Landesrecht an. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 65 Abs. 2 LBauO RhPf bauordnungsrechtliche Fragen nicht zu prüfen seien und auch weder zum feststellenden noch zum verfügenden Teil der Baugenehmigung gehörten. Wenn der Inhalt der im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung in dieser Weise durch das Landesrecht bestimmt wird, so kann ein auf Bauordnungsrecht beruhendes Nachbarrecht durch die Baugenehmigung nicht verletzt sein. Macht der Nachbar geltend, daß nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften - hier des Abstandsflächenrechts - verletzt sind, so kommt nur eine Rechtsverletzung durch das Vorhaben selbst, nicht durch die - bauordnungsrechtliche Fragen ausklammernde - Genehmigung in Betracht (vgl. Beschluß vom 16. Januar 1997 - BVerwG 4 B 244.96 - zur Veröffentlichung in Buchholz - 406.19 Nachbarschutz - vorgesehen). Dementsprechend kann der Nachbar öffentlich-rechtlichen Rechtsschutz mit einem Antrag auf Verpflichtung zum bauaufsichtlichen Einschreiten gegen das Bauvorhaben selbst erhalten. Soweit die Klägerin im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG Bedenken erhebt, spricht sie zwar Bundesrecht an. Sie zeigt aber angesichts der erwähnten Rechtschutzmöglichkeit nicht auf, inwieweit gerade im Hinblick auf das Bundesverfassungsrecht ein Klärungsbedarf besteht.

3

Im übrigen geht die Fragestellung der Klägerin davon aus, daß eine Prüfungspflicht der Baugenehmigungsbehörde nur bei offensichtlichen Verstößen gegen das Bauordnungsrecht besteht. Unter diesem Blickwinkel wäre die von der Beschwerde formulierte Frage jedoch nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht erhebliche Zweifel daran äußert, daß die Abstandsvorschriften hier verletzt seien. An diese auf. Landesrecht beruhende Einschätzung wäre das Bundesverwaltungsgericht in dem erstrebten Revisionsverfahren gebunden und könnte deshalb nicht von einem offensichtlichen Verstoß gegen Bauordnungsrecht ausgehen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Gaentzsch
Hien
Heeren