Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.02.1997, Az.: BVerwG 2 B 13/97
Verletzung der Aufklärungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.02.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 13/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18172
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Saarland - 08.11.1996 - AZ: 1 R 50/95
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 1997
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Bayer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. November 1996 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 1 VwGO sind nicht gegeben.
Die als Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemachte Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Berufungsgericht liegt nicht vor. Die von der Beschwerde vermißten Beweiserhebungen zur Frage, ob die Beklagte seinerzeit zu Recht dienstliche Gründe für eine Übertragung des Urlaubs 1991 in das Jahr 1992 verneint hat, brauchte das Berufungsgericht nicht vorzunehmen, weil es darauf nach seiner inhaltlichen Rechtsauffassung, die es seinem Beschluß zugrunde gelegt und darin (S. 5 f.) näher ausgeführt hat, nicht ankam. Die verfahrensrechtliche Aufklärungspflicht (§ 86 VwGO) gebietet dem Tatrichter nur, solche Umstände aufzuklären, auf die es nach seiner eigenen inhaltlichen Auffassung, die er seiner Entscheidung zugrunde legt, ankommt; ob diese seine Auffassung zutrifft, ist keine Frage der Aufklärungspflicht (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. Urteil vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.80 - <NJW 1983, 187, 189>[BVerwG 27.05.1982 - 2 C 50/80] m.w.N.).
Weitere Beweisthemen, zu denen das Berufungsgericht nach Ansicht der Beschwerde den Sachverhalt noch hätte aufklären müssen, sind dem Vorbringen der Beschwerde nicht in gebotener substantiierter Weise (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) zu entnehmen. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vortrag neuer Tatsachen über ein Gespräch und den Erlaß eines Bescheides nach Ergehen des angefochtenen Beschlusses.
Die Rechtssache hat auch nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
Die Beschwerde hält die Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig,
wie konkret in Fällen der vorliegenden Art die Wiederholungsgefahr dargelegt und bezüglich der hierzu angebotenen Fakten Beweis erhoben werden muß,
ob es zulässig ist, ohne Überprüfung bzw. Beweiserhebung zu den Fakten, auf die das Rehabilitierungsinteresse gestützt wird, ein Rehabilitierungsinteresse, wie im vorliegenden Fall geschehen, mit der Begründung zu verneinen, daß eine, wenn auch unter Umständen sachlich falsche, Verneinung dienstlicher Anlässe für Urlaubsübertragungen für den betroffenen Beamten keinen "irgendwie gearteten" Vorwurf an dessen Adresse bedeuten würde, und
ob in Fällen der vorliegenden Art auch dann, wenn der Dienstherr wahrheitswidrig Fakten vorträgt, dies nicht dazu führt, daß der betroffenen Beamte ein Rehabilitierungsinteresse hat.
Diese Fragen knüpfen sämtlich an konkrete Umstände des vorliegenden Einzelfalles an und sind deshalb einer rechtsgrundsätzlichen Beantwortung nicht zugänglich. Bei der zugrundeliegenden Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger sei kein irgendwie gearteter Vorwurf - etwa wahrheitswidriger Tatsachenbehauptungen - gemacht worden, vielmehr beschränke sich die unterschiedliche Bewertung des Sachverhalts auf die Frage, ob andere Bedienstete im Jahre 1991 zur Vertretung des Klägers sowie eines von ihm vertretenen erkrankten Kollegen für die Zeit eines Erholungsurlaubs des Klägers in der Lage gewesen wären, handelt es sich zudem nicht um eine Rechtsfrage, sondern um eine im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Lemhöfer
Dr. Bayer