Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.01.1997, Az.: BVerwG 5 B 123.96
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache als Zulassungsgrund der Revision; Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs aus § 47a Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.01.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 123.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 21599
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 30.04.1996 - AZ: 9 UE 119/95
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rothkegel und Dr. Franke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. April 1996 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet. Die als alleiniger Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
Die Klägerin hält die Rechtssache zum einen deshalb für grundsätzlich bedeutsam, "weil es entgegen der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (für den Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs aus § 47 a BAföG) nicht auf eine sichere Kenntnis ankommt, sondern allein auf die Zumutbarkeit für den Geschädigten (aufgrund der ihm bekannten Tatsachen Klage zu erheben)". Rechtsgrundsätzlichkeit besteht insoweit jedoch nicht, weil das Berufungsurteil sich als mit Bundesrecht vereinbar (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) erweist, ohne daß insoweit ein revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf verbliebe. Wenn die Klägerin meint, die vom Verwaltungsgerichtshof geprüfte Kenntnis (im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB) sei "dann vorhanden, wenn dem Geschädigten zuzumuten (sei), aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage ... zu erheben" (S. 2 der Beschwerdebegründung), so ist nicht erkennbar, daß dem angegriffenen Urteil ein grundlegend anderes Verständnis zugrunde läge: Der Verwaltungsgerichtshof hat darauf abgestellt, wann der Beklagte Kenntnis von den den Anspruch aus § 47 a BAföG begründenden Tatsachen hatte. Hierbei handelt es sich um eine sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 852 Abs. 1 BGB) ergebende Voraussetzung für den Verjährungsbeginn, nämlich die Kenntnis von dem Schaden, der hier darin besteht, daß Ausbildungsförderung zu Unrecht geleistet wurde. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang geprüft, wann "für den Beklagten sicher (war), daß die Klägerin eine Unterhaltsbestimmung gemäß § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB bereits vor Beginn des Studiums ihrer Tochter getroffen hatte und diese Bestimmung auch im Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums noch fortbestand"; hierbei handelt es sich um eine für den Ersatzanspruch aus § 47 a BAföG erhebliche Tatsache, nämlich die fehlende Berechtigung der Tochter der Klägerin zum Bezug von Ausbildungsförderung. Der Verwaltungsgerichtshof hat sodann "Kenntnis (des Beklagten davon) ..., daß die Klägerin bereits im Zeitpunkt der Studienaufnahme durch ihre Tochter eine Unterhaltsbestimmung getroffen hatte", zu einem früheren Zeitpunkt als dem 31. August 1992 verneint, weil der Beklagte "offenbar nur davon (ausgegangen sei), daß nunmehr die Voraussetzungen für die Bewilligung von Vorausleistungen gemäß § 36 Abs. 1 BAföG nicht mehr vorlagen" (S. 12 f. des Berufungsurteils). Hierbei handelt es sich um die gerichtliche Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Wenn die Beschwerde diese für "nicht nachvollziehbar" hält, so stellt dies einen Angriff gegen die Sachverhaltswürdigung des Berufungsgerichts dar, mit dem als solchem aber keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt ist.
Soweit dem Beschwerdevorbringen zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung des weiteren sinngemäß die Fragestellung entnommen wird, ob ein Schaden im Sinne von § 47 a BAföG schon "dann ... entstanden (ist), wenn auf der Grundlage der Förderungszusage Darlehen gewährt werden und diese Darlehen zurückgezahlt werden müssen", so beantwortet sich auch eine solche Fragestellung ohne weiteres, d.h. ohne Notwendigkeit einer revisionsgerichtlichen Klärung, in dem vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen Sinne. § 47 a BAföG begründet für Eltern und Ehegatten von Auszubildenden die Pflicht, die aufgrund falscher Angaben zu Unrecht geleisteten Förderungsbeträge zu ersetzen, unabhängig davon, ob gegen den Auszubildenden selbst Forderungen geltend gemacht werden können. Es liegt auf der Hand, daß es einen Vermögensschaden darstellt, wenn Geldleistungen ungerechtfertigt erbracht werden. Dies gilt auch dann, wenn die Geldleistungen (hier aufgrund eines Darlehensvertrages) zurückgefordert werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.