Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.01.1997, Az.: BVerwG 4 B 244.96
Rechtsverletzung eines Nachbarn durch eine im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen abstandsrechtliche Vorschriften; Zulässigkeit eines Feststellungsantrags
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.01.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 244.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 20828
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 11.09.1996 - AZ: 8 A 12789/95
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NVWZ 1998, 48
- NVwZ 1998, 58 (Volltext mit red. LS)
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 16. Januar 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch,
den Richter Dr. Lemmel und
die Richterin Heeren
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. September 1996 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund für eine Zulassung der Revision.
Soweit die Beschwerde erörtert, was Streitgegenstand einer nachbarlichen Anfechtungsklage sei, ist sie unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes genügt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Rechtssache nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. In der Beschwerdebegründung muß deshalb eine entscheidungserhebliche allgemeine Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen und ausformuliert sowie ein Grund dafür angegeben werden, weshalb sie im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf (BVerwG, Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Daran fehlt es hier; eine verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage wird in der Beschwerdebegründung nicht gestellt. Die Beschwerde kritisiert vielmehr in der Art einer Berufungsbegründung die Rechtsfindung des Berufungsgerichts. Das genügt nicht. Was Streitgegenstand einer Anfechtungsklage ist, bestimmt im übrigen ein Kläger selbst.
Im übrigen wäre die Frage, ob eine im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung Rechte des Nachbarn verletzen kann, wenn das genehmigte Vorhaben mit der abstandsrechtlichen Vorschrift des § 8 LBauO (Rheinland-Pfalz) nicht vereinbar ist, einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zugänglich, weil sowohl die formellen Vorschriften über das Baugenehmigungsverfahren und den Inhalt der Baugenehmigung als auch die Abstandsvorschriften dem irrevisiblen Landesrecht angehören (vgl. § 137 Abs. 1, § 173 VwGO, § 562 ZPO). Hier hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß bauordnungsrechtliche Fragen im Baugenehmigungsverfahren nach § 65 Abs. 2 LBauO (Rheinland-Pfalz) nicht zu prüfen seien und auch weder zum feststellenden noch zum verfügenden Teil der Baugenehmigung gehörten (vgl. hierzu auch den Beschluß des Berufungsgerichts vom 18. November 1991 - 8 B 11955/91.OVG - AS 23, 321 -, auf den im Berufungsurteil verwiesen wird). Wenn aber der Inhalt der im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung in dieser Weise durch das Landesrecht, gegen dessen Vereinbarkeit mit Bundesrecht keine Bedenken ersichtlich sind, bestimmt wird, so kann nicht zweifelhaft sein, daß auf Bauordnungsrecht beruhende Nachbarrechte durch die Baugenehmigung nicht verletzt werden können, weil über sie nicht in der Genehmigung entschieden worden ist. Wenn der Nachbar geltend macht, daß nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften verletzt würden, so kommt nur eine Rechtsverletzung durch das Vorhaben selbst, nicht eine Verletzung durch die (bauordnungsrechtliche Fragen ausklammernde) Genehmigung in Betracht. Eine Anfechtung der Baugenehmigung würde deshalb ins Leere gehen; Rechtsschutz kann nur mit einem Antrag auf Verpflichtung zum bauaufsichtlichen Einschreiten gegen das Vorhaben selbst begehrt werden.
Das berufungsgerichtliche Verfahren ist auch nicht mit einem Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO behaftet, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht habe den im Berufungsverfahren gestellten Feststellungsantrag nicht als unzulässig behandeln dürfen. Das trifft nicht zu. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann eine Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Allein hieran ist der Feststellungsantrag der Kläger gescheitert. Das Berufungsgericht führt aus, die Kläger könnten sich wegen des geltend gemachten Verstoßes gegen die bauordnungsrechtlichen nachbarschützenden Abstandsvorschriften mit einem Antrag an die Baugenehmigungsbehörde auf Einschreiten gegen den nicht genehmigten Baubestand wenden. Bei einem etwaigen Mißerfolg könnten sie die von ihnen geltend gemachten Rechte mit einer Verpflichtungsklage weiterverfolgen. Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung entspricht dem Gesetz. Von einem Verstoß des Berufungsgerichts gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes kann mithin keine Rede sein. Auch dieses Gebot berechtigt nicht dazu, eine prozessual unzulässige Klage als zulässig zu behandeln. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Lemmel
Heeren