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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.12.1996, Az.: BVerwG 2 B 57/96

Grundsätzliche Bedeutung der Frage ob der Erziehungsurlaub eines Beamten bis zu dem Tag ruhegehaltfähig ist, an dem das Kind sechs Monate alt wird; Zulässigkeit eines Versorgungsabschlages während des Erziehungsurlaubs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.12.1996
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 57/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 19435
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 17.01.1996 - AZ: 8 UE 2301/95

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. Dezember 1996
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Schmutzler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Januar 1996 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.

2

Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).

3

Die dem Beschwerdevorbringen zu entnehmende Frage, ob die Regelung des § 85 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG in der Fassung des § 36 Nr. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBl I S. 2154), geändert durch Art. 6 Nr. 1 des 8. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1989 (BGBl I S. 1282) - a.F. -, wonach die Zeit eines Erziehungsurlaubs eines Beamten bis zu dem Tag ruhegehaltfähig ist, an dem das Kind sechs Monate alt wird, mit Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 sowie 6 GG vereinbar ist, ist nicht klärungsbedürftig in dem dargelegten Sinne. Der beschließende Senat hat insoweit - wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach ständiger Rechtsprechung kommt dem Gesetzgeber bei der Regelung der Beamtenbesoldung und -versorgung gemäß Art. 33 Abs. 5 GG ein verhältnismäßig breiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. u.a. BVerfGE 8, 1 <22>; BVerwG, Urteil vom 13. November 1986 - BVerwG 2 A 2.85 - <Buchholz 235 § 19 a Nr. 2> m.w.N.), innerhalb dessen sehr unterschiedliche Gestaltungen rechtlich möglich und allein politisch zu verantworten sind. Der Gesetzgeber hat hier die Einführung der streitigen Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG a.F. damit begründet, daß das bisher geltende Recht nicht verschlechtert werden solle und Beamte oder Beamtinnen, die sich in einem Familienurlaub nach § 72 a oder § 79 a BBG befinden, versorgungsmäßig nicht schlechtergestellt werden als diejenigen, die erstmals Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen (vgl. BTDrucks 10/3792 Begründung zu § 35, S. 24, und 10/4212, Begründung zu § 35, S. 7). Weiter hat er wegen der Zielrichtung des Gesetzes vorgesehen, daß das zweite Halbjahr des Erziehungsurlaubs im Rahmen des § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. im Ergebnis wie eine Beurlaubung im dienstlichen Interesse nicht zu einem Versorgungsabschlag führt (vgl. BTDrucks 10/3792 a.a.O.; § 36 Nr. 2 BErzGG). Mit diesen im Zusammenhang zu sehenden Regelungen des § 6 Abs. 1 Satz 4 und § 14 Abs. 1 Satz 1 3. Halbsatz BeamtVG a.F. hat sich der Gesetzgeber innerhalb seines Gestaltungsspielraums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG gehalten. Dabei kann im Hinblick auf die unterschiedliche Struktur des beamtenrechtlichen und des rentenrechtlichen Versorgungssystems dahinstehen, ob § 6 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG a.F. - wie der Beschwerdeführer meint - die Beamten im Vergleich zu den Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung generell schlechterstellt oder - wie das Berufungsgericht ausgeführt hat - nicht. Eine unterschiedliche Behandlung wäre aufgrund dieser unterschiedlichen Struktur jedenfalls nicht willkürlich.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO,

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,00 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Schmutzler